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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2018.30
Datum:07.12.2018
Leitsatz/Stichwort:GefÀhrdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte SachbeschÀdigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Hydrant; Hydranten;Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Hergestellt; Sichergestellt; Verkehr; Schaden; Verkehrs; Vorfall; Person; TÀter; Wasser; Worden; GefÀhrdung; Sprengstoff; Urteil; LÀge; Sichergestellte; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel
Rechtsnorm: Art. 1 StPO ; Art. 10 StGB ; Art. 10 StPO ; Art. 100 BGG ; Art. 100 SVG ; Art. 106 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 124 StPO ; Art. 126 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 14 VRV ; Art. 144 StGB ; Art. 156 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 224 StGB ; Art. 23 StGB ; Art. 23 StPO ; Art. 239 StGB ; Art. 26 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 3 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 3 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 32 SVG ; Art. 329 StPO ; Art. 34 StPO ; Art. 36 SVG ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 VRV ; Art. 42 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 47
Referenz BGE:103 IV 241; 104 IV 232; 115 IV 111; 115 IV 26; 124 IV 59; 131 IV 133; 131 IV 83; 136 IV 117; 136 IV 55; 137 IV 57; 142 IV 265; 142 IV 93; ;
Kommentar zugewiesen:
BrĂŒschweiler, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014
Roelli , Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 224 StGB, 2018
SpĂŒhler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

GeschÀftsnummer: SK.2018.30

Urteil vom 7. Dezember 2018
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz

Sylvia Frei und Stephan BlÀttler ,

Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als PrivatklÀgerschaft:

1. Gemeindewerke B., vertreten durch C.,

2. D. AG vertreten durch E.,

3. F., vertreten durch Rechtsanwalt G.,

4 . G. ,

5. H., vertreten durch I.,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri,

Gegenstand

GefÀhrdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, qualifizierte SachbeschÀdigung, teilweise versucht, grobe Verletzung einer Verkehrsregel, einfache Verletzung von Verkehrsregeln, versuchte qualifizierte Erpressung


AntrÀge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

- der mehrfachen GefÀhrdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB )

- der qualifizierten SachbeschÀdigung (Art. 144 Abs. 3 StGB ), teilweise versucht (Art. 22 StGB)

- der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB)

- der groben Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG , Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VRV)

- der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV ; Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SSV; Art. 27 Abs. 1 SVG , Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 18 Abs. 1 SSV), jeweils in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. RudoIf A. sei - teilweise im Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich, Il. Strafkammer, vom 13. Januar 2012 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen (Art. 27 , 40 , 47 und 49 StGB ).

Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 23 Tagen sei auf die zu verhÀngende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich, Il. Strafkammer, am 13. Januar 2012 gegen A. wegen mehrfacher SachbeschĂ€digung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei zu widerrufen und fĂŒr vollziehbar zu erklĂ€ren (Ari 46 Abs. 1 StGB ).

Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 1 Tag sei auf die verhÀngte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).

4. A. sei zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 zu verurteilen (Art. 106 Abs. i StGB).

5. FĂŒr den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton ZĂŒrich als zustĂ€ndig zu erklĂ€ren (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

6. Folgende anlÀsslich der Hausdurchsuchungen bei A., sowie dessen Sohn J., sichergestellten und am 9. August 2017 beschlagnahmten GegenstÀnde und Dokumente seien

6.1 einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB) und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB ):

Hausdurchsuchung vom 6. JuIi 2016,

Verz.-Nr.

Sicherstellung

Ass.-Nr.

Gegenstand/Beschreibung

1

Wohnhaus

A009'451'790

Schnur

2

Wohnhaus

A009'451'881

1 Packung Raketen (Heuler)

5

Estrich

A009'451'972

Schnur

6

Scheune

A009'452'011

Gartenschnur

7

Scheune

A009'452'055

1 Filzstift schwarz

8

Scheune

A009'452'099

1 Kartonschachtel, mit Ausschnitt (in Plastiksack)

9

Scheune

A009'452'102

Plastiksack enthaltend: Stein flach, Alufolie, HolzstĂŒck

10

Scheune

A009'452'124

Schraube mit AnzĂŒndlitze (direkt WFD ĂŒbergeben)

11

Scheune

A009'452'146

Diverse Kerzen, weiss, rund, silberfarbig, sternförmig

12

Scheune

A009'452'168

Tragtasche schwarz, enthaltend: 4 Holzbretter,

1 Feuerzeug blau, 1 Karton mit roter AnzĂŒndlitze

13

Scheune

A009'452'204

Tragtasche schwarz, enthaltend: Kunststoffrohr schwarz, Steine, Kerze sternförmig, silberfarben

14

Scheune

A009'452'237

Stahlblechdose (Katzenfutter) enthaltend: Kerze, weiss mit rotem Wachskern

15

Scheune

A009'452'248

Tragtasche der Modekette Vögele, enthaltend: div. Elektrokabel, 9-Volt Batterie, 4 Stecker

16

Scheune

A009'452'259

ZĂŒndvorrichtung mit Zeitschaltuhr (Aufschrift: powered by R. S.sch, mit schwarzem Filzstift)

17

Scheune

A009'452'260

1 Elektrokabel schwarz

Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2016,

Verz.-Nr.

