Zusammenfassung des Urteils VWBES.2017.437: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen die Genehmigung einer Schlussrechnung einer Vertretungsbeistandschaft. Der Beschwerdeführer, A.___, hatte die Rechnung eingereicht, die jedoch aufgrund von Unklarheiten und hohen Kosten für eine Wohnungsräumung kritisiert wurde. Nach mehreren Verfahrensschritten entschied das Gericht teilweise zugunsten des Beschwerdeführers und reduzierte die Mandatssträgerentschädigung. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Mandatssträgerentschädigung wurde neu festgesetzt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2017.437 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.01.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abrechnung |
Schlagwörter: | Beistand; Rechnung; Mandat; Verstorbene; Schlussrechnung; Mandatsträger; Beistands; Schlussbericht; Verstorbenen; Aufgabe; Verwaltung; Solothurn; Genehmigung; Person; Umzug; Stunden; Revisor; Wohnung; Steuererklärung; Erben; Entschädigung; Beschwerde; Aufgaben; Verwaltungsgericht; Entscheid; Beistandschaft; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 395 ZGB ;Art. 399 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 405 ZGB ;Art. 406 ZGB ;Art. 410 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 454 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Urs Vogel, Reusser, Basler Kommentar [BSK], Art. 425 ZGB ZG, 2014 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn, Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 27. Mai 2014 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Zum Beistand wurde A.___ ernannt.
2. Am 11. November 2015 starb B.___. Laut Erbenverzeichnis der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 21. Juni 2016 ist C.___ gesetzliche Erbin und A.___ eingesetzter Erbe.
3. Im Januar 2016 reichte A.___ zuhanden der Sozialen Dienste [...] das Eingangsinventar gemäss Art. 405 Abs. 1 ZGB sowie den Schlussbericht und die Schlussrechnung nach Art. 425 ZGB ein und beantragte deren Genehmigung durch die KESB Solothurn.
Die Revisionsstelle hielt damals im Revisionsprotokoll vom 21. Mai 2016 fest, die Rechnungsführung sei nachvollziehbar und gut dokumentiert, wenn auch etwas kompliziert gestaltet und abgelegt. Trotzdem könne sie nicht zur Genehmigung empfohlen werden, solange die Differenz zwischen gewissen Barbezügen und den Einzahlungen auf das Taschengeldkonto der verbeiständeten Person nicht geklärt seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beistand für die Wohnungsräumung inklusive Abgabe der Wohnung CHF 5'200.00 in Rechnung gestellt habe. Die Hälfte davon, CHF 2'600.00, habe sich der Beistand am 19. Mai 2015 auszahlen lassen. Die andere Hälfte sei dem Lebens-partner der Verstorbenen in Rechnung gestellt worden. Der Betrag scheine hoch. Es gebe verschiedene Organisationen, die Wohnungsräumungen kostenlos zu einem deutlich tieferen Tarif vornehmen würden.
4. Mit Instruktionsverfügung der KESB vom 30. August 2015 wurde A.___ aufgefordert, zu den Bemerkungen des Revisors innert angemessener Frist Stellung zu nehmen und die notwendigen Belege einzureichen.
5. A.___ reichte am 8. September 2016 eine schriftliche Stellungnahme ein und zeigte mittels den gewünschten Belegen auf, dass die Bargeldbezüge, welche eine Differenz zu den Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufwiesen, von B.___ persönlich getätigt worden waren. Die Wohnungsräumungskosten rechtfertigte er damit, einem Wunsch der Verstorbenen entsprechend das Ganze selber erledigt zu haben. Die Aufgabe sei sehr umfangreich gewesen. Im Übrigen zeige die Abklärung bei verschiedenen ortsansässigen Zügelinstitutionen, dass die Kosten im normalen Bereich lägen.
6. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 genehmigte die KESB Region Solothurn u.a. die Schlussrechnung per 11. November 2015 mit einem Aktivsaldo von CHF 65'948.18 zugunsten von B.___ sel., dies unter Hinweis auf die Revisionsbemerkungen.
7. Am 8. November 2016 erhob C.___ als gesetzliche Erbin der Verstorbenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Genehmigung und wies auf verschiedene Unklarheiten in diversen Kostenstellen der Schlussrechnung hin. Diverse Belastungen entbehrten ihrer Meinung nach einer Erklärung und bedürften einer detaillierten Auskunft und Begründung durch den Beistand.
