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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 42 LP de 2023

Art. 42 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 42 D. Poursuite par voie de saisie (1)

1 Dans tous les autres cas, la poursuite se continue par voie de saisie (art. 89 ? 150).

2 Lorsqu’un débiteur vient ? être inscrit au registre du commerce, les réquisitions de continuer la poursuite présentées antérieurement contre lui n’en sont pas moins exécutées par voie de saisie, tant qu’il n’a pas été déclaré en faillite.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Fortgesetzt; Urteil; Beschwerde; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Handelsregister; Formell; Werden; Uster; Parteien; Pfändung; Bendorf; Kantons; Konkurses; Gläubigerin; Frist; Nichtig; Feststellung; Oberrichter; Amtes; Bundesgericht; Dübendorf
ZHPS160063KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Handelsregister; Gläubigerin; SchKG; Betreibung; Konkursandrohung; öffnung; Entscheid; Konkurseröffnung; Verfahren; Konkursgericht; Nichtigkeit; Urteil; Aufsichtsbehörde; Kantons; Handelsregisteramt; Beschwerdeführer; Parteien; Bundesgericht; Schuldners; Betreibungsamt; Nichtig; Vorliegenden; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Berücksichtigen; Bezirksgerichtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch
142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Beschwerde; Schuld; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Gebührenpflicht; Tarifierte; Konkurs; Urteil; Gläubigers; Kantons; Verrichtungen; Löschung; Findet; Eintragungen; Recht
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