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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 40 VEGM vom 2022

Art. 40 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde

In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Massnahmen mit Erlaubnis des Kammerpräsidenten eine betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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