8. Daraufhin kam die KESB am 19. Dezember 2016 auf ihren Entscheid vom 4. Oktober 2016 zurück, womit sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erledigte und abgeschrieben wurde (VWBES.2016.416).
9. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2017 forderte die KESB A.___ auf, zuhanden der Sozialen Dienste Oberer Leberberg zu jeder einzelnen der in der Beschwerde vorgebrachten Unklarheiten detailliert Stellung zu nehmen. Die Sozialen Dienste ihrerseits wurden ersucht, nach erfolgter neuer Revision der KESB Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
10. Am 27. Juli 2017 reichten die Sozialen Dienste [...] das Revisionsprotokoll der [...] AG vom 21. Juli 2017 ein.
11. Am 12. Oktober 2017 nahm die KESB Region Solothurn das Eingangsinventar per 27. Mai 2014 über den Besitzstand der bis zu ihrem Tod verbeiständeten B.___ von insgesamt CHF 95'869.45 ab. Der Schlussbericht vom 29. Januar 2016 für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015 und die Schlussrechnung per 11. November 2015 mit Aktiven von CHF 65'948.18 zugunsten von B.___ wurden mit Hinweis auf die Revisionsbemerkungen genehmigt. Dem Beistand wurde die Entlastung erteilt und seine Mandatsträgerentschädigung für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015 auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Davon in Abzug gebracht wurden zwei Beträge von CHF 700.00 (Abzug Umzugskosten) und CHF 281.90 (Rechnung Steuererklärung), womit ein Restbetrag von CHF 1'518.10 zugunsten von A.___ verblieb. Die Erben wurden aufgefordert, die entsprechende Zahlung zu veranlassen.
12. Mit Eingabe vom 8. November 2017 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht. Er wandte sich gegen die von der KESB verfügten Abzüge und verlangte eine ungekürzte Entschädigung von CHF 2'500.00 für sein Mandat als Beistand. Daneben forderte er eine gleich hohe Parteientschädigung wie sie C.___ im Verfahren VWBES.2016.416 erhalten habe. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 seien vollumfänglich C.___ aufzuerlegen. Letztere sei nicht erbberechtigt und habe keine Ansprüche. Die Bank sei anzuweisen, ihm das Geld in den nächsten Tagen inkl. Zins zu überweisen. Rechtsgeschäfte, welche B.___ vor der Beistandschaft gemacht habe, behielten ihre Rechtsgültigkeit.
13. Die KESB Region Solothurn schloss am 15. November 2017 unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Mandatsträgerentschädigung u.a. gekürzt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2. Die KESB errichtete am 27. Mai 2014 für die Verstorbene eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZBG i.V.m. Art. 395 ZGB unter Ernennung des Beschwerdeführers als Beistand. Dessen Aufgabenbereich wurde präzisiert, indem ausgeführt wurde, der Beistand habe B.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und schliesslich sie bei Fragen der Unterbringung im Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung Aufhebung des Betreuungsvertrags beim Abschluss eines Heimvertrags mit einer anderen Institution.
Der Beschwerdeführer nahm seine Aufgaben bis zum Tod von B.___ am 11. November 2015 wahr und erstattete hierauf seinen Schlussbericht und die Schlussrechnung. Anlass zum hier anhängigen Verfahren gab deren Genehmigung durch die KESB.
3.1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Entsprechend endet auch das Amt des Beistands der Beiständin von Gesetzes wegen mit dem Ende der Beistandschaft (Art. 421 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB nach Art. 425 Abs. 1 ZGB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Abs. 2).
3.2 Der Zweck des Schlussberichts ist nicht mehr derselbe wie beim periodischen Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB, welcher der KESB als Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der Betreuungsarbeit, Einblick in die Arbeitsweise und die Aktionsfelder des Amtsträgers, Aufwandund Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der Massnahme und Übertragung neuer Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der Schlussbericht nur noch Informationszweck. Der Schlussbericht ist in der gleichen Art und Weise wie die periodischen Berichte zu prüfen. Er ist zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt. Die Zustimmung bedeutet aber nicht, dass sich damit alle Aussagen des Mandatsträgers zu behördlichen festgestellten Tatsachen verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten (Kurt Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 425 ZGB N 21, 23, 26).
