LACI Art. 40 -

Einleitung zur Rechtsnorm LACI:



Art. 40 LACI de 2024

Art. 40 Loi sur l’assurance-chômage (LACI) drucken

Art. 40 (1)

(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, avec effet au 1er juil. 2021 (RO 2021 338; FF 2019 4237).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 V 334Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit (Art. 36 Abs. 1 AVIG) ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst anrechenbar wird, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. Art. 58 Abs. 4 AVIV ist gesetzmässig.
Arbeit; Kurzarbeit; Anspruch; Voranmeldung; Arbeitgeber; Anspruchsvoraussetzung; Anspruchsvoraussetzungen; Meldung; Amtsstelle; Frist; Beginn; Voraussetzung; Kurzarbeitsentschädigung; Bundesrat; Voraussetzungen; Recht; Industrie; Gewerbe; Arbeitsausfall; Arbeitnehmer; Auffassung; Vorinstanz; Ordnungsvorschrift; Gesetzes; Betrieb