Sicherstellung

Ass.-Nr.

Gegenstand/Beschreibung

4

Werkstatt jun.

A009'461'998

Div. Stahlrohre (Rohrbomben) Kapseln (Kisag-

BlÀser) (sichergestellt durch WFD)

5

Werkstatt jun.

A009'462'026

2 Pack AnzĂŒndlitze (rot)

1 StĂŒck AnzĂŒndlitze (gelb) (sichergestellt durch WFD)

6

Werkstatt jun.

A009'462'059

GlÀser mit Chemikalien: Schwefel und Kaliumnitrat (sichergestellt durch WFD)

7

Dachboden

A009'462'060

Chemikalien: 1 KunststoffbehÀlter mit Magnesium (sichergestellt durch WFD)

8

Dachboden

A009'462'071

Chemikalie: 1 Sack mit Kaliumnitrat (sichergestellt durch WFD)

9

Dachboden

A009'462'082

1 Probe Holzkohle (sichergestellt durch WFD)

10

Werkstatt jun.

A009'462'093

3 elektrische MĂŒhlen

11

Dachboden

A009'462'106

1 Becher mit Holzkohle (sichergestellt durch WFD)

12

Dachboden

A009'462'117

1 Becher mit grauem Granulat (sichergestellt durch WFD)

13

Dachboden

A009'462'128

1 Becher mit weissem Granulat (sichergestellt durch WFD)

14

Werkstatt jun.

A009'462'173

1 KunststoffbehÀlter mit grauem Pulver, ev. Magnesium (sichergestellt durch WFD)

15

Werkstatt jun.

A009'462'139

Drei Plastikbecher (sichergestellt durch WFD)

16

Werkstatt jun.

A009'462'140

1 Kunststoffbox mit schwarzem Pulver (sichergestellt durch WFD)

17

Werkstatt jun.

A009'462'151

1 Tasse mit pyrotechnischem Satz (sichergestellt durch WFD)

18

Werkstatt jun.

A009'462'162

1 KunststoffbehÀlter mit grauem Pulver, ev. Magnesium

6.2 in den Akten zu belassen:

Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016,

Verz.-Nr.

Sicherstellung

Ass.-Nr.

Gegenstand/Beschreibung

3

Wohnhaus

A009'451'927

ZĂŒrichsee - Zeitung vom 22.08.2011

4

Wohnhaus

A009'451'949

ZĂŒrichsee - Zeitung vom 14.08.2010 (Hydranten-

Killer)

Hausdurchsuchung vom 8. Juli 2016,

Verz.-Nr.

Sicherstellung

Ass.-Nr.

Gegenstand/Beschreibung

1

Wohnhaus

A009'461'954

Mehrzweckblock blau ab 06.07.2012 - 10.07.2013

2

Wohnraum jun.

A009'461'965

4 Arbeitsrapporte, StundenblÀtter

3

Schlafzimmer jun.

A009'461'976

Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt

7. Rechtsanwalt Gian Moeri, sei fĂŒr die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschĂ€digen (Art. 135 Abs. 1 StPO ).

A. sei zu verpflichten, die EntschĂ€digung fĂŒr die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zurĂŒckzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 35'233. - (GebĂŒhren Fr. 9'600. - ; Auslagen Fr. 25'633. - ) seien - zusĂ€tzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten fĂŒr das Hauptverfahren - A. aufzuerlegen (Art. 422 ff . StPO ).

9. Die Zivilklagen seien gerichtlich zu beurteilen.

AntrÀge der PrivatklÀgerschaft G.:

Der PrivatklÀger G. beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sowie Schadenersatz im Umfang von Fr. 608.05.

AntrÀge der PrivatklÀgerschaft F.:

Der PrivatklÀger F. beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage.

AntrÀge der Verteidigung:

1. Das Verfahren sei betreffend Anklageziffern 1.2.4 bis 1.2.6 sowie 1.3.6 bis 1.3.8 einzustellen;

2. Von den ĂŒbrigen VorwĂŒrfen sei der Beschuldigte freizusprechen und auf die Frage betreffend Widerruf der Vorstrafe sei nicht einzutreten;

3. Auf die ZivilansprĂŒche der GeschĂ€digten sei ebenfalls nicht einzutreten;

4. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens inkl. jene fĂŒr die amtliche Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Angeklagten sei, insbesondere fĂŒr die in Haft erstandene Zeit, eine angemessene EntschĂ€digung zuzusprechen.

5. Die mit VerfĂŒgungen vom 9. August 2017 beschlagnahmten GegenstĂ€nde seien der Lagerbehörde zur ihr gut scheinenden Verwendung zu ĂŒberlassen.


Prozessgeschichte:

A. Die Bundesanwaltschaft fĂŒhrte seit 9. Juni 2016 eine Strafuntersuchung (GeschĂ€ftsnummer SV.16.0767) gegen A. und seinen gleichnamigen Sohn wegen GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB ), SachbeschĂ€digung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ), im Zusammenhang mit mehreren in der Zeit zwischen 20. August 2011 und 4. Oktober 2015 vorwiegend in B. verĂŒbten SprengstoffanschlĂ€gen auf Hydranten und dem ZĂŒnden eines Knallkörpers in einem Schliessfach im Bahnhof ZĂŒrich Enge am 1. Mai 2016.

