Zusammenfassung des Urteils SB190251: Obergericht des Kantons Zürich
Das Kantonsgericht hat ein Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl abgelehnt, da der Antragsteller die Frist zur Verbesserung seines Gesuchs nicht eingehalten hat. Das Gericht wies auch das Fristerstreckungsgesuch des Antragstellers ab, da keine Notwendigkeit dafür bestand. Da das Revisionsgesuch keine verbesserte Eingabe innerhalb der Frist enthielt, wurde darauf präsidial nicht eingetreten. Der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 400.00 tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB190251 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 27.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gewerbsmässigen Betrug etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Anklage; Privatklägerin; Berufung; Moderator; Recht; Anruf; Verfahren; Telefon; Moderatoren; Anklageziffer; Berufungsverfahren; Anrufe; Betrug; Vorinstanz; Anklageschrift; Verteidigung; Urteil; Rechtsanwalt; Sinne; Person; Betrugs; Verfahren; Leitung; Arglist |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 24 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 422 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 142 IV 153; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190251-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 27. September 2022
in Sachen
Privatkläger und Berufungskläger
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,
4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2. ,
sowie
gegen
Beschuldigte und Berufungsbeklagte
1 amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. Y1. , 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. , 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3. , 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4. ,
5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. HSG Y5. , 6 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y6. ,
7 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y7. , 8 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y8. ,
9 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y9. , betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Mai 2016 (Urk. D1/68; sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich die Aktorenangaben auf das Verfahren DG160016-M) und die Ergänzung zur Anklageschrift vom 24. Mai 2016 (Urk. D1/69) sowie die Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2016 (Urk. 15 in DG160027-M) sind diesem Urteil beigeheftet.
Beschlüsse und Urteil der Vorinstanz:
Es wird beschlossen:
Prozess Nr. DG160027-M wird mit dem vorliegenden Prozess
Nr. DG160016-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt.
Prozess Nr. DG160027-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen.
Es wird weiter beschlossen:
Das Verfahren wird betreffend den Beschuldigten 1 (F. ) und die Beschuldigte 2 (G. ) in Bezug auf den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a, h und i UWG infolge Verjährung eingestellt.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen.
Sodann wird erkannt:
a) aa)
Der Beschuldigte 1 (F. ) ist schuldig des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.
bb)
Im Übrigen ist der Beschuldigte 1 (F. ) einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte 2 (G. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte 3 (H. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte 4 (I. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schul- dig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte 5 (J. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schul- dig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte 6 (K. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte 7 (L. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schul- dig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte 8 (M. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte 9 (N. ) ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte 1 (F. ) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Privatkläger 1-5 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. März 2016 beim Beschuldigten 1 (F. ) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 20'000.– (eingebucht bei der Bezirkskasse AF. ) wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, soweit sie dem Beschuldigten 1 (F. ) auferlegt werden. Der Mehrbetrag wird dem Beschuldigten 1 (F. ) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
Mai 2016 beim Beschuldigten 1 (F. ) beschlagnahmten Gegenstän- de werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten 1 (F. ) innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen:
Ordner grün, F. privat diverse Unterlagen
Ordner schwarz, F. privat 2013
Ordner gelb, Privatkonto 2011/2012
Ordner rot, Unterlagen F.
Ordner weiss, privat / Bank 2012
Ordner rot, privat 2014
2 Schlüssel zu Bankschliessfach O. Nr. 501
3 Mails (Kontoauszug P. , Q. Opsolution, Grundbuch)
Übersicht Basisprodukte und -dienstleistungen R. .
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf :
Fr. 12'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'700.– Gebühr Strafuntersuchung
Fr. 36'316.55 vormalige amtl. Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 100.– Zeugenentschädigung.
Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 1'500.00 und die weiteren Kosten werden in Höhe von Fr. 1'100.00 (Gebühr Strafuntersuchung betreffend Prozess Nr. DG160027-M) dem Beschuldigten 1 (F. ) auferlegt. Im Übrigen werden sämtliche Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Vertei- digungen) auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (F. ) im Verfahren DG160027-M bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von
Fr. 1'661.05 vorbehalten.
a) Dem Beschuldigten 5 (J. ) werden Fr. 21'032.75 als Prozessentschädigung (Anwaltskosten inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Beschuldigten 8 (M. ) werden Fr. 10'999.05 als Prozessentschädigung (Anwaltskosten inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Beschuldigten 4 (I. ) wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Den Privatklägern 2-5 werden für die Kosten der anwaltlichen Vertretung keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Der Beschuldigte 1 (F. ) wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (A. ) eine Prozessentschädigung von Fr. 972.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) betreffend Prozess Nr. DG160027-M zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung abgewiesen.
a) Fürsprecher Dr. iur. Y1. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 (F. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'872.10 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Y2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 (G. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'063.30 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.), zusätzlich zu den bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 19'270.00, entschädigt.
Rechtsanwalt Dr. iur. Y3. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 (H. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'589.15 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Rechtsanwalt Dr. iur. Y4. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 4 (I. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'540.50 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Y6. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 6 (K. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'369.20 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Y7. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 7 (L. ) aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'015.35 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Berufungsanträge:
Des Vertreters der Privatklägerin 4: (Urk. 267 S. 2 f.)
Die Beschuldigten 1 (F. ), 2 (G. ), 5 (J. ) und 9
(N. ) seien unter Aufhebung des Beschlusses (betreffend Eintritt der Verjährung) und des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Februar 2018 im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Mai 2016 (Urk. D1/68), der Ergänzung zur Anklageschrift vom 24. Mai 2016 (Urk. D1/69) und der Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2016 schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
Der Beschuldigte 1 (F. ) sei demnach des gewerbsmässigen Betrugs und der Widerhandlung gegen das UWG, die Beschuldigte 2
(G. ) des gewerbsmässigen Betrugs, der Beschuldigte 5
(J. ) des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter des Betrugs, und die Beschuldigte 9 (N. ) der Beihilfe zum Betrug schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
Eventualiter seien der Beschluss (betreffend Eintritt der Verjährung) und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Februar 2018 aufzuheben, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Privatklägerin 4 (D. ) und zur ergänzenden Beweiserhebung, gegebenenfalls Gewährung der Möglichkeit zur Berichtigung und/oder Ergänzung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie anschliessend zu neuer Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen;
Die Beschuldigten 1 (F. ), 2 (G. ), 5 (J. ) und 9
(N. ) seien, unter solidarischer Haftbarkeit jedes Einzelnen für den vollen Betrag, zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (D. )
Fr. 26'436.51, zzgl. Zins zu 5% seit 20. Oktober 2008, sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten 1 (F. ), 2 (G. ), 5 (J. ) und 9 (N. ) und/oder des Staates (zzgl. 8% bzw. 7.7% MwSt, je nach dem für die jeweiligen Leistungseinheiten geltenden MwSt-Satz gemäss Honorarnote).
Des Vertreters des Privatklägers 5: (Urk. 267 S. 3)
Die Beschuldigten 1 (F. ), 2 (G. ), 5 (J. ) und 7
(L. ) seien unter Aufhebung des Beschlusses und des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Februar 2018 im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Mai 2016 (Urk. D1/68), der Ergänzung zur Anklageschrift vom 24. Mai 2016 (Urk. D1/69) und der Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2016 schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
Der Beschuldigte 1 (F. ) sei demnach des gewerbsmässigen Betrugs und der Widerhandlung gegen das UWG, die Beschuldigte 2 (G. ) des gewerbsmässigen Betrugs, der Beschuldigte 5
(J. ) des gewerbsmässigen Betrugs und die Beschuldigte 7
(L. , ehemals L'. ) des Betrugs schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
Eventualiter seien der Beschluss (betreffend Eintritt der Verjährung) und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Februar 2018 aufzuheben, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Privatkläger 5 (E. ) und zur ergänzenden Beweiserhebung, gegebenenfalls Gewährung der Möglichkeit zur Berichtigung und/oder Ergänzung der An klageschrift an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie anschliessend zu neuer Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen;
Die Beschuldigten 1 (F. ), 2 (G. ), 5 (J. ) und 7
(L. ) seien, unter solidarischer Haftbarkeit jedes Einzelnen für den vollen Betrag, zu verpflichten, dem Privatkläger 5 (E. )
Fr. 22'395.80, zzgl. Zins zu 5% seit 20. Oktober 2008, sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten 1 (F. ), 2 (G. ), 5 (J. ) und 7 (L. ) und/oder des Staates (zzgl. 8% bzw. 7.7.% MwSt, je nach dem für die jeweiligen Leistungseinheiten geltenden MwSt-Satz gemäss Honorarnote).
