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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG180257
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG180257 vom 20.06.2019 (ZH)
Datum:20.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (URG)
Schlagwörter : Vergütung; Recht; Beklagten; Klage; Netzwerk; Parteien; Werke; Tarife; Gericht; AnwGebV; Eigengebrauch; Einschätzung; Höhe; Vergütungen; Frist; Bestritten; Parteientschädigung; Beilage; Klägerische; Unbestritten; Zustellung; Urheberrechtlich; Nutzer; Geschützte; Bezahle; Rechnung; Streitwert; Urheber; Werken
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 19 URG ; Art. 20 URG ; Art. 222 ZPO ; Art. 41 URG ; Art. 44 URG ; Art. 46 URG ; Art. 51 URG ; Art. 60 ZPO ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:125 III 141;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG180257-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Hans Moser, Ivo Eltschinger und Dr. Michael Ritscher sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky

Urteil vom 20. Juni 2019

in Sachen

  1. , Genossenschaft, Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.

    gegen

  2. GmbH,

    Beklagte

    betreffend Forderung (URG)

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 2)

    Sachverhalt und Verfahren
    1. Sachverhaltsübersicht

      1. Parteien und ihre Stellung

        Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt, die Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen oder -inhaber zu wahren. Dazu verfügt sie über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergü- tungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen.

        Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt u.a. die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kommunikation, Medien und Werbung sowie die Entwicklung, Realisierung und Herausgabe von Medienprodukten aller Art (vgl. act. 3/3).

      2. Prozessgegenstand

        Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten gestützt auf die gemeinsamen Tarife GT 8 VI 2012-2016, GT 8 VII 2017-2021 und GT 9 VII 2017 -2021 konkret die

        Vergütungen für die Jahre 2012 bis 2016 - dies gestützt auf Rechnungen aus dem Jahre 2016 -, sowie die Vergütungen der Jahre 2017 bis 2018 (act. 1 S. 5; act. 3/4).

    2. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage hierorts per Incamail (mit Prüfbericht) ein (act. 1; act. 4). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 500.- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 5). Da die Beklagte die Verfügung vom 13. Dezember 2018 samt Doppel der Klageschrift und Beilagen nicht abgeholt bzw. deren Annahme verweigert hatte (vgl. act. 6/2a; act. 6/2b), wurde das Stadtammannamt Zürich mit der Zustellung beauftragt (act. 8). Diese Zustellung verlief erfolgreich (act. 9; act. 6/2). Die Klägerin leistete den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7). Am 1. März 2019 erstattete die Beklagte innert Frist ihre Klageantwort (act. 11). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Replik einzureichen (act. 13), was diese am 26. März 2019 per Incamail (mit Prüfbericht) tat (act. 15; act. 17). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Duplik einzureichen (act. 18). Die Duplik der Beklagten datiert vom 11. April 2019 (act. 20). Damit trat Aktenschluss ein (vgl. act. 21). Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 21). Die Parteien liessen sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auszugehen ist.

Erwägungen
  1. Prozessvoraussetzungen

    Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

    Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

  2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt

Die Beklagte bestreitet die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-10) in ihrer Klageantwort vom 1. März 2019 nicht (substantiiert). Sinngemäss verlangt sie die Abweisung der Klage und führt aus, sowohl hinsichtlich der Produktion der C. (C. ), als auch bei anderen von ihr ausgeführten Mandatsaufträ- gen für Zeitschriften gebe sie alle Arbeiten - ob Text, Bild, Grafik, Druck, Versand oder Degustation - in Auftrag und bezahle dafür. Sehr vieles mache der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten -D. - jedoch auch selber. Zudem würde die Adresse E. -Strasse nur noch als Lager genutzt. Die Beklagte könne deshalb nicht verstehen, weshalb jemand Urheberrechtsvergütungen von ihr einfordere (vgl. act. 11). Weitere Ausführungen zur Klageschrift vom

13. Dezember 2018 macht die Beklagte nicht; insbesondere legt sie nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Klägerin in der Replik ausgeführt hatte, die geltend gemachten Vergütungsansprüche würden sich nicht auf die Aktivitäten der Beklagten in Zusammenhang mit der Produktion ihrer - Zeitung beziehen, sondern vielmehr auf die urheberrechtlich geschützten und veröffentlichten Werke und Leistungen Dritter, für deren Vervielfältigung mittels

dazu geeigneter Geräte wie Fotokopiergeräte (Fotokopiervergütung) bzw. deren digitale Vervielfältigung und interne Zugänglichmachung in elektronischer Form (Netzwerkvergütung) eine Vergütung von Seiten der Beklagten geschuldet sei (vgl. act. 15), stellte sich die Beklagte in der Duplik lediglich (sinngemäss) auf den Standpunkt, sie verfüge an ihrer Geschäftsliegenschaft an der E. -Strasse

weder über einen Computer noch über einen Drucker und sei auch nicht an ein Netzwerk angeschlossen. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten arbeite meistens via Hot Spot von einem Laptop aus im Engadin (act. 20). Gestützt auf die klägerische Sachdarstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-6) ist somit - soweit entscheidrelevant - von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Höhe der Vergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 resp. GT 8

VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn diese die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Seitens der Beklagten wird weder substantiiert behauptet noch belegt, dass und inwiefern sie die klägerische Einschätzung monieren will. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Beklagten - was unbestritten blieb - wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/4):

Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2016 bis 2018 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. September 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

  1. Rechtliches

    1. Aktivund Passivlegitimation

      Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften - wie die Klägerin eine ist - geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.