B. Im Laufe des Verfahrens wurde es mit weiteren von der Bundesanwaltschaft gefĂŒhrten Strafuntersuchungen (SV.11.0229, SV.12.0010) gegen Unbekannt wegen Ă€hnlichen VorfĂ€llen in B. vereinigt und unter der GeschĂ€ftsnummer SV.16.0767 weitergefĂŒhrt. Zudem ĂŒbernahm die Bundesanwaltschaft verschiedene kantonale Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemĂ€ss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, Staatsanwaltschaft ZĂŒrich-Sihl), qualifizierter Erpressung gemĂ€ss Art. 156 Ziff. 4 StGB , Untersuchungsamt St. Gallen) sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gemĂ€ss Art. 239 Ziff. 1 StGB , Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) und vereinigte diese mit dem Verfahren SV.16.0767.

C. Am 21. Juni 2018 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen mehrfacher GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ), mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ), qualifizierter (teilweise versuchter) SachbeschĂ€digung (Art. 144 Abs. 3 teilweise i.V.m. Art. 22 StGB ), mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG ), grober Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG ) sowie versuchter qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ). Das Verfahren gegen den Sohn des Beschuldigten hatte sie in der Zwischenzeit mit VerfĂŒgung vom 18. April 2018 eingestellt.

D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen VerhĂ€ltnissen des Beschuldigten (Straf- und BetreibungsregisterauszĂŒge, Steuerunterlagen) sowie zwei Amtsberichte vom 13. resp. 21. September 2018 ein. Letztere wurden beim Kantonsspital St. Gallen, Institut fĂŒr Rechtsmedizin (IRM-SG) sowie beim Institut fĂŒr Rechtsmedizin, Forensische Genetik, der UniversitĂ€t ZĂŒrich (IRM-ZH) in Auftrag gegeben, namentlich zur Frage des Wahrscheinlichkeitsfaktors der Übereinstimmung eines inkompletten DNA-Profils mit einer bestimmten Spur (TPF pag. 13-231-1-1 ff., ...-2-3 ff.; ...-3-2 f.; 13-262-1 ff.; ...-2-1 ff). Im Weiteren wurde das Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 in anonymisierter Form zu den Akten genommen (TPF pag. 13-231-1-3 bis -6).

E. Mit Schreiben vom 16. November 2018 lud der Vorsitzende die Bundesanwaltschaft ein, eine allfĂ€llig erweiterte Anklage bezĂŒglich eventueller fahrlĂ€ssig begangener Verkehrsdelikte einzureichen. Am 21. November 2018 reichte die Bundesanwaltschaft die entsprechend ergĂ€nzte Anklageschrift ein.

F. Am 27. November 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit von A., dessen Verteidiger, der Bundesanwaltschaft sowie zweier PrivatklÀger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. AnlÀsslich der Verhandlung wurden diverse durch die Verteidigung eingereichte Unterlagen zu den Akten genommen (TPF pag. 13-720-4; 13-721-43 ff.).

G. Das Urteil (Dispositiv) wurde den Parteien am 7. Dezember 2018 schriftlich eröffnet.

H. In der Folge verlangten die Bundesanwaltschaft sowie der PrivatklĂ€ger G. gestĂŒtzt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche UrteilsbegrĂŒndung.

Die Strafkammer erwÀgt:

1. Prozessuales

1.1 ZustÀndigkeit

GemĂ€ss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO untersteht der Tatbestand von Art. 224 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. In Bezug auf die ĂŒbrigen angeklagten Delikte ist die BundeszustĂ€ndigkeit aufgrund der Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden durch die Bundesanwaltschaft gegeben (Art. 26 Abs. 2 StPO ).

1.2 Anwendbares Recht

Der Beschuldigte soll die angeklagten Taten zum Teil vor den Revisionen des VerjĂ€hrungsrechts per 1. Januar 2014 ( AS 2013 4417 ) und des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 ( AS 2016 1249 ) begangen haben. Unter BerĂŒcksichtigung des strafrechtlichen RĂŒckwirkungsverbots gilt das zur Tatzeit in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB ), es sei denn, das neue Recht ist fĂŒr den TĂ€ter das mildere ( lex mitior"-Regel; Art. 2 Abs. 2 , 389 Abs. 1 StGB ). Letzteres trifft vorliegend nicht zu.

1.3 WĂŒrdigungsvorbehalt

1.3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders wĂŒrdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO ). Ein solcher WĂŒrdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche WĂŒrdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können.

1.3.2 Der Vorsitzende eröffnete den Parteien vor und an der Hauptverhandlung, er gedenke die in der Anklageschrift vom 21. Juni 2018 geschilderten Lebenssachverhalte bzw. AnklagevorwĂŒrfe auch unter dem Aspekt der GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemĂ€ss Art. 224 Abs. 2 StGB sowie der SachbeschĂ€digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu wĂŒrdigen (TPF pag. 13-110-1; 13-720-3). Die WĂŒrdigungsvorbehalte haben keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge und der Verteidiger konnte sich dazu Ă€ussern; die Verteidigungsrechte wurden damit umfassend gewahrt.