3.3 Die Schlussrechnung umfasst die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes. Die Schlussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die Zeit seit der letzten periodischen Prüfung, andererseits ein Inventar über das vom Mandatsträger verwaltete Vermögen. Darunter fallen alle Vermögenswerte, Wertpapiere, bedeutende Mobilien, Liegenschaften, Forderungen, Darlehen und Schulden, Freizügigkeitskonten, Bürgschaften und Pfandrechte der verbeiständeten Person. Auf umstrittene schwierige einzutreibende Forderungen und bekannte Anwartschaften Begünstigungen ist besonders hinzuweisen. Die Schlussrechnung gibt (allenfalls) der verbeiständeten Person (hier den Erben), einem etwaigen Amtsnachfolger des Mandatsträgers und der KESB Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Der KESB bietet sie zudem die abschliessende Grundlage zur Überprüfung, ob das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach ihren Weisungen und im Interesse der betreuten Person geführt wurde. Sie ermöglicht darüber hinaus die Beurteilung des erbrachten Betreuungsund Verwaltungsaufwandes und damit die Festsetzung der kantonalen Gebühren sowie der Entschädigung des Mandatsträgers nach Art. 404 Abs. 2 ZGB (vgl. Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 27 f., 32, 40, 42).
3.4 Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung gelten gemäss Art. 425 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen des Art. 415 ZGB. Das Ergebnis der Prüfung ist die Genehmigung Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung bedeutet eine in Form eines behördlichen Entscheides erlassene Feststellung, dass der Mandatsträger seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im Interesse der betreuten Person erfüllt hat. Sie ist mithin ein Ausfluss der Aufsichtsrechte der KESB. Die Prüfung beinhaltet auch materielle Aspekte wie die Zweckmässigkeit der einzelnen Verwaltungshandlungen, die Geltendmachung aller (namentlich sozialversicherungs-)rechtlichen Ansprüche, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderungen und die Kontrolle, ob die nötigen Zustimmungen eingeholt wurden (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 49 ff.). Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 unter Hinweis auf: Meier/Lukic; Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 293; Affolter/Vogel in: Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I. 5. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 52). Die Lehre weist allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der Richtigkeit (Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 N 52 am Ende; VWBES.2016.174 vom 15. Mai 2017 E. 2.2).
3.5 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Gemäss den Solothurnischen Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen ist bei Mandaten mit Einkommensund Vermögensverwaltung für private Beistände im ersten Jahr eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (CHF 150.00 pro Monat) und in den Folgejahren eine von CHF 1'200.00 (CHF 100.00 pro Monat) üblich.
3.6 Grundsätzlich hat die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigt, wenn auch unter Hinweis (oder Vorbehalt) auf die Bemerkungen der Revisionsstelle. Das Honorar für die Mandatsführung wurde auf grundsätzlich CHF 2'500.00 festgesetzt. Diese Höhe ist unbestritten und steht in Übereinstimmung mit den zitierten kantonalen Richtlinien. Davon hat die KESB allerdings aufgrund der Berichtsund Rechnungsprüfung gewisse Abzüge gemacht, die der Beschwerdeführer für nicht gerechtfertigt hält. Darüber ist nachfolgend zu befinden
4.1 Strittig ist einerseits, ob die vom Beschwerdeführer für den Umzug von der Privatwohnung (3-Zimmer) ins Altersheim am 19. Mai 2015 in Rechnung gestellten Kosten von CHF 5'200.00 in dieser Höhe akzeptabel sind. Diese Arbeiten hatte der Beschwerdeführer vor Übernahme der Mandatsträgerschaft, nämlich im März 2014, auf Wunsch der Verstorbenen übernommen. Die KESB hielt die Ausführungen des Revisors zu diesem Rechnungsposten für schlüssig und nachvollziehbar. Demnach habe eine Anfrage bei der «Perspektive» Solothurn, einer Sozialinstitution, ergeben, dass davon ausgehend, dass die Arbeiten höchstens drei Mann-Tage à je acht Stunden in Anspruch genommen hätten der Umzug CHF 2'406.25 gekostet hätte. Der Revisor zog dazu weiter in Betracht, eine gewinnorientierte Firma hätte