      Die Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit ihrem Gesellschaftszweck (Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kommunikation, Medien und Werbung sowie die Entwicklung, Realisierung und Herausgabe von Medienprodukten aller Art etc.) unter den Branchenbegriff Übrige Dienstleistungsunternehmen im Sinne von Ziff. 6.3.26 des GT 8 VI sowie Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII bzw. des GT 9 VII. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.

    2. Rechtliche Grundlage

      Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften - wie die Klägerin eine ist - geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen.

      Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Der GT 9 VII regelt die gesetzlich erlaubten, vergütungspflichtigen Nutzungen von geschützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9 VII bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VII).

      Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer - soweit zumutbar - den Verwertungsge-

      sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

      Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen, müssen gemäss Ziff. 8.5 des GT 8 VI resp. GT 8 VII das entsprechende Formular Erklärung kein Kopierer ausfüllen und dieses an die Klägerin retournieren. Nutzer, die über kein Netzwerk verfügen, müssen gemäss Ziff. 8.5 des GT 9 VII das entsprechende Formular Erklärung kein Netzwerk ausfüllen und dieses ebenfalls an die Klägerin retournieren. Nutzer haben sowohl die Einrede Kein Kopierer, als auch die Einrede Kein Netzwerk innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VII geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopiergerät bzw. ein Netzwerk im Sinne der Tarife vorhanden ist. Die Einreden Kein Kopierer sowie Kein Netzwerk können in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Ziff. 8.5 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VII).

      Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

    3. Würdigung

      Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII unternommen hat. So wies sie die Beklagte der Branche Übrige Dienstleistungsunternehmen zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 1-9. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens der Beklagten unbestritten. Für die Jahre 2012 bis 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.26 des GT 8 VI eine Vergütung in der

      Höhe von jeweils CHF 30.-. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 ergibt sich aus Ziff. 6.4.27 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 25.50, während sich gemäss Ziff. 6.4.27 des GT 9 VII eine Vergütung in Höhe von je CHF 21.- errechnet. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies insgesamt somit eine Forderung von total CHF 249.15.

      Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2012 bis 2018 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.

      Die Beklagte behauptet sodann nicht, dass sie die zwingende Formularpflicht gemäss Ziff. 8.5 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VII eingehalten hätte. Demnach gilt sowohl die klägerische Einschätzung als anerkannt, als auch, dass ein Kopiergerät sowie ein Netzwerk im Sinne der Tarife vorhanden ist. Die Klägerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass vorliegend diejenigen Reprographieund Netzwerkvergütungen strittig sind, welche sich auf die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke und Leistungen Dritter zum Eigengebrauch beziehen. Zusammenfassend liegen damit keine stichhaltigen Gründe gegen die klägerische Vergütungsforderung vor.

  2. Zinsen

    Die Klägerin verlangt schliesslich für die Vergütungen aus den Jahren 2012 bis 2018 bzw. die daraus resultierenden Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 (insgesamt CHF 249.15) Zins zu jeweils 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1

    S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 bis spätestens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte

    weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 249.15 seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.

  3. Fazit

    In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin insgesamt CHF 249.15 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 249.15. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.- und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.-. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Parteientschädigung

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.- (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund vier Seiten (act. 1) sowie eine weitere Rechtsschrift von einer Seite (act. 15) und reichte insgesamt sieben Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV (rund CHF 200.-) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen auf CHF 1'000.- zu erhöhen.

In ihrer zweiten Rechtsschrift vom 26. März 2019 samt Honorarnote als Beilage fordert die Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.- (act. 15; act. 16); ursprünglich noch zzgl. MwSt. [vgl. act. 1 S. 1]). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen vorprozessualen Aufwand geltend, das Verfassen von sieben Textseiten, Aufwand bei der Aufbereitung von Beilagen sowie die erhöhten Anforderungen an die Substantiierung im ordentlichen Verfahren (act. 15). Weiter führt sie an, der tiefe Streitwert diene nicht als Mass für den aufgelaufenen Aufwand, weshalb die Parteientschädigung am tatsächlichen Zeitaufwand von 5h à CHF 300.-/h zu messen sei (act. 15). Zu den klägerischen Einwänden im Einzelnen: Der geltend gemachte vorprozessuale (Inkasso-)Aufwand ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. Die Klägerin hat zwar eine Klageschrift von insgesamt sieben Textseiten eingereicht, indessen ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche Begründung lediglich rund vier Seiten umfasst (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren, etc.). Weiter hat die Klägerin zwar insgesamt sieben Beilagen eingereicht, wobei sich der Aufwand zumindest für vier Beilagen (Vollmacht, Bewilligung IGE vom 04.06.2013/27.09.2017, Handelsregisterauszug, Anwendbare Gemeinsame Tarife von A. ; vgl. act. 2; act. 3/2-3 und act. 3/5) offensichtlich im Rahmen hält. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Gebühr - insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV sowie angesichts der Replik von lediglich einer Seite - zwingend auf insgesamt CHF 1'500.- zu erhöhen sein soll. Vielmehr erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- als angemessen.

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 249.15 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.-.

  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 249.15.

Zürich, 20. Juni 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsidentin:

Dr. Claudia Bühler

Gerichtsschreiber:

Marius Zwicky

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