2. Anklage vorwĂŒrfe

2.1 VorfÀlle vom 20. August, 20. September, 28. November 2011, 27. MÀrz, 1. Oktober 2015 und 1. Mai 2016

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfache GefÀhrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ), mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ), sowie qualifizierte SachbeschÀdigung (Art. 144 Abs. 3 StGB ) im Zusammenhang mit den im Folgenden zusammengefasst dargelegten Ereignissen vor:

2.1.1 Vorfall vom 20. August 2011 ( Anklageziffer 1.1.6, 1.2.6, 1.3.8)

2.1.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. August 2011, ca. um 07:30 Uhr, am Z.-weg 4 in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 1 angebracht und durch den Einsatz einer unter einen Tonblumentopf gestellten Kerze als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht sowie weitere (in der Anklageschrift nĂ€her umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschĂ€digt und zum Kippen gebracht worden sei. Daraus habe ein Wasserverlust von ca. 215 m 3 resultiert. Der Beschuldigte habe die selbstgebastelte Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die BeschĂ€digung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizufĂŒhren. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passanten) konkret an Leib und Leben gefĂ€hrdet und diese GefĂ€hrdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.6; GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht).

2.1.1.2 Die inkriminierten Manipulationen bzw. BeschÀdigungen des Hydranten Nr. 1 hÀtten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefÀhrdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.6; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ) .

2.1.1.3 Unter dem Titel der qualifizierten SachbeschĂ€digung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 1 beschĂ€digt, was zu einem Wasserverlust von 215 m 3 gefĂŒhrt habe. Dadurch sei der Gemeinde B. ein Schaden in Höhe von Fr 1'120 . - entstanden. Der Beschuldigte habe dabei die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.8).

2.1.2 Vorfall vom 20. September 2011 ( Anklageziffer 1.1.5, 1.2.5, 1.3.7)

2.1.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. September 2011, um 11:30 Uhr, an der Y.-strasse 246 in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 2 angebracht und weitere (in der Anklageschrift nĂ€her umschriebene) Manipulationen daran vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschĂ€digt worden sei, obwohl die Sprengvorrichtung weder wunschgemĂ€ss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die BeschĂ€digung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizufĂŒhren. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passanten) konkret an Leib und Leben gefĂ€hrdet und diese GefĂ€hrdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.5; GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht ) .

2.1.2.2 Die inkriminierten Manipulationen bzw. BeschÀdigungen des Hydranten Nr. 2 hÀtten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefÀhrdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.5; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ) .

2.1.2.3 Unter dem Titel der qualifizierten SachbeschĂ€digung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 2 beschĂ€digt und dadurch der Gemeinde B. einen Schaden in Höhe von Fr. 407. - verursacht. Er habe dabei die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.7) .

2.1.3 Vorfall vom 28. November 2011 ( Anklageziffer 1.1.4, 1.2.4, 1.3.6)

2.1.3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. November 2011, um ca. 21:12 Uhr, an der X.-gasse 14a in B. eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Hydranten Nr. 3 angebracht und mit Hilfe einer unter einem Tonblumentopf brennenden Kerze als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht sowie weitere (in der Anklageschrift nĂ€her umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschĂ€digt worden sei und ein Wasserverlust von 390 m 3 resultierte, obwohl die selbstgebastelte Sprengvorrichtung weder wunschgemĂ€ss explodierte, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die BeschĂ€digung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizufĂŒhren. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem unbeteiligte Personen (Passanten) konkret an Leib und Leben gefĂ€hrdet und diese GefĂ€hrdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.4; GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht).

2.1.3.2 Die inkriminierten Manipulationen bzw. BeschÀdigungen des Hydranten Nr. 3 hÀtten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefÀhrdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.4; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ) .

2.1.3.3 Unter dem Titel der qualifizierten SachbeschĂ€digung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 3 beschĂ€digt, was zu einem Verlust von 390 m 3 Wasser gefĂŒhrt habe. Dadurch habe er der Gemeinde B. einen Schaden in Höhe von Fr. 1'267.50 verursacht. Er habe dabei die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.6) .

2.1.4 Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015 ( Anklageziffer 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3)

2.1.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. MĂ€rz 2015, um ca. 08:35 Uhr, an der W.-gasse 153 in ZĂŒrich einen Plastiksack mit einem zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierten Feuerwerkskörper beim Hydranten Nr. 4 platziert, weitere (in der Anklageschrift nĂ€her umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen und eine in einer Konservendose brennende Kerze als Zeitverzögerung eingesetzt, um diesen zu sprengen. Dadurch sei der Hydrant erheblich beschĂ€digt worden, obwohl die USBV weder wunschgemĂ€ss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die USBV zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die BeschĂ€digung des Hydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizufĂŒhren. Er habe dabei in Kauf genommen, dass eine WasserfontĂ€ne des beschĂ€digten Hydranten die darĂŒber liegende Hochspannungsleitung treffen könnte, was zu einem Kurzschluss gefĂŒhrt hĂ€tte, der mit grosser Wahrscheinlichkeit das Stell-/Leitwerk der D. AG an der Lagergasse lahmgelegt hĂ€tte. Durch die Explosion habe er nicht nur eine konkrete GefĂ€hrdung fĂŒr den Hydranten und weiteres fremdes Eigentum geschaffen, sondern auch eine konkrete GefĂ€hrdung von Leib und Leben unbeteiligter Personen, insbesondere von D. AG-Arbeitern, bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.3; GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht).

