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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 42 LEF dal 2023

Art. 42 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 42 in via di pignoramento (1)

1 In tutti gli altri casi l’esecuzione si prosegue in via di pignoramento (art. 89 a 150).

2 Se un debitore viene iscritto nel registro di commercio, le domande di continuazione dell’esecuzione pendenti contro di lui sono ciononostante eseguite in via di pignoramento, finché non sia stato dichiarato il suo fallimento.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 42 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Fortgesetzt; Urteil; Beschwerde; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Handelsregister; Formell; Werden; Uster; Parteien; Pfändung; Bendorf; Kantons; Konkurses; Gläubigerin; Frist; Nichtig; Feststellung; Oberrichter; Amtes; Bundesgericht; Dübendorf
ZHPS160063KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Handelsregister; Gläubigerin; SchKG; Betreibung; Konkursandrohung; öffnung; Entscheid; Konkurseröffnung; Verfahren; Konkursgericht; Nichtigkeit; Urteil; Aufsichtsbehörde; Kantons; Handelsregisteramt; Beschwerdeführer; Parteien; Bundesgericht; Schuldners; Betreibungsamt; Nichtig; Vorliegenden; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Berücksichtigen; Bezirksgerichtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 425 (5A_8/2018)GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Betreibung; Betreibungs; SchKG; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Gebühr; Gläubiger; Betreibungsbegehrens; Rückzug; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Eintrag; Zahlungsbefehls; Eingang; Beschwerde; Gebühren; Eintragung; Konkurs; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Stille; Eingangs; Kanton; Vorinstanz; Verjährung; Ausstellung; Entscheid; Zustellung; Tarifierte; Betreibungsbuch
142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Beschwerde; Schuld; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Gebührenpflicht; Tarifierte; Konkurs; Urteil; Gläubigers; Kantons; Verrichtungen; Löschung; Findet; Eintragungen; Recht
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