zwar höhere Stundenansätze, würde aber sicher speditiver arbeiten. Zudem sei der Preisdruck in der Branche sehr hoch. Aus Sicht des Revisors wäre es der Sache dienlich gewesen, wenn der Beistand seine aufgewandten Stunden in Rechnung gestellt und sich nicht an angeblichen Marktpreisen orientiert hätte. Professionelle Anbieter müssten auch anders kalkulieren als eine Privatperson (Infrastruktur, Over-Head-Kosten, Mindestlöhne, Sozialversicherungen, Mehrwertsteuer). Infolgedessen empfahl der Revisor, die Rechnung von insgesamt CHF 5'200.00 auf CHF 3800.00 zu reduzieren, da er die angenommene Stundenzahl von 72 bereits als sehr hoch einstufte. Der Stundenaufwand für den Umzug zwei Jahre zuvor von der [...]strasse an die [...]strasse habe inklusive Montage und Demontage der Möbel 36 Stunden gedauert (gemäss der Rechnung der [...] AG über CHF 3'010.20 vom 26. November 2013). Der Betrag von CHF 3'800.00 liege zwischen dem Angebot der «Perspektive» und dem verrechneten Aufwand des Beschwerdeführers. Da der vom Beschwerdeführer verrechnete Anteil der Verstorbenen CHF 2'600.00 betragen habe, würde sich dieser auf CHF 1'900.00 reduzieren.
Die KESB zog zusätzlich in Erwägung, die administrativen Nebenfolgen wie beispielsweise Gespräche mit der Verwaltung im Falle einer Haushaltsauflösung seien bereits mit der Grundpauschale im Rahmen der Mandatsträgerentschädigung abgegolten. Nicht zuletzt gestützt auf die nun vorliegenden Erkenntnisse stehe fest, dass der vom damaligen Beistand in Rechnung gestellte Aufwand tatsächlich als zu hoch eingeschätzt werden müsse. Der Rechnungsanteil zu Lasten der Verstorbenen werde demgemäss auf CHF 1'900.00 reduziert, wobei den Empfehlungen des Revisors folgend diese Reduktion direkt mit der Mandatsträgerentschädigung von CHF 2'500.00 verrechnet werde.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation sinngemäss entgegen, der ganze Umzug habe vor seiner Beistandschaft stattgefunden. Die Verstorbene sei zu jeder Zeit über die Arbeiten und Kosten voll informiert gewesen und habe dies so gewollt. Die Arbeiten seien nach dem ihm erteilten Auftrag pflichtbewusst und sauber erledigt worden. Der Vertrag sei zwischen der Verstorbenen und ihm als Privatperson zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei B.___ nicht verbeiständet gewesen. Die KESB sei nicht befugt, dazu Stellung zu nehmen und schon gar nicht, Vergleiche zu machen ohne jegliches Hintergrundwissen. Es sei schon suspekt, dass Non-Profit-Firmen als Referenz genommen würden. Dies habe nichts mit freiem Markt zu tun. Von einer offiziellen Umzugsfirma sei im Jahr 2013 ein Teil der Wohnung schon einmal gezügelt worden, dies jedoch ohne Kleider, Küche, ohne Wohnungsabgabe, Reinigung und Vornahme von Reparaturen (Malen, Löcher ausbessern usw.). Deswegen sei die vom Revisor erwähnte Rechnung der [...] AG nicht zu berücksichtigen. Die Erben hätten auch keinen Einfluss auf vergangene Rechtsgeschäfte der Verstorbenen.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der (mündliche) Vertrag zwischen der Verstorbenen und ihm als Privatperson geschlossen wurde, also vor der Übernahme der Mandatsträgerschaft. Es ist auch nicht zu bezweifeln, dass er den Umzug ganz im Sinne der Verstorbenen organisiert und durchgeführt hat. Belege jeglicher Art über den Inhalt der Abmachung, etwa, ob ein Stundenlohn eine Pauschalsumme vereinbart wurde, fehlen indes gänzlich. Hätte der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise nachweisen können, welche Leistungen zu welchem Preis er mit der Verstorbenen im Voraus vereinbart hatte, könnte seiner Argumentation wohl gefolgt werden. Die Rechnungstellung selber erfolgte aber erst knapp ein Jahr nach seiner Ernennung zum Beistand, am 19. Mai 2015. In diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in einer Doppelfunktion als Beistand und Rechnungsteller. Als Beistand hatte er die Aufgaben im Interesse der Verbeiständeten zu erfüllen (vgl. Art. 406 ZGB), als Privatperson hatte er Interesse an einem möglichst guten Entgelt für seine Leistungen. In seiner Rechnung hielt er fest:
«Es betrifft dies die ganze Wohnungsauflösung im Jahr 2014 an der [...]strasse in [ ] inkl. Zügeln und Einrichten im Altersheim [ ]. Enthalten sind u.a.: Ausräumen, Sortieren, Demontage der Möbel, Entsorgung, diverse Termine für Wohnungsbesichtigungen und anschliessend Abgabe der Wohnung».
