URG Art. 41 - Grundsatz

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 41 URG vom 2023

Art. 41 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 41 2. Kapitel: Bewilligung Grundsatz

Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE) (1) .

(1) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 41 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180234Forderung (URG)Vergütung; Gericht; Klage; Handel; Beklagten; Höhe; Werke; Tarife; Handelsgericht; Parteien; Eigengebrauch; Vergütungen; Einschätzung; Rechnung; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Klageantwort; Werken; Kanton; Kantons; Frist; Urheber; Schätzung; Verwertungsgesellschaften; Gastgewerbe; Verwaltungsaufwand
ZHHG180257Forderung (URG)Vergütung; Beklagten; Recht; Klage; Netzwerk; Parteien; Tarife; Gericht; Werke; Eigengebrauch; Vergütungen; Höhe; Einschätzung; AnwGebV; Frist; Zustellung; Rechnung; Nutzer; Parteientschädigung; Beilage; Forderung; Werken; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verfügung; Beilagen; Streitwert
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