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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 41 CPP dal 2023

Art. 41 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 41 Contestazione del foro ad opera delle parti

1 La parte che intende contestare la competenza dell’autorit? investita del procedimento penale deve chiedere senza indugio a quest’ultima di rimettere il caso all’autorit? penale competente.

2 Le parti possono impugnare entro dieci giorni dinanzi all’autorit? competente a decidere sul foro, conformemente all’articolo 40, la decisione sul foro presa dai pubblici ministeri interessati (art. 39 cpv. 2). Se i pubblici ministeri hanno convenuto un foro derogatorio (art. 38 cpv. 1), la decisione può essere impugnata soltanto dalla parte la cui richiesta secondo il capoverso 1 è stata respinta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210625Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Geschwindigkeit; Beschuldigten; Prot; Laser; Fahre; Messgerät; Vorinstanz; Motorrad; METAS; Verteidigung; Urteil; Geschwindigkeitsmessung; -Messgerät; Verkehrsregel; Laser-Messgerät; Kantons; Beruf; Wendet; Verletzung; Strasse; Sinne; Berufung; Grobe; Höchstgeschwindigkeit; Kantonspolizei; Verwendet; Geldstrafe
ZHUH140126Nichteintreten auf eine Anklage Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Gerichtsstand; Beschwerdegegner; Anklage; Basel; Handlung; Vorinstanz; Zuständigkeit; Basel-Land; Handlungen; Basel-Landschaft; Zuständig; Recht; Mädchen; Verfahren; Verfahren; Beschluss; örtlich; Entscheid; Verfahrens; Untersuchung; Kantons; Vorgenommen; Vermeintlich; Bundesstrafgericht; Sexuellen; Behörden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.32 (AG.2021.305)amtliche resp. notwendige Verteidigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Beschwerde; Beschwerdeführer; Oktober; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verfahren; Oktober; Strafbefehl; Beschwerdeführers; Amtliche; Rechtsvertreter; Drohung; Rechtlich; Rechtliche; Verfügung; Schreiben; Werden; Kanton; Schuldig; Verfahrens; Person; Liegen; Gemäss; Antrag; Dieser; Hinsicht; Einsprache; Zuständigkeit; Welche
BSBES.2019.6 (AG.2019.333)NichtanhandnahmeBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Beschwerdegegner; Werden; Beschwerdegegnerin; Strafanzeige; Nichtanhandnahme; Partei; Verfahren; Rechnung; Verfügung; Schweiz; Lieber; Kommentar; Kosten; Strafprozessordnung; Schweizerische; Zürich; Welche; Nichtanhandnahmeverfügung; Appellationsgericht; Auflage; Gemäss; Vorliegend; Auflage; Interesse; Verfahrens; AaO
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 185 (1B_442/2019)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Beschwerde; Verfahren; Revisions; Entscheid; Träglich; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Entscheide; Recht; Entscheide; StBOG; Materiell; Ausstandsgesuch; Materielle; Trägliche; Vorinstanz; Verfahren; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Nichteintretensentscheid; Beschluss; Beschwerdeführer
145 IV 228 (1B_517/2018)Art. 92 BGG, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG, Art. 40 ff. StPO; Kompetenz zur Beurteilung von Zuständigkeitskonflikten zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Jugendstrafrechtspflege desselben Kantons. Die Weigerung der für das ordentliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft, eine Strafsache zugunsten einer Beurteilung durch die Organe der Jugendstrafrechtspflege abzutrennen, erschöpft sich in einer Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihre Zuständigkeit zu verneinen. Da es sich um einen (selbständig eröffneten) Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, ist dagegen die Beschwerde in Strafsachen gestützt auf Art. 92 BGG zulässig (E. 1). Die Zuständigkeitsregeln und das Verfahren bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Behörden desselben Kantons sind auch anwendbar bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton. Falls der betroffene Kanton eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen hat (Art. 40 Abs. 1 StPO), so entscheidet diese den Zuständigkeitskonflikt; dies auch in Fällen, bei denen eine Partei ihn aufgeworfen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO; E. 2). Recours; Autorité; Public; Ministère; Mineurs; Pénal; Pénale; Cause; Canton; été; Tribunal; Arrêt; L'autorité; Contre; Vaudois; Procédure; Faveur; Consid; Juridiction; Celle; Compétence; Matière; Recourant; Zuständigkeit; Mineurs; Commis; Même; égard; Compétent

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3913/2009Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Beweis; Beweismittel; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Tatsache; Entstanden; Entscheid; Tatsachen; Entstandene; Beschwerde; Rechtlich; Revisionsverfahren; Urteil; Gesuch; Träglich; Gesuchsteller; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahrens; Wiedererwägung; Bundesgericht; Erheblich; Stimmung; Ordentliche; Sinne
BVGE 2013/22Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Gericht; Beweis; Weismittel; Beweismittel; Recht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Tatsache; Entstanden; Recht; Entscheid; Tatsachen; Entstandene; Rechtlich; Beschwerde; Revisionsverfahren; Entscheid; Urteil; Träglich; Verwaltungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Wiedererwägung; Bundesgericht; Erheblich; Verfahrens; Praxis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Ausstand; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Ziffer; Staatsanwalt; StBOG; Gericht; Partei; Stellungnahme; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Erwähnt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kuhn Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
Kuhn Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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