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Februar 2018 wurde der Beschul- digte 1 des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, im Übrigen wurde er freigesprochen. Die Beschuldigten 2 bis 9 wurden voll- umfänglich freigesprochen. Der Beschuldigte 1 wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Privatkläger 1 bis 5 wurden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wurde über die beim Beschuldigten 1 beschlagnahmte Barschaft und Gegenstände entschieden. Ferner erfolgte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Februar 2018 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 in Bezug auf den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs infolge Verjährung eingestellt.
Die Privatkläger 1 bis 5 meldeten gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung an (Urk. 180-182).
Gegen den Beschluss betreffend Einstellung infolge Verjährung erhoben die Privatkläger 1 bis 5 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Mit Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. März 2018 wurden diese Beschwerden zur Behandlung an die Berufungskammer überwiesen (Urk. 201).
Die Privatklägerin 1 reichte ihre Berufungserklärung gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 16. Mai 2019 ein und beantragte darin die Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklage (Urk. 212).
Die Privatkläger 2 und 3 reichten keine Berufungserklärungen ein, weshalb auf ihre Berufungen nicht einzutreten ist.
Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 beantragte die Privatklägerin 4 die Schuldigsprechung der Beschuldigten 1 bis 5 und 9 im Sinne der Anklage und Zusatzanklagen sowie deren solidarische Verpflichtung zur Bezahlung von
Fr. 26'436.51, zuzüglich 5% Zins seit 20. Oktober 2008 (Urk. 214). Der Privatkläger 5 beantragte mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 die Schuldigsprechung der Beschuldigten 1 bis 5 und 9 sowie deren solidarische Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 22'395.80, zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Oktober 2008
(Urk. 216).
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurde den Privatklägern 1, 4 und 5 Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 221). Die Privatkläger 4 und 5 leisteten die Prozesskaution fristgerecht (Urk. 223), die Privatklägerin 1 dagegen bezahlte sie nicht. Auf die Berufung der Privatklägerin 1 ist daher nicht einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 15. August 2019 mit, keine Anträge zu stellen, und es seien ihr keine weiteren Fristen für Stellungnahmen anzusetzen (Urk. 228). Es wurden keine Anschlussberufungen erhoben.
Mit Beschluss vom 26. August 2019 wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Februar 2018 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 lit. h (Freispruch der Beschuldigten 8) und 9 lit. b (Prozessentschädigung an die Beschuldigte 8) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 237).
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 liessen die Privatkläger 4 und 5 den Teilrückzug ihrer Berufungen gegen die Beschuldigten 3 und 4 erklären (Urk. 248). Demzufolge wurde das Verfahren bezüglich der Beschuldigten 3 und 4 mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die Teilrechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Februar 2018 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und d (Freispruch der Beschuldigten 3 und 4), 9 lit. c (keine Prozessentschädigung an den Beschuldigten 4 für seine erbetene Verteidigung) und 10 lit. c und d (Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 3 und 4) festgestellt. Sodann wurde festgestellt, dass das angefochtene Urteil auch bezüglich der Dispositivziffern 1 lit. f (Freispruch der Beschuldigten 6) und 10 lit. e (Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten
6) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 250).
Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2020 wurde für das Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und den Privatklägern 4 und 5 Frist angesetzt, um ihre Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 260).
Innert erstreckter Frist wurde die Berufungsbegründung der Privatkläger 4 und 5 mit Eingabe vom 31. August 2020 erstattet (Urk. 267).
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 273). Der Beschuldigte 5 verzichtete auf Erstattung einer Berufungsantwort und erklärte, er beantrage voll- umfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 274). Die Beschuldigte 7 erstattete die Berufungsantwort mit Eingabe vom 29. September 2020 (Urk. 277), der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom
30. September 2020 (Urk. 280), die Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 19. Oktober
2020 (Urk. 281) und die Beschuldigte 9 mit Eingabe vom 20. Oktober 2020
(Urk. 282).
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 verzichteten die Privatkläger 4 und 5 auf weitere Stellungnahmen zu den Berufungsantworten der Beschuldigten 1, 2, 7 und 9 (Urk. 288). Das Verfahren ist spruchreif.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Berufungen der Privatkläger 4 und 5 bilden. Diese richten sich gegen die Freisprüche der Beschuldigten 1, 2, 5, 7 und 9 und die daraus fliessenden Regelun-
gen, soweit sie die Privatkläger 4 und 5 belasten (Dispositiv-Ziffern 2-4, 8, 9 lit. d).
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Februar 2018 neben den in den Rechtskraftbeschlüssen vom 26. August 2019 und 31. Oktober 2019 aufgeführten Dispositiv-Ziffern wie folgt in Rechtskraft erwachsen: Dispositiv-Ziffern 1 lit. a aa) (Schuldspruch des Beschuldigten 1 betreffend Pfändungsbetrug), 4 teilweise (betreffend die Privatkläger 1 bis 3), 5 (Entscheid über beschlag- nahmte Barschaft), 6 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 7 (Kostenfestsetzung), 9 lit. e (Prozessentschädigung an die Privatklägerin 1), 10 lit. a, lit. b und f (Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1, 2 und 7).
Vorbemerkung
Zufolge der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche der Beschuldigten 3, 4, 6 und 8 bilden die Anklagsachverhalte, die sich auf diese Beschuldigten beziehen, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es handelt sich um die Anklageziffern 1 (Anklageschrift S. 7 f.), 2 (Anklageschrift S. 9 f.) und 5 (Anklageschrift
S. 15 f.).
Da lediglich die Berufungen der Privatkläger 4 und 5 Gegenstand des vorliegen- den Berufungsverfahrens bilden, sind Anklagevorwürfe, welche allein die weiteren Privatkläger betreffen, ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Anklageziffern im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zur Beurteilung stehen: Anklageziffern 1 (Anklageschrift S. 7 f.), 2 (Anklageschrift S. 9 f.), 5 (Anklageschrift S. 15 f.), und 7 teilweise (bezogen auf die Privatkläger 1 bis 3, Anklageschrift S. 18 f.).
Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 3 (Anklageschrift S. 11 f.), 4 (Anklageschrift S. 13 ff.), 6 teilweise (betreffend den Beschuldigten 5, Anklageschrift S. 17) und 7 teilweise (betreffend die Privatkläger 4 und 5, Anklageschrift S. 18 f.) zu beurteilen.
Anklagevorwürfe zum Nachteil der Privatkläger 4 (D. ) und 5 (E. )
Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, sie hätten in ihrer Funktion als operative Leiter der S. , T. AG und U. AG mittels Kontaktinseraten in verschiedenen Zeitschriften, im Teletext sowie den Angaben in den Inter- nethomepages von V. .ch und W. .ch gezielt und systematisch den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, dass ein Anrufer auf diesen Nummern seri- ös und schnell mit anderen partnersuchenden Personen verbunden werde. Die Anrufenden seien mittels verschiedener Taktiken möglichst lange, teilweise stun- denlang in der Leitung gehalten und zu wiederholten Anrufen verleitet worden. Durch eine Entlöhnung mittels Bonussystem mit tiefem Fixlohn hätten die Beschuldigten 1 und 2 bei ihren Mitarbeitern den Anreiz gesetzt, die anrufenden Kunden unter Anwendung von täuschenden Machenschaften und Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu zu verleiten, möglichst oft und lange auf die kostenpflichtigen Telefonnummern anzurufen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten zumindest gebilligt, dass die Mitarbeiter (Moderatoren) zum Zwecke der Erzielung eines möglichst grossen Geschäftsumsatzes einzig das Ziel verfolgten, die Anrufenden möglichst lange in der Leitung zu halten. Die täuschenden Taktiken seien gezielt unter Ausnützung des Umstandes angewendet worden, dass ein grosser Teil der anrufenden Personen infolge Einsamkeit auf Partnersuche und in ihrem Bedürfnis nach Nähe leichter zu täuschen gewesen seien als andere Personen. Die Privatklägerin 4 habe insgesamt für Fr. 26'436.51, der Privatkläger 5 für Fr. 22'395.80 telefoniert und seien in diesem Betrag am Vermögen geschädigt worden.
