Art. 405 SCC from 2024

Art. 405 Sub-Section Five: Deputyship Tasks
1 The deputy shall obtain the information required to fulfil his or her tasks and shall make personal contact with the client.
2 If the deputyship involves asset management, the deputy shall immediately make an inventory of the assets to be managed in cooperation with the adult protection authority.
3 If justified in the circumstances, the adult protection authority may order a public inventory to be made. This has the same effect for creditors as a public inventory under the law of succession.
4 Third parties are obliged to provide all the information required for the inventory to be made.
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Art. 405 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230015 | Inventar | Entscheid; Bezirksrat; Winterthur; BR-act; Inventar; KESB-act; Entscheide; Verfügung; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Aufhebung; Frist; Verfahren; Beschwerde; Vermögens; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Bezirksrates; Andelfingen; Beistand; Entscheides; Antrag; Verfahrens; Recht; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel |
ZH | PQ220060 | Erwachsenenschutzmassnahme | Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Vertretung; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Polizei; Krankheits; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide; Vergangenheit; Situation |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.158 | - | Beistand; Schlussrechnung; Rechnung; Schlussbericht; Verbeiständete; Bericht; Entscheid; Beistandsperson; Verbeiständeten; Dorneck; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Rechnungen; Rechnungs; Zeitraum; Entlastung; Apos; Schulden; Berichts; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; September; Schlussberichts; Ziffer; Berichtsperiode |
SO | VWBES.2017.437 | Abrechnung | Beistand; Rechnung; Mandat; Verstorbene; Schlussrechnung; Mandatsträger; Beistands; Schlussbericht; Verstorbenen; Aufgabe; Verwaltung; Solothurn; Genehmigung; Person; Umzug; Stunden; Revisor; Wohnung; Steuererklärung; Erben; Entschädigung; Beschwerde; Aufgaben; Verwaltungsgericht; Entscheid; Beistandschaft; Verfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 V 241 | Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. | Sorge; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsgutschrift; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschriften; Anrechnung; Recht; Gewalt; Mutter; Vater; Anspruch; Ausgleichskasse; Vaters; Obhut; Gesetzes; Urteil; Basel; Waisenrente; Sorgerecht; Sozialversicherung; Rekurskommission; Gewalt; Sorgerechts; Versicherungszeiten; Vormundschaftsbehörde; Waisenrenten; Versicherungsgericht |
126 V 429 | Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen. | Erziehungsgutschrift; Gewalt; Erziehungsgutschriften; Eltern; Anspruch; Kinder; Elternteil; Anrechnung; Aufteilung; Rente; Teilung; Gutschrift; Stiefkindverhältnis; Erwerbseinkommen; Obhut; Renten; Stiefkindverhältnissen; Kalenderjahre; Verwaltung; Recht; Ausgleichskasse; Kantons; Thurgau; Person; Altersjahr; Gutschriften; Ehegatte |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2678/2016 | Rente | Eltern; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Übertragung; Einsprache; Pflege; Parteien; Verfügung; Schweiz; Urteil; Anrechnung; Rentenberechnung; Entscheid; Abklärung; Versicherung; Altersrente; Hinweis; Vormundschaft; Verfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Reusser, Geiser | Basler Kommentar Erwachsenenschutz | 2012 |