Art. 409 CPP dal 2024

Art. 409 Annullamento e rinvio
1 Se il procedimento di primo grado presenta vizi importanti che non possono essere sanati in sede di appello, il tribunale d’appello annulla la sentenza impugnata e rinvia la causa al tribunale di primo grado perché svolga un nuovo dibattimento e pronunci una nuova sentenza.
2 Il tribunale d’appello stabilisce quali atti procedurali il tribunale di primo grado deve ripetere o integrare.
3 Il tribunale di primo grado è vincolato dalle opinioni giuridiche sostenute dal tribunale d’appello nella decisione di rinvio e dalle istruzioni di cui al capoverso 2.
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Art. 409 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230113 | gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf | Beschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt |
ZH | SB220630 | Mehrfache Sachbeschädigung | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Verteidigung; Sachbeschädigung; Recht; Betrag; Schaden; Kantons; Anklage; Dispositiv; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Geldstrafe; Dispositivziffer; Urteils; Verfahren; Beschädigung; Sinne; Tagessätzen; Genugtuung; Lemma; Entschädigung; Berufungsverfahren; Sachbeschädigungen; Instanz; Bundesgerichts |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.67 | - | Gericht; Berufung; Urteil; Verfahren; Steiner; Gerichtsschreiber; Berufungsklägerin; Matthias; Unabhängigkeit; Entscheid; Staat; Amtsgerichtsstatthalter; Solothurn; Beschuldigte; Richter; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Obergericht; Befehl; Amtsgerichtsschreiber; Funktion; Bundesgericht; Einsprache; Akten; Verfahrens; Kanton; Vorinstanz; Anspruch; Einzelrichter |
SO | STBER.2022.41 | - | Berufung; Verfahren; Beschuldigte; Urteil; Staat; Solothurn; SLSPR; Staatsanwaltschaft; Akten; Urteils; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Verfahrens; STBER; Gericht; Rückweisung; Kundgebung; Fälle; Nichttragen; Gesichtsmaske; Busse; Entscheid; Hauptverhandlung; Vorinstanz; Rechtsanwältin; Befehl; Verteidigerin; Zeuge; Berufungsgericht; Kammer |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 408 (6B_32/2017) | Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6). Regeste b Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9). | Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Urteil; Verfahren; Berufung; Verhandlung; Kantons; Recht; Prozess; Person; Vorinstanz; Befragung; Hauptverhandlung; Anklage; Angeklagte; Rückweisung; Kantonsgericht; Protokollierung; Einvernahme; Parteien; Rechtsmittel; Prozessordnung; Instanz; Aufzeichnung; Angeklagten; Aussage; SCHMID |
138 IV 113 (6B_180/2011) | Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.2). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine härtere Strafe verhängt wird als im Ersturteil (E. 3.4.3). Eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer erneuten Delinquenz in der Zeit zwischen dem Ersturteil und dem Vollzug der ersten Strafe zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen (E. 4). | Urteil; Recht; Ersturteil; Verfahren; Zusatzstrafe; Freiheitsstrafe; Gericht; Gesamtstrafe; Kassation; Täter; Asperationsprinzip; Rechtsprechung; Konkurrenz; Ersturteils; Vollzug; Obergericht; Datum; Verurteilung; Asperationsprinzips; Neubeurteilung; Bundesgericht; Voraussetzung; Anwendbarkeit; Freiheitsstrafen; Körperverletzung; Entscheid; Taten; Hinweisen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2020.14A | Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mráz; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Filter; Verteidigung; Stellung; Kammer; Bundes; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht; Aapos;s; Stellungnahme; Urteils; Affolter; Mandat | |
BB.2020.5 | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). | Berufung; Kammer; Recht; Gericht; Verfahren; Entschädigung; Urteil; Stunden; Verfahren; Bundes; Honorar; Berufungsverfahren; Rechtsanwalt; Aufwand; Verfahrens; Verteidiger; Anklage; Bundesgericht; Verteidigung; Begründung; Kanton; Apos;; Entscheid; Honorarnote; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Kantons; Baden; Beschwerde |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Jositsch, Eugster | Praxis, 3. Auflage, Zürich | 2018 |
- | Praxis StPO | 2018 |