2.1.4.2 Die inkriminierten Manipulationen bzw. BeschÀdigungen des Hydranten Nr. 4 hÀtten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefÀhrdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.2; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ) .

2.1.4.3 Unter dem Titel der qualifizierten SachbeschĂ€digung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt , er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 4 beschĂ€digt und dadurch der D. AG einen Schaden in unbestimmter Höhe verursacht. Er habe dabei die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.3) .

2.1.5 Vorfall vom 1. Oktober 2015 ( Anklageziffer 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2)

2.1.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. Oktober 2015, um 12:28 Uhr, an der Ecke V.-strasse/weg in ZĂŒrich eine selbstgebastelte Sprengvorrichtung am Fuss des Überflurhydranten Nr. 5 angebracht und dabei eine Zeitschaltuhr als Zeitverzögerer eingesetzt. Er habe zudem weitere (in der Anklageschrift nĂ€her umschriebene) Manipulationen am Hydranten vorgenommen, wodurch dieser erheblich beschĂ€digt worden sei, obwohl die selbstgebastelte Sprengvorrichtung weder wunschgemĂ€ss explodiert sei, noch den Hydranten zum Kippen gebracht habe. Der Beschuldigte habe die Sprengvorrichtung zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die BeschĂ€digung des Überflurhydranten und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden herbeizufĂŒhren. Durch die Explosion auf öffentlichem Grund habe er zudem aufgrund des Standortes, an dem hĂ€ufig Passanten verkehren wĂŒrden, unbeteiligte Personen konkret an Leib und Leben gefĂ€hrdet und diese GefĂ€hrdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.2; GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht).

2.1.5.2 Die inkriminierten Manipulationen bzw. BeschÀdigungen des Hydranten Nr. 5 hÀtten weiter zur Folge gehabt, dass dieser bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefÀhrdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.1; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ) .

2.1.5.3 Unter dem Titel der qualifizierten SachbeschĂ€digung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt , er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 5 beschĂ€digt und der Wasserversorgung der Stadt ZĂŒrich dadurch einen Schaden in Höhe von Fr. 200 . - verursacht. Er habe dabei die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.2) .

2.1.6 Vorfall vom 1. Mai 2016 ( Anklageziffer 1.1.1, 1.3.1)

2.1.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2016, um ca. 06:35 Uhr, einen zu einer USBV umfunktionierten Feuerwerkskörper im Schliessfach Nr. 4 im SBB-Bahnhof ZĂŒrich-Enge platziert und mit Hilfe einer brennenden Zigarette als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht, wodurch sowohl das Schliessfach Nr. 4 als auch drei weitere SchliessfĂ€cher beschĂ€digt worden seien. Der Beschuldigte habe die USBV zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht die BeschĂ€digung des Schliessfaches Nr. 4 und damit fremden Eigentums angestrebt; sein Ziel sei gewesen, einen möglichst grossen Schaden am Schliessfach Nr. 4 herbeizufĂŒhren. Durch die Explosion der USBV im D. AG-Bahnhof habe der Beschuldigte zudem unbeteiligte Personen, insbesondere den K.-Mitarbeiter, welcher gerade dabei war, den Boden vor den SchliessfĂ€chern zu reinigen, die beiden Zugreisenden, welche nebenan am Ticketautomaten standen, sowie weitere BahnhofbenĂŒtzer, welche sich im Schliessfachbereich aufhielten, konkret an Leib und Leben gefĂ€hrdet und diese GefĂ€hrdung bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.1.1; GefĂ€hrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht ) .

2.1.6.2 Unter dem Titel der qualifizierten SachbeschĂ€digung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt , er habe das in fremdem Eigentum stehende Schliessfach Nr. 4 im Bahnhof ZĂŒrich Enge beschĂ€digt und der D. AG dadurch einen Schaden in Höhe von Fr 5'474.40 verursacht. Er habe dabei die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.1) .

2.2 Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3, 1.3.5)

2.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, am U.-weg 3 in B. die Verschlusskappe des am Strassenrand stehenden Hydranten Nr. 6 abgenommen, die Hauptspindel um eine Viertelumdrehung geöffnet und die Verschlusskappe anschliessend wieder zugeschraubt, sodass eine unbestimmte Menge Wasser ĂŒber die beiden Seitenarme ausgetreten sei. Diese Manipulationen hĂ€tten zur Folge gehabt, dass der Hydrant bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefĂ€hrdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert (Anklageziffer 1.2.3; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen).

2.2.2 Unter dem Titel der qualifizierten SachbeschĂ€digung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt , er habe den in fremdem Eigentum stehenden Hydranten Nr. 6 beschĂ€digt, was zum Verlust einer unbestimmbaren Menge Wasser gefĂŒhrt habe. Dadurch sei der Gemeinde B. ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden. Der Beschuldigte habe dabei die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens mindestens in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.5).