Betreffend die Privatklägerin 4 wird in der Anklage im Einzelnen ausgeführt, sie habe Mitte August 2007 auf eine in einem Inserat im Teletext des Fernsehsenders RTL II angegebene Telefonnummer eines Mannes angerufen, der gemäss diesem Inserat eine feste Beziehung suchte. Es sei ihr mitgeteilt worden, der Inserent sei zur Zeit nicht erreichbar, sie solle am Abend nochmals anrufen, was sie nicht getan habe. In der Folge sei sie von einem Mann namens AA. angerufen worden, der sie angewiesen habe, auf eine andere Nummer anzurufen, um mit dem Inserenten verbunden zu werden. Beim Anruf auf diese Nummer sei sie auf V. willkommen geheissen und darauf hingewiesen worden, dass der Anruf Fr. 4.99 pro Minute koste. Sie sei dann mit dem Beschuldigten 5 (J. ) verbunden worden, der sich als AB. vorgestellt habe, ihr Fragen zur Person und dem Beschrieb ihres potentiellen Partners gestellt habe. Er habe ihr fer- ner gesagt, er sei selber auf Partnersuche und ihre angegebenen Anforderungen an ihren Wunschpartner würden auf ihn zutreffen. Sie sei ihm so sympathisch, dass er sie gleich für sich behalten wolle. Die Privatklägerin 4 habe in der Folge bis am 20. Oktober 2008 während 88 Stunden für mindestens Fr. 26'436.51 mit dem Beschuldigten 5 telefoniert, der ihr vorgespiegelt habe, tiefe Gefühle für sie zu empfinden und ihr eine gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt habe. Ihren Wunsch, ihn persönlich zu treffen, habe er abgelehnt mit der Begründung, es sei ihm von V. untersagt, sich mit Kunden zu treffen. Er habe ihr in Aussicht
gestellt, sich nach einer anderen Arbeitsstelle umzusehen, damit sie sich endlich treffen könnten, und die Hälfte der Telefongebühren zu übernehmen, wenn sie ein Paar seien. Als Leiter des Callcenters habe er Vorbildfunktion, weshalb er nur kurz anrufen könne, sie dann zurückrufen müsse. Die Beschuldigte 9 (N. ), sei vollumfänglich informiert gewesen und habe die Privatklägerin 4 in ihren Gefühlen gegenüber AB. bestärkt, indem sie ihr am Telefon gesagt habe,
AB. s Augen würden leuchten, wenn sie anrufe. Wenn die Privatklägerin mit anderen Kunden habe verbunden werden wollen, hätten ihr die anderen Moderatoren mitgeteilt, sie würden dies nicht tun, da sie AB. 's D. sei. Damit hätten sie das durch den Beschuldigten 5 konstruierte Lügengebäude gestützt und hätten ihm bei der Täuschung geholfen. Er habe der Privatklägerin 4 auch per E-Mail mehrfach geschrieben, dass er sie liebe und habe ihr im Juni 2008 auf ihre Bitte ein Foto von sich geschickt. Der Beschuldigte 5 habe ein intensives Vertrauensverhältnis zu sich aufgebaut und bewirkt, dass sich die Privatklägerin 4 in ihn verliebt und sich eine Zukunft mit ihm erhofft habe. Trotz Warnung und zeitweiliger Sperrung ihres Telefonanschlusses durch den Telefonanbieter Swisscom aufgrund hoher Telefonrechnungen habe sie weiter auf die kostenpflichtige Telefonnummer angerufen, um ihr Liebesglück nicht zu gefährden. Der Beschuldigte 5 habe die Privatklägerin 4 über seine Gefühle, seine wahre Identität und seine Absichten ihr gegenüber getäuscht, mit dem Ziel, Umsatz zu generieren für die Firmen T. AG und S. und aufgrund seines umsatzabhängigen Lohnes finanziell zu profitieren.
Betreffend den Privatkläger 5 (E. ) geht der Anklagevorwurf dahin, dass er im April/Mai 2008 auf Empfehlung einer Bekannten hin erstmals eine kostenpflichtige Telefonnummer der T. AG angerufen habe, mit dem Ziel, eine Partnerin zu finden. Bei diesem Anruf sei er bei der V. willkommen geheissen wor- den, es sei ihm mitgeteilt worden, dass er mit einem Moderatoren verbunden werde und der Anruf Fr. 4.99 pro Minute koste. Die Moderatorin habe aufgrund seiner Angaben ein Profil der von ihm gesuchten Traumpartnerin erstellt. Kurze Zeit später sei er von einem Moderator/einer Moderatorin angerufen worden, es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Frau genau seinem Anforderungsprofil entspreche, er solle zurückrufen, damit man ihn verbinden könne. Er habe auf die
kostenpflichtige Nummer angerufen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, er müsse einige Minuten in der Warteschleife warten. Nachdem er 75 Minuten gewartet habe, ohne dass eine Verbindung habe hergestellt werden können, sei der Anruf aufgrund einer Einstellung des Telefons unterbrochen worden, worauf der Privatkläger 5 erneut die Nummer gewählt habe, um seinen Platz in der Warteschleife zu halten. Es sei ihm wahrheitswidrig vorgegeben worden, dass die Verbindung zu dieser Frau aus verschiedenen Gründen, insbesondere aufgrund technischer Probleme nicht habe hergestellt werden können. In den nächsten 6 Monaten habe der Privatkläger 5 mindestens 40 weitere Anrufe auf kostenpflichtige Telefon- nummern getätigt, welche ihm von Moderatoren angegeben worden seien. Ein Moderator habe ihm ca. 2 Monate nach seinem ersten Anruf mitgeteilt, dass eine Frau namens AC. ihn unbedingt kennenlernen wolle und ihr Profil perfekt zu der von ihm angegebenen Beschreibung seiner Traumpartnerin passe. Obwohl er anlässlich seiner Anrufe stets verlangt habe, mit dieser AC. zu sprechen, habe er lediglich während 3 Anrufen für kurze Zeit mit einer Frau reden können, die sich als die von ihm gesuchte AC. vorgestellt habe. Die Verbindungen seien jedoch stets von den Moderatoren abrupt unterbrochen worden, wenn der Privatkläger sich bei AC. nach ihrer privaten Nummer erkundigt habe. Eine der Moderatorinnen, die ihm immer wieder versichert hätten, dass AC. dem Profil seiner Traumfrau entspreche, sei die Beschuldigte 7 gewesen, die unter dem Pseudonym AD. aufgetreten sei. Ferner sei er hingehalten worden mit der Erklärung, AC. sei zwar in der Leitung, es gebe aber technische Probleme mit der Verbindung, da gerade keine Leitung frei sei und er in einigen Minuten verbunden werden könne. Faktisch habe er pro Versuch bis zu 8 Stun- den in der Leitung gewartet, wobei die Verbindung nach 90 Minuten unterbrochen und er von der Moderatorin aufgefordert worden sei, wieder anzurufen, um seinen Platz in der Warteschlaufe nicht zu verlieren. Mindestens 5 Mal sei er aktiv von Moderatoren angerufen und aufgefordert worden, auf die kostenpflichtige Nummer zurückzurufen, da AC. nun in der Leitung sei. Er habe jeweils umgehend auf die angegebene Nummer angerufen, ohne mit AC. verbunden worden zu sein. In der Zeit von April/Mai 2008 bis ca. Oktober 2008 habe er während rund 75 Stunden zu einem Tarif von Fr. 4.99 pro Minute, somit für insgesamt
Fr. 22'395.80 telefoniert. Ferner sei ihm wahrheitswidrig von den Moderatoren angegeben worden, anlässlich eines Treffens vom 9. August 2008 werde ihm die private Telefonnummer von AC. überreicht. Sowohl zu diesem Treffen als auch zu einem Treffen vom 31. August 2008 sei der Privatkläger 5 allein erschie- nen. Auf Nachfrage im Callcenter sei ihm mitgeteilt worden, AC. sei infolge eines Verkehrsunfalls im Krankenhaus. Der Privatkläger 5 habe sich trotz War- nung und aufgrund der hohen Telefonrechnungen erfolgter zeitweiliger Sperrung seines Telefonanschlusses durch den Telefonanbieter Orange dazu bewegen lassen, immer wieder auf die kostenpflichtigen Telefonnummern anzurufen.