Und auch in diesem Zusammenhang fehlen Belege zumindest ein rudimentärer Stundenrapport. Die Überlegungen des Revisors sind darum keineswegs aus der Luft gegriffen. Vor ihrem Umzug ins Altersheim bewohnte die Verstorbene eine Dreizimmerwohnung an der [...]strasse (vgl. Schlussbericht des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2016). Eine Suche im Internet bestätigt den Eindruck, dass die (im Nachhinein) verlangten CHF 5'200.00 doch eher hoch angesetzt sind. So nennt etwa das Umzugscenter Häfeli (http://www.umzugscenter-haefeli.ch/umzuege/, abgerufen am 10. Januar 2018) für den Umzug einer Acht-Zimmer-Privatwohnung einen Richtpreis von CHF 3552.00-5328.00, ausgehend von einem Einsatz von sechs Männern während 8-12 Stunden. In den Akten findet sich die Rechnung für den Umzug aus dem Jahr 2013, als die [...] AG dafür und für die Montage und Demontage sowie das Entsorgen fünf Möbelträger à 5 Stunden einsetzte und insgesamt CHF 3'010.20 verlangte. Selbst wenn diese Rechnung einen Sachverhalt vor der Übernahme der Beistandschaft betrifft, kann sie doch als Referenz dienen. Die Nachfrage des Revisors bei der «Perspektive» ergab eine bedeutend tiefere Summe von CHF 2'406.25. Selbstredend ist dieser Preis nicht zu vergleichen mit demjenigen einer gewinnorientierten Privatfirma. Der Revisor und mit ihm auch die KESB haben aber diesem Umstand Rechnung getragen und letztendlich einen Betrag von CHF 3'800.00 eingesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer jegliche Belege für seinen geltend gemachten Aufwand eine allenfalls vereinbarte Pauschalsumme schuldig geblieben ist.
5.1 Einen weiteren Abzug von CHF 281.90 hat die KESB gemacht, weil der Beschwerdeführer ein externes Treuhandbüro mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hatte. Sie führte dazu aus, grundsätzlich seien jene Aufgaben, welche dem Beistand übertragen worden seien und welche eine durchschnittliche Person für sich selber besorge, ebenfalls durch den Beistand selber zu erledigen. Dazu gehöre u.a. auch das Ausfüllen der Steuererklärung. Wenn nun diese Aufgabe Dritten zur Ausführung übertragen worden sei, müssten die dafür angefallenen Kosten von der Mandatsträgerentschädigung in Abzug gebracht werden.
5.2 Der Beschwerdeführer erklärt dazu sinngemäss, für die Verstorbene sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden. Diese Beistandschaft erlaube der verbeiständeten Person immer noch, selber Geschäfte zu erledigen und zu bestimmen, was gemacht werden solle. Die Verstorbene habe auch in der Vergangenheit (vor der Beistandschaft) die Steuererklärung von externen Fachpersonen machen lassen. Das Vorgehen betreffend Steuererklärung habe er mit der Verstorbenen besprochen. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie dies lieber explizit durch einen Steuerfachmann erledigt haben wolle. Für sie sei das eine Kontrolle und Sicherheit gewesen. Sie habe die Steuererklärung auch noch selber unterschrieben und kontrolliert. Sie sei geistig sehr fit gewesen. Er sei der Meinung, aufgrund der nicht so hohen Kosten könne dies der verbeiständeten Person so genehmigt werden. Es sei auch kein willkürlicher und grober Geldverschleiss.
