Art. 42 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 42 SchKG () drucken

Art. 42 D. Scussiun sin impegnaziun (1)

1 En tut ils auters cas vegn la scussiun cuntinuada sin via da l’impegnaziun (art. 89–150).

2 Sch’in debitur vegn inscrit en il register da commerzi, ston las dumondas da cuntinuar cun la scussiun pendentas tuttina vegnir exequidas sin via da l’impegnaziun, uscheditg ch’i n’è betg vegnì decler il concurs.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 42 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Urteil; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Kantons; Uster; Parteien; Handelsregister; Pfändung; Oberrichter; Gläubigerin; Konkursgericht; Bezirksgerichts; Vorinstanz; Amtes; Frist; Konkurses; Feststellung; Dübendorf; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer
ZHPS160063KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Handelsregister; Gläubigerin; SchKG; Betreibung; Konkursandrohung; Entscheid; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Verfahren; Nichtigkeit; Urteil; Kantons; Handelsregisteramt; Aufsichtsbehörde; Schuldners; Betreibungsamt; Parteien; Bundesgericht; Bezirksgerichtes; Verfügung; Pfändung; Gerichtsschreiber; Eingabe; Kammer; Unterlagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Eintrag; Eingang; Gebühren; Eintragung; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtes; Kanton; Eingangs; Verjährung; Vorinstanz; Ausstellung; Zustellung; Entscheid; Urteil; Sachverhalt; Schuldner; Betreibungsbuch
142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Betreibungsamtes; Schuld; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Urteil; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Konkurs; Gebührenpflicht; Kantons; Löschung; Gläubigers; Verrichtungen; Niederhasli-Niederglatt; SchKG;; Verfügung; Praxis; Auslagen; Kommentar; Betreibungsrückzugs