Art. 40 LADI1 dal 2024

Art. 40 (1)
(1) Abrogato dal n. I della LF del 19 giu. 2020, con effetto dal 1° lug. 2021 (RU 2021 338; FF 2019 3659).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 V 334 | Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV ist gesetzmässig. | Arbeit; Kurzarbeit; Anspruch; Voranmeldung; Arbeitgeber; Anspruchsvoraussetzung; Anspruchsvoraussetzungen; Meldung; Amtsstelle; Frist; Beginn; Voraussetzung; Kurzarbeitsentschädigung; Bundesrat; Voraussetzungen; Recht; Industrie; Gewerbe; Arbeitsausfall; Arbeitnehmer; Auffassung; Vorinstanz; Ordnungsvorschrift; Gesetzes; Betrieb |