OR Art. 429 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 429 OR vom 2025

Art. 429 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 429 Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte

1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr.

2 Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 407Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Frist für die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB. Die Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 429a ZGB beträgt ein Jahr. Wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung einen Bevormundeten betroffen hatte, beginnt der Fristenlauf erst mit der Aufhebung der Vormundschaft. Vormunds; Vormundschaft; Verjährung; Verantwortlichkeit; Freiheitsentziehung; Klage; Kanton; Schaden; Frist; Verantwortlichkeitsklage; Schlussrechnung; Bundesgericht; Behörden; Verjährungsfrist; Massnahme; Urteil; Sinne; Anstalt; Schadenersatz; Genugtuung; Mitglieder; Regel; Schädiger; Klagefrist; Bevormundeten; Fristenlauf; Aufhebung; ürsorgerischen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.121Retribuzione del difensore d'ufficio (art. 135 cpv. 3 CPP).Apos;; Apos;avv; Apos;ufficio; Tribunal; Corte; Apos;appello; Tribunale; Cantone; Ticino; Lapos;; Apos;incarto; Onorario; Apos;indennità; Apos;avvocato; Apos;art; Basilea; Apos;onorario; Apos;importo; Commentario; Apos;autorità; Apos;attività; Giudici; Cancelliere; Apos;ambito; Apos;ultimo; Nelle; Confederazione; Aliberti; Harari/; Nella

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Wehrenberg, Donatsch, Schmid, FrankBasler Kommentar zur StPO II2022
Donatsch, Schmid, Frank, Wehrenberg, Jositsch Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung2020