2.3 Vorfall vom 17. Mai bis 18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Mai 2013, von ca. 18.00 Uhr bis 18. Mai 2013, ca. 09.30 Uhr, an der Y.-strasse 162a in B. am besagten Wohn- und GeschĂ€ftshaus die Schlosszylinder des Hinter- und Vordereingangs mit flĂŒssigem Klebstoff zugeklebt zu haben, sodass die in fremdem Eigentum stehenden TĂŒren/Schlösser unbrauchbar geworden seien und die TĂŒren nicht mehr hĂ€tten geöffnet werden können. Dadurch habe er dem PrivatklĂ€ger F. einen Schaden von Fr. 500. - und dem PrivatklĂ€ger G. einen Schaden von Fr. 608.05 verursacht. Im besagten Wohn- und GeschĂ€ftshaus sei unter anderem das AdvokaturbĂŒro von G. untergebracht, welcher den Beschuldigten am Vorabend auf eine Reihe vergangener Feindseligkeiten angesprochen habe.

Der Beschuldigte habe sich durch das dargelegte Verhalten qualifizierter SachbeschÀdigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

2.4 Vorfall vom 27. August 2016 (Anklageziffer 1.4, 1.5)

2.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich durch das nachstehend dargelegte Verhalten mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die VerkehrsverhÀltnisse [Art. 32 Abs. 1 SVG , Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; VRV; SR 741.11]; Nichtbeachten des Vorschriftssignals Nr. 2.36 Geradeausfahren " [Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; SSV; SR 741.21]; Nichtbeachten des Vorschriftssignals Nr. 2.01 Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen " [Art. 27 Abs. 1 SVG , Art. 18 Abs. 1 SSV ], jeweils i.V.m. Art 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV , eventualiter i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB ) schuldig gemacht zu haben.

Der Beschuldigte sei am 27. August 2016 in ZĂŒrich mit dem auf ihn zugelassenen Personenwagen um 11:33 Uhr auf der einspurigen ZZZZ.-gasse gefahren und sei in Fahrtrichtung ZZ.-strasse, auf Höhe der YY.-wiese, trotz des auf der linken Seite deutlich sichtbaren Vorschriftssignals Geradeausfahren " (Nr. 2.36) rechts in die dem Tramverkehr vorbehaltene ZZ.-strasse abgebogen. Gleichzeitig habe er das bei der Verzweigung ZZZZ.-gasse 1 auf der rechten Seite deutlich sichtbare Vorschriftssignal Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen " (Nr. 2.01) missachtet und sei auf die dem Tramverkehr vorbehaltene ZZ.-strasse gefahren. Er habe seine Fahrt konstant mit ca. 35 km/h in Fahrtrichtung ZĂŒrichsee fortgesetzt, obwohl ihn ein Streifenwagen der Stadtpolizei ZĂŒrich mittels eingeschalteter Matrix-Leuchte STOP POLIZEI " zum Anhalten seines Fahrzeuges aufgefordert habe. Er habe um 11:35 Uhr an der ZZ.-strasse 75 in 8001 ZĂŒrich die durch von links herkommenden Fahrzeuge zweispurig befahrene WW.-strasse ĂŒberquert, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, seine Fahrt unbeirrt in Richtung VV.-strasse fortgesetzt, sei dort links in die VV.-strasse abgebogen und habe sich in den korrekt fahrenden Verkehr eingefĂŒgt. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen mindestens billigend in Kauf genommen.

Eventualiter habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen fahrlÀssig begangen, da er es entgegen den oben beschriebenen UmstÀnden sowie seiner ihm bekannten Pflicht als Fahrzeuglenker unterlassen habe, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und er der allgemein herrschenden Verkehrssituation und insbesondere den deutlich sichtbaren Verkehrsschildern keine Beachtung geschenkt habe (Anklageziffer 1.4).

2.4.2 Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, durch das in E. 2.4.1 beschriebene Vorgehen eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (NichtgewĂ€hren des Vortritts beim Überqueren einer Verzweigung gegenĂŒber dem vortrittsberechtigten Verkehr [Art. 36 Abs. 4 SVG , Art. 14 Abs. 1 VRV ] begangen zu haben, indem er dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vortritt nicht gewĂ€hrt habe. Er habe auf der betreffenden Verzweigung beinahe eine Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem korrekt bei der grĂŒnen Ampel fahrenden Individualverkehr verursacht. Die Kollision sei lediglich deshalb ausgeblieben, weil das von links herannahende Auto umgehend eine Vollbremsung eingeleitet habe. Zum Tatzeitpunkt habe an der ZZ.-strasse ein grosses Personenaufkommen und auf den umliegenden Nebenstrassen erheblicher Individualverkehr geherrscht. Am fraglichen Ort bei der WW.-strasse werde der Individualverkehr mittels Signalisation geregelt und der korrekt fahrende Fahrzeuglenker habe deshalb nicht damit rechnen mĂŒssen, dass von rechts aus der dem Tramverkehr vorbehaltenen ZZ.-strasse ein Fahrzeug ungebremst die WW.-strasse ĂŒberquere.

Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine wichtige Verkehrsregel (NichtgewĂ€hren des Vortrittes beim Überqueren einer Verzweigung gegenĂŒber dem vortrittsberechtigten Verkehr) missachtet und die Verkehrssicherheit der ĂŒbrigen Verkehrsteilnehmer dadurch ernstlich gefĂ€hrdet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit seinem Fahrzeug eine dem Tramverkehr vorbehaltene Strasse befuhr, da sich auf eben dieser Strasse lediglich Tramschienen und keine Bodenmarkierungen fĂŒr Personenwagenverkehr befĂ€nden. Er sei aufgrund der am fraglichen Ort herrschenden dichten Bebauung nicht in der Lage gewesen, den sich aus seiner Sicht von links auf der WW.-strasse fahrenden Individualverkehr rechtzeitig einsehen und entsprechend handeln zu können, weshalb der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung und die damit einhergehende, von ihm geschaffene GefĂ€hrdung der Verkehrssicherheit mindestens billigend in Kauf genommen habe, da er wissentlich und willentlich keiner der ihm obliegenden Pflichten nachgekommen sei.

Eventualiter habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung und die damit einhergehende, von ihm geschaffene GefĂ€hrdung der Verkehrssicherheit fahrlĂ€ssig begangen resp. herbeigefĂŒhrt, da er es entgegen den oben beschriebenen UmstĂ€nden sowie seiner ihm bekannten Pflicht als Fahrzeuglenker unterlassen habe, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und er der allgemein herrschenden Verkehrssituation keine Beachtung geschenkt habe (Anklageziffer 1.5).

2.5 Vorfall vom 22. August 2016 bis 1. September 2016 (Anklageziffer 1.6)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) vor, begangen zwischen ca. 22. August 2016 bis 1. September 2016, um 15:00 Uhr in B., Gossau oder anderswo in der Schweiz.

Der Beschuldigte habe der M. Ostschweiz (H.), z.H. L., PrĂ€sident der M. Generaldirektion, ĂŒber deren interne Post ein undatiertes Schreiben zukommen lassen (Zustellung am 1. September 2016), worin er dieser angedroht habe, in verschiedenen GeschĂ€ften der M. vergiftete und verdorbene Waren auszulegen, sollte die H. ihm nicht EUR 210'000. - (in einer StĂŒckelung von 2'800 50-er Noten sowie 5'000 20-er Noten [sic!]) zukommen lassen. Im Schreiben sei die H. weiter aufgefordert worden, am 29. August 2016 im St. Galler Tagblatt in der Rubrik Partnersuche ein Inserat mit dem Text H. sucht Frau, fĂŒr alles offen, 666" aufzuschalten sowie einen Mitarbeiter der M. am 29. August 2016 um 19:00 Uhr zum Autobahnrastplatz UU./SG (Fahrtrichtung Buchs) zu entsenden, wo dieser beim ersten MĂŒlleimer eine TĂŒte mit weiteren Handlungsanweisungen vorfinden wĂŒrde. Zudem habe der Beschuldigte der H. im besagten Schreiben angedroht, in der betreffenden Kalenderwoche einen Brand in einem ihrer GeschĂ€fte zu legen. Der Beschuldigte habe den Brief mit dem in arabischen Lettern verfassten Satz irak spezial total allah" beendet.

Der Beschuldigte habe durch die angedrohte Vergiftung von Kunden der M. sowie die Brandstiftung mit einer Gefahr fĂŒr Leib und Leben vieler Menschen gedroht und wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, sich in der Höhe seiner erpresserischen Forderung ungerechtfertigt zu bereichern. Da die H. nicht auf seine Forderungen eingegangen sei, habe sich der Taterfolg nicht verwirklicht (Anklageziffer 1.6).

3. Feststellung der Àusseren Sachverhalte

3.1 Allgemeines zur BeweiswĂŒrdigung

Das Gericht wĂŒrdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fĂ€llt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO ). Freie BeweiswĂŒrdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der BeweiswĂŒrdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie BeweiswĂŒrdigung grĂŒndet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stĂŒtzen ( Tophinke , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unĂŒberwindliche Zweifel an der ErfĂŒllung der tatsĂ€chlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der fĂŒr die beschuldigte Person gĂŒnstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO ).

Der Grundsatz in dubio pro reo" als BeweiswĂŒrdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem fĂŒr die angeklagte Person ungĂŒnstigen Sachverhalt ĂŒberzeugt erklĂ€ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrĂŒckende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrĂ€ngen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulĂ€ssig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche fĂŒr sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die TĂ€terschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstĂ€rken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lĂ€sst, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 , E. 3.2).

3.2 SachverhaltsabklÀrung der VorfÀlle vom 20. August, 20. September, 28. November 2011, 27. MÀrz und 1. Oktober 2015

Vorliegend werden die VorfĂ€lle vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011, 27. MĂ€rz 2015 sowie vom 1. Oktober 2015 gemeinsam beurteilt, da sie, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in einem so engen Zusammenhang stehen, dass dafĂŒr nur ein und dieselbe TĂ€terschaft verantwortlich sein kann.

