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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.32 (AG.2021.305)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.32 (AG.2021.305) vom 21.05.2021 (BS)
Datum:21.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:amtliche resp. notwendige Verteidigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Oktober; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verfahren; Oktober; Strafbefehl; Beschwerdeführers; Amtliche; Rechtsvertreter; Drohung; Rechtlich; Rechtliche; Verfügung; Schreiben; Werden; Kanton; Schuldig; Verfahrens; Person; Liegen; Gemäss; Antrag; Dieser; Hinsicht; Einsprache; Zuständigkeit; Welche
Rechtsnorm: Art. 132 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:139 IV 113;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.32


ENTSCHEID


vom 21. Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse20, Postfach 375, 4009Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 9. Februar 2021


betreffend amtliche resp. notwendige Verteidigung



Sachverhalt


A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 14.Oktober2020 der Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF1'400.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 14Tagen, verurteilt. Davon sind durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz der Geldstrafe getilgt (vgl. Strafbefehl vom 14.Oktober 2020, act.5, S.122).


Mit Eingabe vom 21.Oktober2020 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...] (vgl. Vollmacht vom 4.Januar2020, act.5, S.33), fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Abtretung des Verfahrens an den Kanton Basel-Landschaft sowie eventualiter um Einsicht in die Akten (vgl. Einsprache vom 21. Oktober 2020 gegen den Strafbefehl vom 14.Oktober2020, act.5, S.125).


Unter Verweis auf Art.34Abs.2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 22.Oktober2020 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den Verbleib des Verfahrens in der Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt und legte - zum Eventualbegehren um Akteneinsicht - dem Schreiben die Mitteilung betreffend Akteneinsicht bei (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22.Oktober2020, act.5, S.128).


Mit Schreiben vom 29.Oktober2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Einsetzung als amtlichen Verteidiger - unter Hinweis auf das parallele Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft sowie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - und machte zudem Teilnahme- und Informationsrechte geltend (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 29.Oktober 2020, act.5, S.130; Formular Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 23.Oktober2020, act.5, S.131).


Darauf forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 30.Oktober2020 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung der Stellungnahme zur Einsprache bis zum 30.November2020 (peremptorisch) auf. Bis zum Eingang der Stellungnahme würden die vom Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers gestellten Anträge (Teilnahmerecht und die amtliche Verteidigung) pendent gehalten. Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verteidigung würde die amtliche Entschädigung rückwirkend gewährt werden (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30.Oktober2020, act.5, S.132).


Es folgte die Eingabe vom 27.November2020 zur Einsprache vom 21.Okto­ber2020, in welchem der Rechtsvertreter den Vorwurf der Drohung - eventualiter ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers - bestritt. In seiner Eingabe machte der Rechtsvertreter weiter die Unzulässigkeit der im Strafbefehl vorgesehenen Sanktion geltend und bat um Annullierung der Rechnung für die erfolgte Gewährung der Einsicht in die Akten. Ferner stellte der Rechtsvertreter in seiner Eingabe den Antrag auf Befragung von B____ und C____ (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 27.November2020, act.5, S.133).


Mit Verfügung vom 7.Dezember2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Abweisung der Anträge auf amtliche Verteidigung (und Teilnahmerecht) und kostenlose Akteneinsicht gemäss den Anträgen vom 29.Oktober und 27.November2020. Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Überweisung des (Einsprache-)Verfahrens zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt (vgl. Verfügung vom 7.Dezember2020, act.5, S.135). Die Überweisung des Strafbefehls erfolgte, zusammen mit den Akten, mit Schreiben vom 7.Dezember2020 und unter Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7.Dezember2020, act.5, S.139).


Mit Verfügung vom 9.Februar2021 lehnte die Instruktionsrichterin des Einzelgerichts in Strafsachen den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. Ebenso wies sie den Antrag auf Befragung von B____ ab und trat auf den Antrag auf Befragung von C____ nicht ein. Ferner verfügte sie die Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1.Februar2021 in Kopie zur Kenntnisnahme an den Rechtsvertreter (vgl. Verfügung vom 9.Februar2021, act.1). Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt, mit der er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (vgl. Beschwerde vom 22.Februar2021, act.2). Die Instruktionsrichterin des Einzelgerichts in Strafsachen nahm mit Eingabe vom 4. März 2021 zur Beschwerde Stellung, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Mai 2021 replizierte. Die Staatsanwaltschaft nahm schliesslich noch mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Stellung.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.393 Abs.1 lit.a StPO). So auch gegen Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist, gestützt auf Art.382 Abs.1 StPO, somit zur Beschwerde berechtigt.


1.2

1.2.1 Gemäss Art.34 Abs.1 Satz 1 StPO sind, bei mehreren Straftaten, welche von der beschuldigten Person an verschiedenen Orten verübt wurden, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtstandverfahrens nach Art.39-42 StPO wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt (Abs. 2).


1.2.2 Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Fehlen der Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt für die Verfolgung und Beurteilung der mit Strafbefehl vom 14.Oktober2020 sanktionierten Drohung geltend. Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu Folge, fiele das Verfahren, gestützt auf Art.34 Abs.1 StPO, - seit Beginn - in die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Landschaft, zumal der Kanton Basel-Landschaft bereits gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie anderer Straftaten ermittle. So habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art.39 ff. StPO, zu Unrecht einen Strafbefehl wegen Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen, wobei sie Verfahrensvorschriften missachtet und die Anfechtung ihrer Zuständigkeit durch den Beschwerdeführer oder die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verhindert habe. Daraus dürften dem Beschwerdeführer keine Nachteile, wie namentlich der Entzug der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung, entstehen. So sei der Beschwerdeführer zu stellen, wie wenn das Verfahren im Kanton Basel-Landschaft geführt würde. Auch sei das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für den Beschwerdeführer mutmasslich nachteilig, da dieser dadurch zwei Verfahren führen müsse, wobei dem Einzelgericht in Strafsachen im Übrigen die «Gesamtsicht» fehle.


1.2.3 Gemäss Art.39 Abs.1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Vorliegend wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des Beschwerdeführers um Zusammenführung eines im Kanton Basel-Landschaft seit 2019 hängigen Verfahrens (gemäss Einsprache vom 21.Oktober 2020) mit dem Verfahren betreffend die mit Strafbefehl vom 14.Oktober2020 sanktionierte Drohung ab. Dies mit der Begründung, dass das Verfahren betreffend die Drohung gestützt auf Art.34 Abs.2StPO in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu verbleiben habe (vgl. Einsprache vom 21.Oktober2020 gegen den Strafbefehl vom 14.Oktober2020, act.5, S.125; Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22.Oktober2020, act.5, S.128).


1.2.4 In ihrer Stellungnahme vom 4.März 2021 zur Beschwerde, im Rahmen welcher die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde beantragt, begründet sie die Ablehnung des Antrags um Zusammenführung der Verfahren damit, dass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers verspätet gestellt worden und daher nicht rechtmässig erfolgt sei. So habe der Beschwerdeführer gemäss Art.41 Abs.1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen, wolle dieser die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch erst nach Abschluss der Untersuchung getan, wobei der Strafbefehl bereits erlassen und damit schon Anklage erhoben worden sei.


Die Frist zur Stellung eines solchen Gesuchs beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist damit die Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. BGer 1B_209/2016 vom 29.August2016 mit Hinweis auf Kuhn, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 41 StPO N 5; 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 4). Ein mit Einsprache belegter Strafbefehl setzt dem Vorverfahren sodann kein Ende und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art.34 Abs.2 StPO (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2013.2 vom 20.Juni 2013 E. 2). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend zwar zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers um Zusammenführung der Verfahren zu spät erfolgt sei, jedoch hat es der Beschwerdeführer unterlassen, gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Gerichtsstand vom 22. Oktober 2020 (act. 5, S.128) Beschwerde zu erheben. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Antrag um Zusammenführung der Verfahren (Ziff.6 der Beschwerde) ist folglich nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach die verschiedenen Verfahren in verschiedenen Kantonen bezüglich Verteidigung einzeln und nicht kumulativ zu beurteilen sind, sind somit vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Verfügung vom 9.Februar2021, act.1, S.1, Ziff.1).


1.3. In Bezug auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, ergibt sich diese gestützt auf §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für das Appellationsgericht als Einzelgericht. Im Übrigen erfüllt die Beschwerde das Erfordernis von Frist und Form (Art.396 StPO), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.


2.

2.1 Mit Schreiben vom 29.Oktober2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung, welches er damit begründete, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft diverse Verfahren geführt würden, deren Sanktion einen Bagatellfall überschreiten würden. Da diese Sanktionen «vice versa» zu berücksichtigen seien, sei somit von einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit Längerem von Hartz IV und sei daher (im prozessualen Sinne) bedürftig (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 29.Oktober 2020, act.5, S.130). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies den Antrag mit Verfügung vom 7.Dezember2020 ab und begründete die Abweisung damit, dass, mangels Verfahrenszusammenlegung (Art.34 Abs.2 StPO), die Voraussetzungen nach Art.130 StPO nicht gegeben seien, sodass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde. Es sei zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung nach Art.132 Abs.1 lit.b StPO anzuordnen sei. Auch diese sei nicht gegeben, da es sich bei der mit Strafbefehl vom 14.Oktober2020 sanktionierten Drohung (bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF80.-, bei einer Probezeit von 3 Jahren), an welchem die Staatsanwaltschaft sodann festhalte, um einen Bagatellfall im Sinne von Art.132 Abs.3 StPO handle. So sei für eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art.49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kein Platz. Im Übrigen böten die in der Einsprachebegründung aufgeführten Punkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer sehr wohl über die erforderlichen Mittel, um eine Verteidigung selbst bezahlen zu können. So sei der Beschwerdeführer schliesslich als Metzger im Betrieb seines Bruders erwerbstätig, was dieser anlässlich einer Einvernahme (4.Januar 2020) zur Person selber angegeben habe und monatlich ungefähr CHF4000.- verdiene. Es sei nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer dies behaupten solle, wenn er seit 2019 arbeitslos und von einer Hartz IV-Rente in Höhe von monatlich EUR375.- leben würde (vgl. Verfügung vom 7.Dezember2020, act.5, S.135 f.).


2.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die notwendige Verteidigung sei zu gewähren, zumal aufgrund eines möglichen Ausspruchs einer Gesamtstrafe (Art.49 StGB) diese aufgrund ihrer mutmasslichen Höhe bzw. einer allfälligen Massnahme bzw. eines Landesverweises gerechtfertigt sei. Überdies seien nebst den Voraussetzungen für die notwendige auch jene für die amtliche Verteidigung gegeben. So seien für die rechtliche Einordnung der Drohung eine differenzierte Sachverhaltsabklärung und die Zeugenbefragung notwendig. Eine entsprechende Befragung könne den Beschwerdeführer, als juristischen Laien, wiederum überfordern. So werfe die juristische Einordnung, aufgrund der scherzhaften Absicht der Drohung, Fragen auf. Auch sei das Vorliegen der formellen Prozessvoraussetzungen fraglich. Es könne von einem juristischen Laien somit nicht erwartet werden, dass dieser seine Rechte selbst wahrnehmen könne. Hinzu käme, dass die angedrohten Strafen (bedingte Geldstrafe und Busse) für den Beschwerdeführer de facto einer Freiheitsstrafe gleichkämen. So sei der Beschwerdeführer seit Jahren ohne Erwerb, leide unter einer Suchterkrankung und könne daher keine Bussen bezahlen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits eine Freiheitsstrafe wegen einer nicht bezahlten Busse verbüsst. Konkret bedeute die angedrohte Strafe für den Beschwerdeführer die Androhung einer Freiheitsstrafe. Aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes und der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe könne auch eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden. Sodann sei eine Gesamtstrafenbildung nicht ausgeschlossen, zumal dem Beschwerdeführer für unterschiedliche Delikte sowohl Freiheitsstrafe als auch Busse drohen würden. Nachdem die Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohne Begründung und Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, rechtfertige sich die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung zur Kompensation von Nachteilen (vgl. Beschwerde vom 22.Februar2021, act.2).


3.

3.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte notwendige Verteidigung ist der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend, mangels Verfahrenszusammenlegung, keine der Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung gemäss Art.130 StPO erfüllt sei, zu folgen. Eine Prüfung des Anspruchs auf notwendige Verteidigung gemäss Art.130 StPO kann daher unterbleiben.


3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs.3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 3 lit. c Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Gemäss Art.132 Abs.1 lit.b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung gemäss Art.132 Abs. 2 StPO namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs.3). Während der Bagatellfall in Art.132 Abs.3 StPO näher umschrieben wird, bedürfen die Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht der Konkretisierung. So spricht man insbesondere von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht liegen bspw. vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche Subsumtion umstritten ist, ein unübersichtlicher Sachverhalt vorliegt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGE138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.132 StPO N 38 f.).

Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Partei- und Prozesskosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, welche sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, wobei dieser in der Regel einen um 25% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, umfasst (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 23).