Anklageziffer 6
Da der Freispruch betreffend die Beschuldigten 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich der Vorwurf in Anklageziffer 6 nur noch gegen den Beschuldig-
ten 5. Ihm wird darin vorgeworfen, er habe in der Funktion als Callcenterleiter bzw. stellvertretender Callcenterleiter beim S. mit Weisungsberechtigung gegenüber den Moderatoren diese gezielt angewiesen, systematisch bei Anrufern den Eindruck zu erwecken, dass seriös und schnell eine Verbindung zu anderen partnersuchenden Personen hergestellt werde, wogegen dies tatsächlich nicht getan worden sei, die Anrufer vielmehr mit den vorstehend in der Anklage umschriebenen Taktiken möglichst lange in der Leitung gehalten und zu wiederholten Anrufen verleitet worden seien. Dies sei erfolgt unter gezielter Ausnützung des Umstandes, dass ein grosser Teil der anrufenden Personen infolge Einsamkeit auf Partnersuche und in ihrem starken Bedürfnis nach Nähe leichter zu täuschen gewesen seien als andere Personen.
Infolge rechtskräftiger Freisprüche der Beschuldigten 3, 4, 6 und 8 und da dem Beschuldigten 5 in Anklageziffer 3 vorgeworfen wird, die Privatklägerin 4 selbst getäuscht zu haben, kann sich der Vorwurf in Anklageziffer 6 lediglich auf Anklageziffer 4 beziehen. Die Beurteilung der beiden Anklagevorwürfe hängt somit zusammen. Zuerst ist entsprechend der Reihenfolge im Aufbau der Anklage folgend der Vorwurf gemäss Ziffer 4 zu prüfen.
Anklagevorwurf gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 (Anklageziffer 7)
Den Beschuldigten 1 und 2 wird vorgeworfen, als operative Leiter der S. , der T. AG und der U. AG mittels Kontaktinseraten in Zeitschriften, im Teletext sowie auf den Internethompages von V. .ch und W. .ch den Eindruck erweckt zu haben, dass eine anrufende Person schnell und seriös mit anderen partnersuchenden Personen verbunden werde, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die anrufende Person sei vielmehr mittels verschiedener Taktiken möglichst lange, teilweise stundenlang in der Leitung gehalten und zu wiederholten Anrufen verleitet worden. Die Moderatoren hätten wahrheitswidrig angegeben, dass eine andere Person mit der anrufenden verbunden werden wolle, dies jedoch aufgrund technischer Probleme mangels einer freien Leitung nicht möglich sei. Andere Moderatoren hätten wahrheitswidrig angegeben, selber auf Partnersuche zu sein und ernsthaftes Interesse an einer Beziehung mit der anrufenden Person zu haben. Durch das Lohnsystem (Bonussystem mit tiefem Fixlohn) hätten die Beschuldigten 1 und 2 bewusst den Anreiz an ihre Mitarbeiter gesetzt, mit täuschenden Machenschaften und Vorspiegelung falscher Tatsachen die anrufenden Kunden dazu zu verleiten, möglichst oft und lange auf die kostenpflichtigen Telefonnummern anzurufen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten gewusst, dass es für einen Moderator nur unter diesen Umständen (Täuschung der anrufenden Personen, Unterbrechung der Leitung vor Austausch der Nummern zwischen den Partnersuchenden) möglich gewesen sei, genügend Gesprächsminuten für ein angemessenes Einkommen zu generieren. Sie hätten zumindest gebilligt, dass die Moderatoren die anrufenden Personen möglichst lange in der Leitung halten. Dies hätten sie getan unter gezielter Ausnützung des Umstandes, dass ein grosser Teil der anrufenden Personen infolge Einsamkeit auf Partnersuche und in ihrem starken Bedürfnis nach Nähe daher leichter zu täuschen gewesen seien als andere Personen.
Die Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 hängen wie die Anklageziffer 6 zusammen mit den Anklagevorwürfen 3 und 4. Auch betreffend die Vorwürfe in Anklageziffer 7 ist nach der Chronologie der Anklage vorzugehen und entsprechend zuerst zu prüfen, ob und wieweit sich die Vorwürfe in den Anklageziffern 3 und 4 erstellen lassen und der Betrugstatbestand erfüllt ist.
Anklagsachverhalt 4 bettreffend die Beschuldigte 7
Betreffend den Anklagesachverhalt 4 kam die Vorinstanz mit Bezug auf die Beschuldigte 7 zum Schluss, in der Anklage werde nicht in einer dem Anklageprinzip genügenden Weise umschrieben, was der Beschuldigten 7 vorgeworfen werde (Urk. 200 S. 54 f.). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 5 bei mindestens 40 Anrufen während rund
75 Stunden mit mehreren Moderatoren telefoniert haben soll, zur Wahrung des Anklageprinzips näher hätte umschrieben werden müssen, wie oft die Beschuldigte 7 in etwa mit dem Privatkläger telefonierte, was sie dabei mit ihm diskutierte und welchen Beitrag sie an einem Betrug geleistet haben solle, an welchem weitere Moderatorinnen und Moderatoren beteiligt gewesen seien (Urk. 200 S. 55). Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Betreffend die Beschuldigte 7 liegt daher eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Mit der Vorinstanz kann von einer Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung/Berichtigung der Anklage abgesehen werden, wenn ohnehin ein Freispruch erfolgt. Wie nachfolgend darzulegen ist, trifft dies vorliegend auf alle Beschuldigten zu.
Anklagsachverhalte 6 und 7 betreffend die Beschuldigten 3 bis 5
Nach Auffassung der Vorinstanz wird in der Anklageschrift nicht umschrieben, zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigten 3 bis 5, welche Moderatoren gezielt angewiesen haben sollen, bei den Anrufern systematisch den Eindruck zu erwecken, dass seriös und schnell eine Verbindung mit einer anderen partnersuchenden Person hergestellt werde, die Anrufer jedoch tatsächlich möglichst lange in der Leitung zu halten und zu wiederholten Anrufen zu verleiten. Es bleibe daneben unklar, ob es sich dabei um in Mittäterschaft begangene Delikte handeln solle die Beschuldigten 3 bis 5 als Teilnehmer wegen Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB angeklagt werden und ob es sich um ein Tätigkeitsoder Unterlassungsdelikt handle. Deshalb erscheine es fraglich, ob der Anklagegrundsatz eingehalten worden sei (Urk. 200 S. 72 f.). Auch bezüglich des Anklagesachverhaltes 7 hält die Vorinstanz dafür, dass die Einhaltung des Anklagegrundsatzes äusserst fraglich sei, da aus der Anklage nicht hervorgehe, wer, wann, was getan haben soll, ob den Beschuldigten 1 und 2 eine Tätigkeit eine Unterlassung vorgeworfen werde (Urk. 200 S. 80). Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen.
Auch betreffend diese Anklagepunkte fällt eine Rückweisung ausser Betracht, da bezüglich der Anklageziffern 4 und 5, welche infolge der in Rechtskraft erwachse- nen Freisprüche im vorliegenden Berufungsverfahren als Einzige zur Überprüfung stehen, gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen infolge mangelnder Arglist ein Freispruch ergeht.
Anklagevorwurf 3 zulasten der Beschuldigten 9 (Anklageziffer 3)
In der Anklage wird der Beschuldigten 9 vorgeworfen, sie habe sich gegenüber der Privatklägerin 4 als AE. ausgegeben und habe ihr am Telefon gesagt, die Augen des Beschuldigten 5 würden leuchten, wenn sie anrufe. Die Beschul- digte 9 sei über die Umstände vollständig informiert gewesen und habe zusammen mit anderen Moderatoren das vom Beschuldigten 5 konstruierte Lügengebäude gestützt und ihm bei der Täuschung der Privatklägerin 4 geholfen (Anklageschrift S. 12 oben). Der Anklage ist weder zu entnehmen, welche Umstände der Beschuldigten 9 bekannt waren, noch von wem sie, wann, über welche täuschende Machenschaften des Beschuldigten 5 in Kenntnis gesetzt worden sein soll und welche Kenntnis sie betreffend das Vorgehen der weiteren Moderatoren hatte. Auch wann und unter welchen Umständen sie gesagt haben soll, dass die Augen des Beschuldigten 5 leuchten, wenn die Privatklägerin 4 ihn anrufe, wird nicht konkretisiert. Der Beschuldigten 9 wird in diesem Anklagepunkt Gehilfenschaft zu Betrug vorgeworfen. Dafür ist vorausgesetzt, dass die Gehilfin mindestens in groben Zügen Kenntnis vom Vorgehen des Haupttäters hatte. Vorliegend fehlt es schon an einem dem Anklageprinzip genügenden Anklagevorwurf. Auf ei- ne Rückweisung der Anklage kann auch betreffend die Beschuldigte 9 verzichtet werden, da entsprechend den nachfolgenden Erwägungen keine arglistige Täuschung der Privatklägerin 4 vorliegt.
Arglist und Opfermitverantwortung im Allgemeinen
Hinsichtlich der allgemeinen Bemerkungen zum Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 200 S. 84 ff.). Die zentrale Frage im vorliegenden Fall bildet diejenige nach der Arglist und der Opfermitverantwortung. Zur Abgrenzung zwischen der straflosen und der strafbaren Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB dienen die Elemente der Arglist und der Opfermitverantwortung. Arglist ist zu bejahen, wenn qualifizierte Täuschungshandlungen erfolgen, der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Auch einfache falsche Angaben können arglistig sein, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich ist nicht zumutbar ist und der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses eine Überprüfung unterlassen wird (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.; BGer 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2.). Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wobei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers aber auch bei ihm vorhandene besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind. Arglist ist nur dann zu verneinen, wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGer 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E.1.2.2.). Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend, und es ist namentlich Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene aufgrund von Alter Krankheit beeinträchtigte Opfer solche, die sich in einem Unterordnungsoder Abhängigkeitsverhältnis in einer Notlage befinden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.).
Anwendung der allgemeinen Grundsätze in concreto
Betreffend die Privatklägerin 4
Dem Beschuldigten 5 wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Privatklägerin 4 vorgegaukelt, dass er sie liebe und mit ihr eine gemeinsame Zukunft als Paar haben wolle. Der Irrtum der Privatklägerin 4 bestand im Wesentlichen darin, dass sie den telefonisch geäusserten Beteuerungen des Beschuldigten 5, dass er sie liebe und mit ihr eine Beziehung führen wolle, Glauben schenkte. In der Anklage werden als Täuschungshandlungen seitens des Beschuldigten 5 das Vorspiegeln tiefer Gefühle aufgeführt, die Erklärung, er könne sie nicht persönlich treffen, da es Moderatoren der V. untersagt sei, sich mit Kunden zu treffen, er sich eine neue Stelle suchen werde, damit sie sich endlich treffen könnten und er die Hälfte der Telefongebühren übernehmen werde, wenn sie erst einmal ein Paar seien. Ferner habe er erklärt, er könne sie nur kurz anrufen, da er als stellvertretender Leiter des Callcenters eine Vorbildfunktion habe und sich an die vertraglichen Pflichten halten müsse und sie ihn zurückrufen müsse. Die Täuschungshandlungen des Beschuldigten 5 beschränkten sich demzufolge auf einfache mündliche Lügen per Telefon schriftlich durch E-Mails. Diese einfachen Lügen wurden durch nichts untermauert, ein Lügengebäude eigentliche Machenschaften liegen nicht vor. Die Privatklägerin 4 hat den Beschuldigten 5 während der ganzen Zeit nie persönlich gesehen, was ebenfalls dagegen spricht, dass sie von einem tatsächlichen Liebesverhältnis ausgehen konnte. Abgesehen davon, dass in der Anklage nicht umschrieben wird, dass der Beschuldigte 5 von den angeklagten Erklärungen anderer Moderatoren wusste, wo- nach die Privatklägerin 4 AB. 's D. sei, seine Augen leuchten wür- den, wenn sie anrufe und ihm eine eigentliche Absprache mit anderen Moderatoren betreffend das Vorgehen hinsichtlich der Privatklägerin 4 nicht vorgeworfen wird, wären solche Äusserungen von Callcenter-Moderatoren einer Flirt- und Datinglinie auch nicht geeignet, als Indiz für wahre Liebe des Beschuldigten zu die- nen. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass andere Moderatoren wussten, dass die Privatklägerin 4 sehr häufig mit dem Beschuldigten 5 telefonierte und er sich darüber freute. Nichts kann daraus bei objektiver Betrachtung bezüglich des Wahrheitsgehaltes der Liebesbeteuerungen und tatsächlich bestehender Zukunftspläne des Beschuldigten 5 betreffend eine Paarbeziehung abgeleitet wer- den. Es liegen weder eigentliche Machenschaften noch ein Lügengebäude vor.
Bei den häufig telefonisch und vereinzelt per E-Mail wiederholten Liebesbeteuerungen des Beschuldigten 5 und seinem Bekunden, dass er mit der Privatklägerin 4 eine gemeinsame Zukunft als Paar führen wolle, handelt es sich um einfache Lügen. Bei seiner Erklärung, dass er aus beruflichen Gründen nicht mit ihr auf ei- ner privaten Leitung telefonieren und sie nicht treffen dürfe, handelt es sich ebenfalls um eine einfache Lüge, welche durch nichts untermauert wurde und führt auch in Kombination mit den nicht der Wahrheit entsprechenden Liebesbeteuerungen und Zukunftsplänen nicht zu einem eigentlichen Lügengebäude.
Wie vorstehend dargelegt, kann Arglist auch bei einfachen Lügen vorliegen, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist und der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses eine Überprüfung unterlassen wird. In der Anklageschrift wird diesbezüglich festgehalten, der Beschuldigte 5 habe zur Privatklägerin 4 durch intensive und persönliche Gespräche ein intensives Vertrauensverhältnis aufgebaut. Er habe Kenntnis von der Schwäche der Privatklägerin 4 gehabt, ihrem starken Bedürfnis nach einer Partnerschaft und dass sie sich in ihn verliebt und auf eine gemeinsame Zukunft mit ihm gehofft habe. Arglist wird somit gemäss Anklage mit der Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zur Privatklägerin 4 und deren besonderen Schwächezustand begründet.
Die Privatklägerin 4 liess geltend machen, sie sei auf Partnersuche gewesen und habe sich nach einer schwierigen, gewalttätigen und gescheiterten Ehe in einem emotional sehr verletzlichen Zustand befunden (Urk. 267 S. 11). Der Beschuldigte 5 habe unter Beihilfe der Beschuldigten 9 eine emotionale Bindung zur Privatklägerin 4 aufgebaut. Sie sei aufgrund ihrer labilen psychischen Situation offensichtlich nicht in der Lage gewesen, ihr eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und die Täuschungen der Beschuldigten 5 und 9 zu überprüfen zu hinterfragen. Die Privatklägerin 4 machte geltend, der Beschuldigte 5 habe von ihren Eheproblemen und ihrer schwierigen psychischen Situation gewusst. Sie sei ein besonders schutzwürdiges Opfer gewesen (Urk. 267 S. 15).
