Art. 403 CCS dal 2025

Art. 403 Impedimento e collisione di interessi
1 Quando il curatore è impedito di agire o i suoi interessi in un affare sono in collisione con quelli dell’interessato, l’autorità di protezione degli adulti nomina un sostituto o provvede essa stessa all’affare.
2 In caso di collisione di interessi, i poteri del curatore decadono per legge nell’affare di cui si tratta.
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Art. 403 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ210027 | Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB | ändin; Beiständin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Person; Bezirksrat; Beistand; Urteil; Aufgabe; Recht; Interessen; Beschwer; Handlung; Aufgaben; Anweisungen; Kammer; Demenz; Vermögens; Vollmac; Erwäg; Handlungen; Demenzerkrankung; Generalvollmacht; ützt |
ZH | PQ190068 | Beistandschaft | Recht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Beschluss; Bezirk; Horgen; Beschwerde; Bezirks; Kindes; Mutter; Ersatzbeistand; Bezirksrat; Verfahren; Interessenkollision; Beistands; Kinder; Beistandschaft; Bruder; Erben; Urteil; Rechnung; Erwachsenenschutzbehörde; Erbengemeinschaft; Eltern; Lassvermögen; Ersatzbeistandschaft; Person |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.212 | Prozessvollmacht | Recht; Simic; Verfahren; Beiständin; Rechtsanwalt; Entscheid; Verfahren; Beistand; Staat; Geschäft; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Person; Thal-Gäu; E-Mail; Beschwerde; Zustimmung; Kanton; Erwachsenenschutz; Verfahrens; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Prozessvollmacht; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Kantons; Kindes; Geschäfts; Zivil; Gesuch; Antrag |
BS | VD.2015.114 (AG.2015.733) | Dahinstellung des Verfahrens auf Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf Prüfung von weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes | Erwachsenenschutz; Massnahme; Massnahmen; Beistand; Entscheid; Person; Erweiterung; Verwaltung; Beistands; Behandlung; Erwachsenenschutzbehörde; Basel; Aufgabe; Wohnung; Rechtsmittel; Kantons; Verwaltungsgericht; Kindes; Erwachsenenschutzes; Bundesgericht; Basel-Stadt; Prüfung; Beistandschaft; Ersatzbeiständin; Kantonspolizei; Verfahren; Erhebung; Akten |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 392 | Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. | Vollstreckung; Besuchs; Urteil; Kinder; Ferienrecht; Werner; Verfahrensrecht; Abänderung; Scheidungsurteil; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Ferienrechts; Besuchsberechtigte; Übergabe; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Kantons; Gesuchstellers; Kindern; Appellationshof; Entscheid; Erwägungen; VOGEL; Begehren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Reusser | Basler Kommentar ZGB I | 2018 |
Reusser | Basler Kommentar ZGB I | 2018 |