UVG Art. 43 -

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 43 UVG vom 2023

Art. 43 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 43 und 44 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 473 (8C_1038/2012)Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).
Regeste b
Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. Die Komplementärrenten der Hinterlassenen berechnen sich ohne Berücksichtigung der Invalidenrente des Verstorbenen (E. 5).
Unfall; Rente; Hinterlassenen; Verdienst; Invalide; Hinterlassenenrente; Renten; Invalidenversicherung; Komplementärrente; Person; Unfallversicherung; Unfalls; Witwe; Invalidität; Sonderfälle; IV-Rente; Verordnungsgeber; Komplementärrenten; Berechnung; Leistung; Invalidenrente; Verfügung; Anspruch; Bundesgericht; Krankheit
126 III 41Art. 41 UVG und Art. 43 UVG; Subrogation des Unfallversicherers, Kongruenzgrundsatz, Rentenschaden. Es besteht funktionale und zeitliche Kongruenz zwischen der nach Erreichen des AHV-Alters gemäss UVG ausgerichteten Invalidenrente und dem haftpflichtrechtlichen Rentenschaden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Subrogation des Unfallversicherers gegeben (E. 2-4). Schaden; Kongruenz; Haftpflicht; Rentenschaden; Leistung; Unfall; Urteil; Bundesgericht; Leistungen; Sozialversicherung; Haftpflichtige; Invalidenrente; Subrogation; Unfallversicherung; Ersatz; Geschädigten; Zeitpunkt; Berechnung; Voraussetzung; Berufung; Beatrice; Grundsatz; Ansprüche; Haftpflichtigen; Altersleistungen; Rentenverkürzungsschaden; Schweizerische; Schadenersatz