Art. 412 CC de 2025

Art. 412 Affaires particulières
1 Le curateur ne peut, au nom de la personne concernée, procéder à des cautionnements ni créer des fondations ou effectuer des donations, à l’exception des présents d’usage.
2 Dans la mesure du possible, il s’abstient d’aliéner tout bien qui revêt une valeur particulière pour la personne concernée ou pour sa famille.
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Art. 412 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ170036 | Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB | Beistand; Beistandschaft; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Vertretung; Entscheid; Recht; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Beschwerde; Person; Urteils; Vorinstanz; KESB-act; Beistände; Anordnung; Erwachsenenschutz; Vermögensverwaltung; Verfahren; Verhältnismässig; Aufgaben; Sinne; Personen |
ZH | PQ140094 | Entlassung der Beiständin aus wichtigem Grund.Vorschlag für den Beistand. | Caflisch; Albert; Beiständin; Herrn; Beistand; Leoni; Leutenegger; Wenger; Ursina; Person; KESB-act; Vermögens; Bezirksrat; Kramer; Testament; Handlung; Neuhaus; Beistandschaft; Verbeiständete; Vereinbarung; Obergericht; Lasses; Caflischs; Erbschaft; Vertretung; Entscheid |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 Ia 111 | Art. 2 ÜbBest BV, 4 und 31 BV; kantonale Tarifordnung für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen. 1. Ein kantonaler Erlass, der Höchstansätze für die gewerbsmässige Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vorschreibt, ist mit dem Bundesprivatrecht (Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR) und mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar (E. 3 und 4). 2. Ist die Festsetzung eines Höchstansatzes von 75% des ersten monatlichen Nettomietzinses willkürlich? Im konkreten Fall verneint (E. 5). | ässig; Tarif; Tarifordnung; Vermittlung; Kanton; Vorschriften; Bestimmungen; Interesse; Mäklerlohn; Kantone; Geschäft; Mäklervertrag; Handels; Gewerbefreiheit; Regelung; Geschäftsräumen; Bundeszivilrecht; Vertragsfreiheit; Schutz; Urteil; Erlass; Festsetzung; Nettomietzinses; Mäklerlohnes; Entschädigung; Bereich |
87 III 29 | Wo sind Eigentumsvorbehalte einzutragen, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht? Zuständig ist stets das Betreibungsamt am rechtlichen Wohnsitz des Bevormundeten, also am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB). So verhält es sich selbst dann, wenn der Bevormundete mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) an einem andern Ort selbständig einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt. - Art. 715 ZGB. Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte. | Vormundschaft; Wohnort; Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Wohnsitz; Vormundschaftsbehörde; Eintrag; Eintragung; ändig; Erwerber; Eigentumsvorbehalte; Bevormundete; Verordnung; Register; Person; Verkäufer; ültig; ächliche; Bevormundeten; Personen; ändige; Vertrag; Käufer; ähig; Genehmigung; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Zuständig; Betreibungsamt; Bewilligung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Audrey Leuba, Geiser | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2010 |