Entgegen der von der Privatklägerin 4 vertretenen Auffassung begründet das blosse Führen intensiver persönlicher Telefongespräche auf einer kostenpflichtigen Telefonlinie unter den gegebenen Umständen kein Vertrauensverhältnis, welches geeignet wäre, die Privatklägerin 4 davon abzuhalten, die Liebesbekundungen des Beschuldigten 5 und seine erklärten gemeinsamen Zukunftspläne zu hinterfragen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 4 vom ersten Anruf an Kenntnis vom Gesprächstarif von Fr. 4.99 pro Minute hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sagte die Privatklägerin 4 aus, es sei ihr bewusst gewesen, dass sie sich über eine kostenpflichtige Nummer auf zweifelhafte Kontakte eingelassen habe (Urk. 200 S. 104 f.). Der erste Anruf erfolgte gemäss Anklage Mitte August 2007. Bereits im September 2007 (Urk. D1/10/5 S. 16 f.; Urk. 29/4
S. 13) wurde die Privatklägerin 4 nach eigenem Bekunden vom Beschuldigten 5 darauf angesprochen, ob sie bereit wäre, auf der Gesprächslinie mitzuwirken, wenn er männliche Anrufer nicht mit einer geeigneten Frau verbinden könne. Sie hätte sich dann als Frau ausgeben sollen, welche dem Wunschprofil des Anrufers entspreche und mit ihm plaudern und flirten sollen. Als Gegenleistung hätte sie den Beschuldigten 5 zu einem günstigeren Tarif auf die Gesprächsnummer anrufen können. Aufgrund dieser Anfrage betreffend Mitwirkung hätte die Privatklägerin 4 zweifellos hellhörig werden müssen. Nach der relativ kurzen Zeit, in der sie mit dem Beschuldigten 5 vor diesem Angebot telefoniert hatte, konnte sie zum vornherein auch noch nicht von einem echten Liebesverhältnis mit dem Beschul- digten 5 ausgehen und lag kein Vertrauensverhältnis vor. Hinzu kommt, dass ihr als weiterer Warnhinweis hätte dienen müssen, dass die Telefonleitung aufgrund der hohen Kosten von ihrer Providerin zeitweilig gesperrt wurde. Während einer langen Zeitdauer von über einem Jahr (Mitte August 2007 bis 20. Oktober 2008) hat die Privatklägerin 4 den Beschuldigten 5 nie persönlich getroffen. Unter diesen Umständen konnte sie aus objektiver Sicht nicht von einer tatsächlich bestehenden Liebesbeziehung ausgehen. Sie wusste sehr früh, dass der Beschuldigte 5 sie für eine Beteiligung an einer Flirtlinie gewinnen wollte. Aufgrund dieser zahlreichen gewichtigen Indizien hätten der Privatklägerin 4 eindeutig Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beteuerungen des Beschuldigten 5 aufkommen müssen. Eine Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung kann unter den gegebenen
Umständen nur dann nicht bejaht werden, wenn seitens der Privatklägerin 4 ein besonderer Schwächezustand vorlag und dieser für den Beschuldigten 5 mindestens erkennbar war.
Ein solcher Schwächezustand der Privatklägerin 4 lag gemäss Anklage darin begründet, dass sie ein starkes Bedürfnis nach einer Partnerschaft gehabt und sich in den Beschuldigten 5 verliebt habe. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Wunsch nach einer Partnerschaft nicht per se zu einem Schwächezustand führt. Die Privatklägerin 4 hat in einer frühen Phase ihrer Anrufe von der Masche des Telefonanbieters Kenntnis erhalten, in welcher von einem Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten 5 noch keine Rede sein konnte und selbst wenn ein solches im Aufbau gewesen wäre, spätestens durch seine Mitwirkungsanfrage zerstört worden sein musste. Hinzu kommt, dass es sich bei der Privatklägerin 4 nicht um eine in Beziehungen unerfahrene Person handelt. Sie war während 9 Jahren verheiratet und befand sich im Anklagezeitraum in Trennung dieser Ehe. Sie sagte selber aus, sie denke nicht, dass sie damals psychische Probleme gehabt habe, es sei ihr aufgrund der Umstände einfach nicht so gut gegangen (Urk. D1/29/4
S. 3).
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Privatklägerin 4 eine ganz überwiegende Opfermitverantwortung trifft, da sie von Anfang an wusste, dass sie sich über eine kostenpflichtige Telefonnummer auf zweifelhafte Kontakte einliess und spätestens aufgrund der Mitwirkungsanfrage des Beschuldigten 5 von der Masche wissen musste, dass den Kunden etwas vorgegaukelt wurde (Urk. 200
S. 107). Sie hat es ihrer Leichtsinnigkeit zuzuschreiben, dass sie sich durch den Beschuldigten 5 täuschen liess. Aufgrund der Opfermitverantwortung der Privatklägerin 4 entfällt die Arglist. Der Beschuldigte 5 ist vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen.
Da das Moment der Arglist betreffend die Privatklägerin 4 fehlt, ist auch die Beschuldigte 9, welcher Beihilfe zum Betrug vorgeworfen wird, freizusprechen.
Betreffend den Privatkläger 5
Die Täuschung des Privatklägers 5 bestand gemäss Anklage darin, dass ihm vorgetäuscht wurde, dass er mit einer Frau namens AC. verbunden werden könne, welche genau dem aufgrund seiner Angaben erstellten Profil seiner Traumfrau entspreche. Er wurde in den Irrtum versetzt, dass diese Frau existiere und er über Anrufe auf die kostenpflichtige Nummer mit ihr verbunden werde. Dem Privatkläger 5 wurde bei seinen zahlreichen Anrufen vorgegaukelt, dass er in eine Warteschleife komme und erneut anrufen müsse, um seine Position in der Warteschleife nicht zu verlieren, wenn die Leitung jeweils nach 75 Minuten unterbrochen wurde. Ferner wurde ihm wahrheitswidrig erklärt, die Verbindung könne wegen technischer Probleme nicht hergestellt werden, es sei gerade keine Linie frei das Callcenter sei geschlossen. Während 6 Monaten ab April Mai 2008 bis Oktober 2008 habe der Privatkläger 5 insgesamt 75 Stunden mit Moderatoren von V. über verschiedene Nummern telefoniert. Lediglich bei drei solcher Anrufe habe er kurz mit einer Frau reden können, die sich als AC. ausgegeben habe. Die Gespräche seien von den Moderatoren jedoch abrupt unterbrochen worden, wenn er sich bei dieser AC. nach ihrer privaten Telefonnummer erkundigt habe. 5 Mal sei er aktiv von Moderatoren aufgefordert wor- den, auf die kostenpflichtige Nummer anzurufen, da AC. in der Leitung sei. Er sei dann trotz 30 Minuten Wartezeit nicht mit AC. verbunden wor- den. Ferner sei dem Privatkläger 5 wahrheitswidrig von den Moderatoren angegeben worden, er werde AC. am 9. August 2008 in einer Diskothek in
AF. treffen, wo ihm ihre Telefonnummer überreicht werde. Bei diesem ersten Treffen sei nur der Privatkläger 5 erschienen, ebenso zu einem zweiten Treffen am 31. August 2008 in AG. . Diesbezüglich sei ihm seitens eines Moderatoren/einer Moderatorin erklärt worden, AC. habe einen Verkehrsunfall erlitten und sei im Krankenhaus.