5.3 Wie in E. 2 hiervor aufgezeigt, gehörte zu den Aufgaben des Beistands, die Verbeiständete beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und schliesslich sie bei Fragen der Unterbringung im Heim zu vertreten, namentlich bei einer allfälligen Änderung Aufhebung des Betreuungsvertrags beim Abschluss eines Heimvertrags mit einer anderen Institution.
Art. 395 ZGB befasst sich ausschliesslich mit den Besonderheiten der Vermögensverwaltung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft, was sich aus dessen Wortlaut (Abs. 1), der Gesetzessystematik und den Marginalien zu den Art. 394 und 395 ZGB ergibt. Sie beinhaltet also keine eigenständige Beistandschaft. Die Auswirkungen auf Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit sind daher diejenigen einer Vertretungsbeistandschaft (Helmut Henkel, BSK, Art. 395 N 18). Die Handlungsfähigkeit der Verstorbenen war in keiner Weise eingeschränkt worden. Ohne solche Einschränkung kann die Verbeiständete auch in dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (Parallelbzw. konkurrierende Zuständigkeit), wie wenn sie selbst einen Vertreter bevollmächtigt hätte, was ihre eigene Handlungsfähigkeit ja auch nicht ausschliessen würde (Henkel, a.a.O., Art. 394 N 23).
5.4 Die KESB stützt sich bei ihrer Forderung auf den Anhang 16 der Informationen für private Mandatstragende, wo unter dem Titel «Übersicht über Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen von Beiständinnen und Beiständen» und dem Subtitel «Verwaltungsaufgaben» u.a. «Steuererklärung, bei Bedarf Erlassgesuch, etc.» genannt wird. Zwingend ist indes nicht, dass der Beistand die Steuererklärung selber ausfüllt. Wohl hätte dies vom Beschwerdeführer verlangt werden können, wenn die Verbeiständete dies bis anhin selber gemacht hätte und dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre wenn das gewählte Treuhandbüro einen übersetzten Preis für seine Leistung gefordert hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind aber durchaus plausibel. Dass die Verstorbene ihre Steuererklärung lieber in den Händen von Steuerfachleuten wissen wollte und dies auch bis dahin so gehandhabt hatte, ist nachvollziehbar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beistand mit dem Vermögen der Verbeiständeten unsorgfältig umgegangen wäre. Der Betrag von CHF 281.90 ist moderat. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet und ist in einem Punkt gutzuheissen: Satz 2 von Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und neu zu formulieren. Ziff. 3.6 lautet dann: Die Mandatsträgerentschädigung zugunsten des Beistands für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015 beträgt CHF 2'500.00. Aufgrund der Gegenforderung der Erben gegenüber A.___ in der Höhe von CHF 700.00 verbleibt ein Restbetrag zugunsten von A.___ von CHF 1'800.00. Die Erben von B.___ werden aufgefordert, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verwaltungsgerichts von CHF 800.00 im Umfang seines Unterliegens, also zu ca. 2/3, zu tragen. Entsprechend sind ihm die Kosten von CHF 530.00 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten trägt der Staat Solothurn. Soweit der Beschwerdeführer eine vergleichbare Parteientschädigung wie C.___ im Verfahren VWBES.2016.416 verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese anwaltlich vertreten war und sinngemäss vollumfänglich obsiegt hatte, da die KESB die angefochtene Verfügung damals zurückzog. Für die selber verfasste zweiseitige Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdeführer darum keine Entschädigung auszurichten. Hinsichtlich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens drängt sich keine Änderung auf, zumal der Beschwerdeführer nur in einem marginalen Punkt obsiegt hat und die KESB die Erben der Verbeiständeten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung verpflichtet hatte. Wie bereits erwähnt musste die KESB Schlussbericht und -rechnung in jedem Fall von Amtes wegen prüfen, sodass es sich nicht rechtfertigen würde, die Kosten dafür einzig C.___ aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Satz 2 von Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheids vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben und neu formuliert. Ziff. 3.6 lautet neu: Die Mandatsträgerentschädigung zugunsten des Beistands für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis 11. November 2015 beträgt CHF 2'500.00. Aufgrund der Gegenforderung der Erben von B.___ gegenüber A.___ in der Höhe von CHF 700.00 verbleibt ein Restbetrag zugunsten von A.___ von CHF 1'800.00. Die Erben von B.___ werden aufgefordert, die Zahlung an den Beistand zu veranlassen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat CHF 530.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
4. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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