3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2020 der Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF1'400.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 14Tagen, verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 14.Oktober 2020, act.5, S.122). Damit bewegt sich das Strafmass des in Frage stehenden Strafbefehls mit 90 Tagessätzen unterhalb des Schwellenwertes von 120 Tagessätzen für einen Bagatellfall (Art.132 Abs.3 StPO). Abs.2 der Bestimmung hält jedoch fest, dass eine Verteidigung im Interesse der beschuldigten Person namentlich dann geboten sein kann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handle und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeit biete, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bestreitet, die Drohung effektiv begangen zu haben und im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens noch diverse Einvernahmen stattfinden werden. So sind anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nebst dem Beschuldigten noch Privatkläger und Auskunftspersonen zu befragen (vgl. Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Dezember 2020, act. 5, S.147). Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aus beweisrechtlicher Sicht diverse Fragen stellen werden, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht geltend macht. So sind beispielsweise den Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen unterschiedliche Angaben zum persönlichen Zustand des Beschwerdeführers während der Tat zu entnehmen, womit auch der Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers während der Tat nachzugehen sein wird, zumal dieser während der Tat alkoholisiert war. So wird konkret zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nicht und ob die Einholung eines Gutachtens erforderlich scheint oder unterbleiben kann, zumal ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille die Schuldfähigkeit in Frage zu stellen ist (vgl. Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft vom 4.Januar 2020, act.5, S.74, 81; Rapport der Kantonspolizei vom 4.Januar 2020, act.5, S.47; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1.Oktober 2020 und 6. Januar 2020, act. 5, S. 9 und 11). Ferner wird die rechtliche Qualifikation der Straftat zu prüfen sein, zumal die Drohung gemäss Art.180 StGB lediglich auf Antrag hin verfolgt wird. Vorliegend wurde der Vorfall hingegen als versuchter Raub beanzeigt, was zur Folge hatte, dass die Polizei auf die Einholung eines Strafantrags verzichtet hat. Der Strafantrag wegen Drohung sei sodann durch die Geschädigten anlässlich der Einvernahmen konkludent eingegangen. So wird konkret zu prüfen sein, ob diese Ausgangslage für die Verfolgung einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ausreicht (vgl. Strafbefehl vom 14.Oktober 2020, act.5, S.123). Diese Umstände stellen den Beschwerdeführer, der sich in seiner Beschwerde selbst als juristischer Laie bezeichnet, vor Schwierigkeiten, welche die ordentliche Vertretung des Beschwerdeführers gebieten würde. Aus den oben genannten Gründen ist vorliegend von einem komplexen Sachverhalt auszugehen, welcher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, so dass in Bezug auf die Interessenswahrung in dieser Hinsicht die amtliche Verteidigung zu bejahen wäre.


3.4 Bei der Ermittlung der Mittellosigkeit lässt sich eine Bedürftigkeit aufgrund der Akten vorliegend nicht klar eruieren. So lässt sich der Einvernahme zur Person vom 4. Januar 2020 im basel-städtischen Verfahren einerseits entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung als Metzger im Metzgereibetrieb seines Bruders in [...] gearbeitet haben will. Dabei will er ein monatliches Netto-Einkommen von CHF4'000.-, wobei ihm eine Unterhaltspflicht von ca. CHF440.- pro Monat zukäme (vgl. Einvernahme zur Person vom 4.Januar2020, act. 5, S. 4 f.) erzielt haben. Andererseits lässt sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beiblatt des basellandschaftlichen Verfahrens zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020 die Information entnehmen, dass dieser seit 2019 erwerbslos sei und von Hartz IV lebe. Dabei handelt es sich um einen eklatanten Widerspruch zu den im Rahmen der Einvernahme zur Person gemachten Angaben (vgl. Formular Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 23.Okto­ber2020, act. 5, S. 131). Des Weiteren kann der vom Beschwerdeführer eingereichten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27. Oktober 2020 zwar entnommen werden, dass dieser monatliche Gesamtbeträge für September 2020 und Oktober 2020 bis August 2021 erhalten hat bzw. noch erhalten wird. Dennoch stehen auch diese vom Jobcenter ausgerichteten Beträge bzw. der scheinbar damit erbrachte Nachweis der Mittellosigkeit in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in der Metzgerei. Auch dieses Dokument genügt daher für den Nachweis der Mittellosigkeit nicht (vgl. Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27. Oktober 2020, act. 5, S. 190). Die für die unentgeltliche Verbeiständung erforderliche Voraussetzung der Mittellosigkeit ist damit durch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend belegt.


Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO kumulativ erfüllt sein müssen, ist die amtliche Verteidigung, mangels Bedürftigkeit, daher nicht zu gewähren.


4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Strafgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde gegen ihre Verfügung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art.428 Abs.1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§40 Abs.1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- [...], Advokat

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Julia Jankovic



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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