Art. 4 OCR de 2024

Art. 4 Adaptation de la vitesse
(art. 32, al. 1, LCR)
1 Le conducteur ne doit pas circuler une vitesse qui l’empêcherait de s’arrêter sur la distance laquelle porte sa visibilité; lorsque le croisement est malaisé, il doit pouvoir s’arrêter sur la moitié de cette distance.
2 et 3 … (1)
4 … (2)
5 Il est tenu de ne pas diminuer la fluidité du trafic en circulant, sans raison impérieuse, une allure trop réduite.
(1) Abrogés par le ch. I de l’O du 20 mai 2020, avec effet au 1er janv. 2021 (RO 2020 2139).(2) Abrogé par le ch. I de l’O du 24 juin 2015, avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2015 2451).
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Art. 4 Ordonnance sur les règles de la circulation routière (VRV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200502 | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Urteil; Betäubungsmittel; Delikt; Geldstrafe; Sinne; Gutachten; Vorinstanz; Amphetamin; Kokain; Recht; Delikte; Persönlichkeit; Verschulden; Berücksichtigung; Anklage; Busse; Gericht; Einsatzstrafe; Gramm; Verfahren; BetmG |
ZH | SB200389 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verkehr; Verletzung; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Aktion; Video; Anklage; Geldstrafe; Busse; Unfall; Sinne; Verbindung; Verletzungen; Urteil; Anklageschrift; Vorinstanz; Probezeit; Stunt; Verfahren; Bundesgericht; Fahrzeug |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2023.32 | - | Einsprache; Befehl; Gericht; Staatsanwaltschaft; Polizei; Person; Beschwerdeführers; Unfall; Frist; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Thal-Gäu; Abholung; Verfügung; Zustellung; Abholungseinladung; Urteil; Schweiz; Entscheid; Obergericht; Schweizerischen; Gerichtsurkunde; Zahlungserinnerung; Ausland; Gültigkeit; Beurteilung; Mitteilung; Verfahren |
SO | STBER.2021.45 | - | Beschuldigte; Geschwindigkeit; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Verkehr; Geldstrafe; Beweis; Verkehrs; Urteil; Recht; Bahnhof; Strasse; Verfahren; Bahnhofstrasse; Sachverhalt; Aussage; Busse; Apos; Verbindung; Tagessätze; Urteils; Polizist; Ausführungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 II 331 (6A.106/2006) | Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). | Ausland; Führer; Verkehr; Warnungsentzug; Auslandtat; Führerausweis; Recht; Bundes; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Recht; Massnahme; Führerausweises; Grundlage; Verkehrssicherheit; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Widerhandlungen; Bundesgericht; Fassung |
130 IV 58 | Art. 111 und 18 Abs. 2 StGB; vorsätzliche Tötung; Eventualvorsatz. Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall (E. 8 und 9). | äter; Täter; Tatbestand; Erfolg; Geschwindigkeit; Recht; Überholmanöver; Tatbestandsverwirklichung; Unfall; Umstände; Vorsatz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Eventualvorsatz; Gelfingen; Tötung; Fahrzeug; STRATENWERTH; Strasse; Mittäter; Urteil; Recht; Hinweisen; Umständen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2018.30 | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) | Beschuldigte; Hydrant; Hydranten; Apos;; Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Verkehr; Schaden; Vorfall; Verkehrs; Täter; Person; Wasser; Gefährdung; Urteil; Sprengstoff; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel |