Art. 41 LCA dal 2024

Art. 41 del credito d’assicurazione
1 Il credito derivante dal contratto di assicurazione scade quattro settimane dopo che l’assicuratore abbia ricevuto le informazioni dalle quali possa convincersi del fondamento della pretesa.
2 È nulla la clausola per cui il credito diventer esigibile solo dopo che sia stato riconosciuto dall’assicuratore o ammesso da sentenza definitiva.
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Art. 41 Legge sul contratto d’assicurazione (VVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210212 | Forderung | Fahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich |
ZH | HG210017 | Forderung | Versicherung; Recht; Beklagte; Beklagten; Ransomware; Angriff; Sanktionsklausel; Tatjahr; Sanktionsrecht; Parteien; Interesse; Zahlung; Person; Lösegeld; Urheber; Schaden; US-Sanktionsrecht; Vertrag; Urhebers; Versicherungssumme; Urheberschaft; Beweis; Cyber-Angriff; Lösegeldzahlung; Gutachten; Programmcode |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.121 | Entscheid Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, | ändigen; Sachverständigen; Klage; Schaden; Parteien; Versicherung; Sachverständigenverfahren; Beklagten; Verzug; Sachverständigenverfahrens; Obmann; Recht; Verfahren; Versicherer; Verzugszins; Anspruch; Deliberationsfrist; Mahnung; Prozesskosten; Betrag; Höhe; VVG-Nef; Unterliegen; Versicherungsleistung; Verzugszinsen |
BS | ZV.2019.6 (SVG.2021.299) | Nachweis Arbeitsunfähigkeit | ähig; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Taggelder; Leistung; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Arztzeugnisse; Prognose; Sozialversicherungsgericht; Klage; Psychiater; Zeitpunkt; Bundesgericht; Anfang; Verlauf; Monats; Wartefrist; Behandlung; Psychiaterin; Taggeldzahlungen; Gutachten; Krankenversicherung; Gericht; Tatsache; Punkt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 510 | Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). | Versicherung; Mitwirkung; Anspruch; Anspruchs; Auskunft; Umstände; Ereignis; Mitwirkungspflicht; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht; Anspruchsberechtigte; Urteil; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Kantons; Erwerbsunfähigkeit; Anspruchsberechtigten; Kantonsgericht; Obergericht; Versicherer; Auskünfte; Abklärung; Berufung; Tatsachen; Ermittlung; Sinne; Ereignisses |
126 III 521 | Lohnfortzahlungspflicht; Regress des Arbeitgebers (Art. 51 Abs. 2 OR). Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger des Arbeitnehmers für geleistete Lohnfortzahlung (E. 2a und 2b). Umfang des Regressanspruchs (E. 2c). | Arbeitgeber; Schaden; Regress; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Lohnfortzahlung; Regressanspruch; Schädiger; Lohnfortzahlungspflicht; Leistung; Berufung; Arbeitnehmers; Haftpflicht; Recht; Lohnzahlung; BREHM; Hinweisen; Urteil; Freistaat; Bayern; Alpina; Versicherungs-AG; Regressanspruchs; Unfall; Arbeitsunfähigkeit; Leistungen; Klage; Beklagten; Erwägungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schnyder | Basler Kommentar zum Versicherungsver- tragsgesetz [BSK-VVG] | 2023 |