Die angeklagten Täuschungshandlungen erschöpften sich somit in der blossen wiederholten Behauptung, dass eine Frau existiere, welche seinen Vorgaben für seine Traumfrau entspreche und dass eine Verbindung zu dieser Frau hergestellt werden könne. Die einfache Lüge, dass es eine Frau gebe, welche dem Profil der Traumfrau des Privatklägers 5 entspreche, wurde untermauert durch drei kurze telefonische Verbindungen mit einer Frau, welche nach kurzer Zeit wieder unterbrochen wurden, und durch die Vereinbarung von zwei Treffen, zu denen diese Frau jedoch nicht erschien. Ein Lügengebäude, raffiniert aufeinander abgestimmte Täuschungshandlungen Machenschaften sind in diesem Vorgehen nicht zu erkennen. Ausser der von verschiedenen Personen geäusserten Behauptung, dass diese Frau, die seinem Profil entspreche, existiere und mit ihm verbunden werden bzw. ihn treffen wolle, erfolgten keine Täuschungshandlungen. Letztlich umschreibt der Anklagevorwurf eine einfache Lüge betreffend die Existenz der Traumfrau des Privatklägers 5. Diese Behauptung wurde nicht durch ein Lügengebäude untermauert, vielmehr kam es trotz der grossen Anzahl von mindestens 40 Anrufen mit einer Dauer von insgesamt 75 Stunden innerhalb von 6 Monaten (von April/Mai 2008 bis ca. Oktober 2008) lediglich zu drei kurzen Gesprächen mit seiner angeblichen Traumfrau und erschien sie nicht zu den beiden vereinbarten Treffen.
Wie vorstehend bereits im Rahmen der Erwägungen betreffend den Betrugsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 4 dargelegt, kann Arglist auch bei einfachen Lügen vorliegen, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich ist nicht zumutbar ist und der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses eine Überprüfung unterlassen wird.
In der Anklage wird festgehalten, der Beschuldigten 7 sei bewusst gewesen, dass der Privatkläger 5 aufgrund seines starken Wunsches, eine Partnerin zu finden und seiner Einsamkeit zu entfliehen, immer mehr auf die Vermittlung der ihm unter anderen von der Beschuldigten 7 vorgegaukelten, angeblich existierenden Traumfrau namens AC. eingeschossen habe. Dem Privatkläger 5 sei, nachdem er sein Profil und dasjenige seiner Traumpartnerin bekanntgegeben habe, während 75 Stunden am Telefon vorgegaukelt worden, man habe diese Person gefunden und werde ihn an sie vermitteln. Der Privatkläger 5 machte geltend, er sei auf Partnersuche gewesen und habe sich in einer emotional verletzlichen Situation befunden nach langer Einsamkeit (Urk. 267 S. 11). Er sei aufgrund sei- ner psychisch angeschlagenen Situation offensichtlich nicht in der Lage gewesen, sein eigenes Verhalten und die Täuschungen kritisch zu hinterfragen. Er sei in eine Art Sucht geraten, die ihn dazu getrieben habe, immer wieder anzurufen und nach der ihm vorgetäuschten Wunschpartnerin zu suchen (Urk. 267 S. 22). Er sei davon überzeugt gewesen, dass ihm seine Wunschpartnerin AC. vermittelt werde. Er sei auch an ein von den Beschuldigten vorgetäuschtes Treffen gefahren, habe schliesslich einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe sich psychiatrisch behandeln lassen müssen (Urk. 267 S. 22). Ein Schwächezustand des Privatklägers 5 sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erstellt.
Anders als die Privatklägerin 4 hatte der Privatkläger 5 mit keinem der Moderatoren/Moderatorinnen intensive persönliche Gespräche. Das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses kann daher zum vornherein ausgeschlossen werden und ist in der Anklage auch nicht umschrieben. Da er mit dieser Frau, welche sich als AC. ausgab, nur drei Mal kurz telefonierte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine emotionale Verbindung zwischen ihm und dieser Frau hätte aufgebaut werden können. Ein besonderer Schwächezustand aufgrund ei- nes starken emotionalen Bezugs zu dieser Frau kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Entgegen der Argumentation des Privatklägers 5 liegt kein Fall vor, in welchem an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten kritisch zu hinterfragen, keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urk. 267 S. 22). Zu prüfen bleibt, ob beim Privatkläger 5 ein anderer Schwächezustand vorlag, der seitens der Moderatoren/Moderatorinnen erkannt werden konnte. Die Anklage hält dazu fest, der Privatkläger 5 habe sich aufgrund seines starken Wunsches, eine Partnerin zu finden und der Einsamkeit zu entfliehen, immer mehr auf AC. fixiert und sei dadurch nicht mehr in der Lage gewesen, zu erkennen, dass diese AC. gar nicht existierte. Wie bereits betreffend die Privatklägerin 4 ist auch betreffend den Privatkläger 5 festzuhalten, dass allein der intensive Wunsch nach einer Partnerschaft nicht per se einen Schwächezustand begründet, welcher der Opfermitverantwortung entgegensteht. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Aussagen des Privatklägers 5 zutreffend ausführt, war er im anklagerelevanten Zeitraum nie verzweifelt auf Partnersuche (Urk. 200 S. 57 f.). Der Privatkläger sagte auf die Frage, was für eine Beziehung er gesucht habe, aus, er habe eine gegenseitige Bekanntschaft gesucht zwecks Freundschaft, um gemeinsame Interessen zu pflegen für einen neuen Lebensabschnitt, er habe einfach eine
seriöse Bekanntschaft gesucht (Urk. D1/9/17 S. 2). Aus dieser Antwort lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass der Privatkläger 5 sich betreffend Partnersuche in einer Ausnahmesituation befunden hätte. Ein weiterer Schwächezustand des Privatklägers 5 ist in der Anklage nicht umschrieben. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass er über durchschnittliche psychische Fähigkeiten zur Prüfung der anklagegegenständlichen Täuschung verfügte.
Für einen Menschen ohne besonderen Schwächezustand war es unter den gegebenen Umständen zumutbar und auch angezeigt, die Existenz dieser AC. zu hinterfragen. Dabei fällt vorweg ins Gewicht, dass der Privatkläger 5 gemäss Anklage bei jedem seiner Anrufe auf die V. -Nummer darauf hingewiesen wurde, dass der Anruf Fr. 4.99 pro Minute kosten wird. Es musste ihm daher klar sein, dass die Betreiber dieser Nummer ein Interesse daran hatten, dass die Kun- denanrufe möglichst lange dauern. Ferner wurde er nur drei Mal mit dieser
AC. verbunden und wurden die Gespräche nach kurzer Zeit abrupt unterbrochen, wenn sich der Privatkläger 5 nach der privaten Nummer dieser Frau erkundigte. Dies deutete darauf hin, dass es darum ging, den Privatkläger 5 möglichst lange in der Leitung zu halten bzw. zu erneuten Anrufen auf die kostenpflichtige Nummer zu bewegen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger gewarnt wur- de, indem sein Telefonanschluss durch den Provider zeitweilig gesperrt wurde. Immer wieder verbrachte er jeweils bis zu 8 Stunden in der Warteschlaufe, wobei ihm erklärt wurde, es sei gerade keine Leitung frei, es gebe Probleme mit der Verbindung. Es liegt auf der Hand, dass bei einem so hohen Minutentarif sofort eine freie Leitung und rasche Behebung von Verbindungsproblemen erwartet werden durfte und bei derart langen Wartezeiten etwas nicht stimmen konnte. Unter den gegebenen Umständen muss der Privatkläger 5 sich entgegenhalten lassen, dass er leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Mit der Vorinstanz schliesst die den Privatkläger 5 treffende überwiegende Opfermitverantwortung Arglist aus.
Daraus folgt, dass die Beschuldigte 7, gegen die sich der Anklagevorwurf 4 direkt richtet, freizusprechen ist.
Auswirkungen der Verneinung der Arglist auf die Anklageziffern 6 und 7
Da betreffend die noch Gegenstand der Überprüfung bildenden Anklagevorwürfe in den Anklageziffern 3 und 4 Arglist zu verneinen ist und die Freisprüche bezüglich der Anklageziffern 1, 2 und 5 in Rechtskraft erwachsen sind, müssen betreffend die darauf basierenden Anklageziffern 6 und 7, welche arglistige Täuschungen von Kunden voraussetzen, ebenfalls mangels Arglist Freisprüche ergehen. Entsprechend sind die Beschuldigten 1 und 2 sowie 5 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen.
