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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 423CrimPC from 2023

Art. 423 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 423 Principles

1 The procedural costs shall be borne by the Confederation or the canton that conducts the proceedings, unless otherwise provided in this Code.

2 and 3(1)

(1) Repealed by Annex No II 7 of the Criminal Justice Authorities Act of 19 March 2010, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 423 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210075EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Sozialhilfe; Verfahren; Zimmer; Beschwerdeverfahren; Höhe; Amtlich; Amtliche; Monatlich; Tatbestand; Anzeige; Betrug; Bezug; Grundbedarf; Studio; Immobilie; Ehepaar; Leistungen; Einstellung; Beschwerdegegnern; Verfügung; Akten; Zürich; Bundesgericht; Verteidiger
ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.168 (AG.2021.60)Kostenauflage bei VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Rechtlich; Kosten; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Untersuchung; Worden; Werden; August; Kostenauflage; Verfahrenskosten; Körperverletzung; Schweiz; Gemäss; Strafverfahren; Person; Stellt; Strafantrag; Einstellung; Polizei; Schweizer; Beschuldigte; Schuldhaft; Hätte; Verfügung; Rechtswidrig; Zivilrechtlich
BSBES.2019.117 (AG.2021.82)VerfahrenseinstellungSchwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Fähig; Schuld; Schuldig; Kosten; Werden; Verfügung; Staatsanwalt; Verfahren; Person; Schuldfähigkeit; Familie; Staatsanwaltschaft; Liegen; Welche; Partei; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Einstellung; Begutachtung; Stellt; Angefochten; Würde; Verfahrens; Beschwerdeverhandlung; Falsch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 47 (6B_582/2020)
Regeste
 a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).
Privatklägerschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Beschuldigte; Entschädigung; Beschwerde; Staat; Verfahrens; Beschuldigten; Antragsdelikt; Berufung; Offizialdelikt; Urteil; Rechtsmittel; Staats; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Obsiegende; Zulasten; Antrag; Verfolgung; Rechtlich; Antragsdelikte; Entschädigungspflichtig; Offizialdelikte; Berufungsverfahren; Beschwerdeführerin; Antragstellende; Verfahrensrechte
141 IV 465Art. 422, 423 Abs. 1, Art. 424 und 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO; Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen. Begriff der Verfahrenskosten; Abgrenzung zwischen Gebühren und Auslagen (E. 9.5.1). Die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO. Sie dürfen der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen (E. 9.5.2). Begriff der Kosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Für Leistungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, dürfen der verurteilten Person - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material u.Ä. - keine Auslagen verrechnet werden (E. 9.5.3). Umgang mit Kosten für die medizinische bzw. ärztliche Behandlung der verurteilten Person (E. 9.5.4) sowie mit Kosten für die Reinigung des Tatorts (E. 9.5.5). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren müssen gesetzlich geregelt sein. Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren auf interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zugänglich gemacht werden (E. 9.5.6). Pflicht der Staatsanwaltschaft, Auslagen zu belegen (E. 9.7). Auslagen; Untersuchungs; Gebühr; Staat; Gebühren; Person; Verfahren; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; Beschwerdeführer; DOMEISEN; Auferlegt; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Verurteilt; Verurteilte; Untersuchungskosten; GRIESSER; SCHMID; Untersuchungshaft; Praxiskommentar; Schuldig; Handbuch; Kanton; Gesetzlich; Leistung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entschädigung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen
BV.2022.35Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bundes; Partei; Beschwerdekammer; Parteien; Geführte; Verfahrens; Beantragt; Beschwerdeführer; Einstellung; Standslosigkeit; Verfahrens; Beschwerden; Anträge; Beantrage; Geführten; Trennen; Beantragte; Rechtsanwalt; Bundesstrafgerichts; Vorliegenden; Abzuschreiben; Weiterzuführen; Abzutrennen
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