Art. 414 H. Änderung der Verhältnisse
Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220060 | Erwachsenenschutzmassnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Beistand; Winterthur; KESB-act; Angelegenheiten; Sozial; Bereich; Krankheits; Polizei; Person; Gangen; Recht; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Schwächezustand; Psychisch; Hilfe; Kantons; Entscheide; Habe; Situation |
ZH | PQ220007 | Kindesschutzmassnahmen / persönlicher Verkehr | Beschwerde; Kinder; Besuch; Beschwerdeführerin; Woche; Beschwerdegegner; Vater; Wochenende; Recht; Winterthur; Entscheid; Familie; Wochenenden; Samstag; Eltern; Vorinstanz; Familienbegleitung; Besuche; Kindes; BR-act; Kindern; Unterstützung; Sozialpädagogische; Kontakt; Unentgeltlich; Besuchsrecht; Abklärung; Partei; Unentgeltliche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2013/326 | Entscheid Art. 394, Art. 390, 394, 395, 399 ZGB (SR 210). Bei einer | Beistand; Beschwerde; Beistandschaft; Beschwerdeführer; Massnahme; Person; Recht; Möge; Vermögens; Aufhebung; Beschwerdeführers; Vermögensverwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Vorinstanz; AArt; Verfügung; Angelegenheiten; Verwaltung; Psychische; Massnahmen; Verbindung; Psychischen; Schwächezustand; Angefochtene; Finanzielle; Hirnschlag; Aufzuheben; Problem |