Die Berufung der Privatkläger 4 und 5 richtet sich auch gegen die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG. Die Privatkläger 4 und 5 liessen geltend machen, die Vorinstanz vertrete die Auffassung, aus der Anklageschrift gehe der Zeitpunkt nicht klar hervor, in welchem die Beschuldigten 1 und 2 die Widerhandlungen gegen das UWG begangen haben sollen. Die Vorinstanz sei vom letzten in der Anklageschrift genannten Zeitpunkt Ende Sommer bzw. August 2009 ausgegangen und habe die UWG-Verstösse spätestens Ende Sommer bzw. August 2016 als verjährt erachtet. Entsprechend sei diesbezüglich die Einstellung des Verfahrens erfolgt. Die Privatkläger 4 und 5 vertreten die Auffassung, die Vorinstanz hätte die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung/Berichtigung zurückweisen müssen (Urk. 267 S. 5 ff.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in Anklageziffer 7 der Zeitpunkt der Begehung der Widerhandlungen gegen das UWG nicht enthalten ist. In dieser Anklageziffer wird jedoch Bezug genommen auf die in den Anklageziffern 1-6 umschriebenen Handlungen. Die letzten Anrufe von Kunden waren gemäss diesen Anklageziffern Mitte/Ende Sommer 2009 bzw. Ende August 2009 (Anklageziffer 5, Anklageschrift S. 15 und S. 16). Die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer 7 können sich nur auf Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 beziehen, welche vor diesen letzten Anrufen der in den Anklageziffern 1 bis 5 erwähnten Kunden erfolgten. In Anklageziffer 7 werden denn auch nur die Privatkläger 1 bis 5 aufgeführt. Entgegen der Auffassung der Privatkläger 4 und 5 kann es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Anklageprinzips nicht darauf ankommen, ob der Beschul- digte 1 bis zum heutigen Tag Inserate publizieren lässt, die in der Anklage geschilderten Firmenstrukturen, das Lohnsystem und die Produkte immer noch bestehen (Urk. 267 S. 5 f.). Einzig relevant ist der von der Anklage erfasste Zeitraum.
Da sich das Vorgehen der Vorinstanz als richtig erweist, ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Verjährung der angeklagten UWG-Verstösse Ende August 2016 eingetreten ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 200 S. 12 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Beschlusses ist daher das Verfahren bezüglich der Widerhandlungen gegen das UWG im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a, h und i UWG einzustellen.
Die vorinstanzliche Schuldigsprechung des Beschuldigten 1 des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB ist in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschuldigte 1 im vorliegenden Berufungsverfahren in Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen ist und er selber keine Berufung erhoben hat, ist die von der Vorinstanz für den Pfändungsbetrug ausgefällte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatkläger 1 bis 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Betreffend die Privatkläger 1 bis 3 ist diese Regelung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren bilden noch die Zivilansprüche der Privatkläger 4 und 5.
Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 200 S. 119 f.).
Die Privatklägerin 4 beantragt im Berufungsverfahren, die Beschuldigten 1, 2, 5 und 9 seien, unter solidarischer Haftbarkeit jedes Einzelnen für den vollen Betrag, zu verpflichten, ihr Fr. 26'436.51, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Oktober 2008, sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen (Urk. 267 S. 3). Der Privatkläger 5 beantragte, die Beschuldigten 1, 2, 5 und 7 seien, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den vollen Betrag, zu verpflichten, ihm Fr. 22'395.80, zuzüglich 5% Zins seit 20. Oktober 2008, sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen (Urk. 267 S. 3).
Da alle Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren freigesprochen wer- den und der Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht nicht spruchreif ist, sind die Zivilansprüche der Privatkläger 4 und 5 gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
Die Privatkläger 4 und 5 unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Die vorinstanzlichen Freisprüche werden bestätigt. Demzufolge ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 8, 9 lit. a und 9 lit. d) zu bestätigen.
Berufungsverfahren
Kostenauflage
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens den unterliegenden Privatklägern 4 und 5 je zur Hälfte aufzuerlegen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigungen, welche ebenfalls Verfahrenskosten darstellen (Art. 422 StPO), ist zu differenzieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 betreffen Anklagevorwürfe zum Nachteil beider Privatkläger, diejenigen betreffend die amtliche Verteidigung der Beschul- digten 7 lediglich den Privatkläger 5 und diejenigen betreffend die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 9 lediglich die Privatklägerin 4. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sind daher den Privatklägern 4 und 5 je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 7 sind dem Privatkläger 5 aufzuerlegen und diejenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 9 der Privatklägerin 4.
Der erbeten verteidigte Beschuldigte 5 hat auf Erstattung einer Berufungsantwort verzichtet und keine Entschädigung geltend gemacht (Urk. 274), weshalb nicht über die Zusprechung einer Prozessentschädigung an ihn zu befinden ist.
Kostenfestsetzung
Angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Fürsprecher Dr. iur. Y1. , bezifferte das Honorar für seine Bemühungen im Berufungsverfahren auf
Fr. 7'331.25 (Urk. 292), Rechtsanwalt lic. iur. Y7. machte für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 7 im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3'890.60 geltend (Urk. 278), Rechtsanwalt lic. iur. Y9. stellte für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 9 im Berufungsverfahren Fr. 7'931.– in Rechnung (Urk. 283). Die geltend gemachten Beträge erweisen sich als angemessen, weshalb die Verteidiger entsprechend den von ihnen in Rechnung gestellten Beträgen aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind.
Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 hat eine sehr kurze Berufungsantwort eingereicht und darin die Übermittlung seiner Kostennote vorbehalten, sobald der weitere Verfahrensgang feststehe (Urk. 281). Nachdem ihm auf seine Anfrage die Zustellung des Endentscheides in Aussicht gestellt worden war (Urk. 294), reichte er jedoch keine Honorarnote ein, weshalb ihm angesichts des geringen Aufwands im Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufungen der Privatkläger 1 (A. ), 2 (B. ) und 3 (C. ) wird nicht eingetreten.
Das Verfahren wird betreffend den Beschuldigten 1 (F. ) und die Beschuldigte 2 (G. ) in Bezug auf den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a, h und i UWG eingestellt.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
2. Februar 2018 neben den mit den Rechtskraftbeschlüssen vom 26. August 2019 und 31. Oktober 2019 aufgeführten Dispositiv-Ziffern wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 lit. a aa) (Schuldspruch des Beschuldigten 1 betreffend Pfändungsbetrug), 4 teilweise (betreffend die Privatkläger 1 bis 3), 5 (Entscheid über beschlagnahmte Barschaft), 6 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 7 (Kostenfestsetzung), 9 lit. e (Prozessentschädigung an die Privatklägerin 1), 10 lit. a, lit. b und f (Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1, 2 und 7).
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Rechtsmittel:
Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte F. ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte G. ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte J. ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte L. ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte N. ist des Betrugs und der Beihilfe zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB, nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte F. wird (betreffend Pfändungsbetrug) bestraft mit ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Privatkläger 4 (D. ) und 5 (E. ) werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8, 9 lit. a und 9 lit. d) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'331.25 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1
Fr. 800.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 2
Fr. 3'890.60 amtliche Verteidigung Beschuldigte 7
Fr. 7'931.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 9
Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 werden den Privatklägern 4 und 5 je zur Hälfte auferlegt.
Der Privatklägerin 4 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 9 auferlegt.
Dem Privatkläger 5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 7 auferlegt.
Fürsprecher Dr. iur. Y1. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren mit Fr. 7'331.25 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Y2. wird für sein Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren mit Fr. 800.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Y7. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 7 im Berufungsverfahren mit Fr. 3'890.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Y9. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 9 im Berufungsverfahren mit Fr. 7'931.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtlichen bzw. erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1-9
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
die Vertreter der Privatkläger 1-5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger 1-5
das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern
die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern
das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Generalsekretariat, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 27. September 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Boese
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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