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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 422 CPP dal 2023

Art. 422 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 422 Capitolo 2: Spese procedurali Definizione

1 Le spese procedurali comprendono gli emolumenti a copertura delle spese e i disborsi nel caso concreto.

2 Sono ritenute disborsi in particolare le spese per:

  • a. la difesa d’ufficio e il gratuito patrocinio;
  • b. le traduzioni;
  • c. le perizie;
  • d. la cooperazione di altre autorit? ;
  • e. la corrispondenza postale, le conversazioni telefoniche e servizi analoghi.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 422 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220035Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Urteil; Asservat-Nr; Kosovo; Berufung; Interesse; Ehefrau; Verteidigung; Interessen; Gericht; Verfahren; Amtlich; Recht; Anordnung; Arbeite; Arbeit; Sinne; Familie; Amtliche; Vorinstanz; Urteils; Härtefall; Staatsanwaltschaft
    ZHSB190251Gewerbsmässigen Betrug etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Anklage; Privatklägerin; Berufung; Amtlich; Recht; Moderator; Anruf; Amtliche; Verfahren; Telefon; Moderatoren; Anklageziffer; Berufungsverfahren; Anrufe; Betrug; Vorinstanz; Klageschrift; Anklageschrift; Verteidigung; Anrufe; Person; Aufgr; Sinne; Schung; Rechtsanwalt; Worden
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVW170007KostenerlassGesuch; Gesuchsteller; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Verfahrens; Kanton; Inkasso; Kostenerlass; Rekurs; Kantons; Verwaltungskommission; Entscheid; Zentrale; Erlass; Busse; Inkassostelle; Verfahrenskosten; Frist; Zürich; Winterthur/Unterland; Staatsanwaltschaft; Befehl; Dreissig; Forderungen; Partei; Tragen
    ZHVR130005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurs; Verfahren; Rekurrentin; Verfahrens; Verrechnung; Prozessentschädigung; Verfahrenskosten; Geldstrafe; Rekursgegnerin; Busse; Partei; Parteien; Obergericht; Forderungen; Zustehenden; Verfügung; Rekurses; Ausstehend; Verrechnet; Verfahren; Recht; Entschädigung; Zentrale; Inkassostelle; Ausstehende; Parteientschädigung; Kantons; Verrechnen; ätze; Zugesprochen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 196 (6B_1430/2019)
    Regeste
    Art. 422 Abs. 1 StPO ; Gebühren. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO haben sich nicht an der Höhe der Sanktion zu orientieren (E. 2.2).
    Gebühr; Gebühren; Befehl; Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Aufwand; Sanktion; Äquivalenzprinzip; Verfahrenskosten; Höhe; Gericht; Entscheid; Busse; Rechtliche; Verhältnis; Prozess; Leistung; Beschwerdeführerin; Kostendeckungs; Verschulden; Urteil; Befehlsgebühr; Obergericht; Inanspruchnahme; Gerichtskosten; Festsetzung; Erwägungen
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Person; Beschwerde; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Ursprüngliche; Sanktion; Schuldspruch; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Beurteilung; Ursprünglichen; Kantons; Schaffhausen; Berichtigt; Erheben; Gerichtliche

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.180, RR.2022.181Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entschädigung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen
    RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    EuGRZGriesser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung1979
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