3.2.1 Zur Vorgeschichte

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis warf dem Beschuldigten am 23. August 2010 bzw. 10. November 2012 vor, in der Zeit zwischen dem 9. September 2007 und dem 23. September 2010 in der Gemeinde B. 13 Hydranten umgestossen zu haben, was dazu gefĂŒhrt habe, dass das Wasser durch den bestehenden Druck fontĂ€nenartig ins Freie geschossen sei. Das Bezirksgericht B. stellte in seinem Urteil vom 23. November 2010 fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner Wohngemeinde B. und den Gemeindewerken B. seit lĂ€ngerer Zeit Unstimmigkeiten gegeben habe und der Beschuldigte als ehemaliger Feuerwehrmann ĂŒber genĂŒgende Kenntnisse bezĂŒglich der Funktionsweise von Hydranten verfĂŒgte. Trotz starker belastender Indizien wurde der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo" vom Bezirksgericht B. in Bezug auf die BeschĂ€digung von 13 Hydranten freigesprochen (pag. B-18-01-01-314 ff.).

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 23. November 2010 wurde im MĂ€rz 2011 von verschiedenen Parteien Berufung erklĂ€rt. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich vom 13. Januar 2012 kann bezĂŒglich der Vorgehensweise bei der HydrantenbeschĂ€digung in 13 FĂ€llen entnommen werden, dass in 10 FĂ€llen zunĂ€chst der Metallring am Hydrantenfuss angehoben wurde, dann wurden die Schrauben am Hydrantenfuss gelöst resp. wurden zwei Schrauben entfernt und wurde die Verschlusskappe geöffnet. Danach wurden die beiden Seitenventil-Spindeln geschlossen und anschliessend die Hauptventil-Spindel geöffnet, und schliesslich wurde der Hydrant absichtlich angefahren oder es wurde mittels eines Gurtes, Abschlepp- oder Stahlseils o.Ă€. mit einem Zugfahrzeug ein Ruck verursacht, welcher zum Abbrechen der Hydranten an der ebenerdigen Sollbruchstelle und zum Austreten einer WasserfontĂ€ne fĂŒhrte". Sodann hĂ€lt das Gericht fest, dass in der Folge das Tatvorgehen dahingehend geĂ€ndert worden sei, als dass insgesamt drei Schrauben entfernt worden seien, eine Originalschraube belassen worden sei und auf deren gegenĂŒberliegenden Seite eine beidseitig angesĂ€gte Fremdschraube eingesetzt worden sei, wodurch der Hydrant ohne Kraftaufwendung habe umgedrĂŒckt werden können. Bei einem spĂ€teren Fall sei auf ein prĂ€pariertes Schraubengewinde eine angesĂ€gte Schraubenmutter aufgeschraubt worden. Beim letzten Fall sei wiederum der Hydrant auf die gleiche Art prĂ€pariert worden. Das Umreissen des Hydranten sei diesmal aber durch eine Konstruktion mit Steinen erfolgt, die zeitverzögert funktioniert habe. Entgegen der Vorinstanz erklĂ€rte das Obergericht des Kantons ZĂŒrich den Beschuldigten der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ) fĂŒr schuldig. Insgesamt seien 13 Hydranten manipuliert bzw. 12 von ihnen beschĂ€digt worden und der Beschuldigte habe aus RachegelĂŒsten gegenĂŒber seiner Wohngemeinde gehandelt (pag. B-18-01-01-1 ff.).

Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben, welches mit Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde (TPF pag. 13-231-1-3 ff.).


3.2.2 Zum Vorfall vom 20. August 2011 ( Anklageziffer 1.1.6, 1.2.6, 1.3.8)

3.2.2.1 Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. August 2011 hĂ€lt der Rapport der Kantonspolizei ZĂŒrich vom 8. September 2011 fest, aufgrund der Sprengung eines Hydranten mit Sprengkapseln, sei dieser umgefallen und es sei eine WasserfontĂ€ne entstanden (pag. 14-06-4). Im Wesentlichen wird ausgefĂŒhrt, dass die Zeugin O. am 20. August 2011 gegen halb acht Uhr morgens zwei Mal einen Knall gehört habe und daraufhin die Zeugin P. informiert habe, welche, nachdem sie auch der Zeuge Q. auf die WasserfontĂ€ne aufmerksam gemacht hatte, die Feuerwehr B. alarmiert habe (pag. 14-06-8 f.). Als die Kantonspolizei ZĂŒrich am Z.-weg 4 in B. eingetroffen sei, sei nach wie vor eine WasserfontĂ€ne aus der Öffnung geschossen, wo zuvor der Hydrant Nr. 1 gestanden habe. Die Feuerwehr B. habe zum Abstellen des Wassers einen weiter vorne befindlichen Schieber zudrehen mĂŒssen. Danach habe beim umgekippten Hydranten der Schieber geschlossen bzw. zugedreht werden können. Es seien am Tatort in unmittelbarer NĂ€he des involvierten Hydranten GegenstĂ€nde fest- und sichergestellt worden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Tat stĂŒnden (zur Auswertung der GegenstĂ€nde wird auf E. 3.2.2.2 verwiesen). GemĂ€ss Rapport seien Reste von Sprengkapseln sichergestellt worden. Es stĂŒnde fest, dass es sich beim Sprengmittel um eine oder mehrere Sprengkapseln gehandelt habe. Mutmasslich habe die Detonation der Sprengkapseln die notwendige Kraft bewirkt, damit der Hydrant, welcher nur noch mit einer angesĂ€gten Hammerschraube befestigt worden war, gekippt sei (pag. 14-06-9). Zu den Folgen wird festgehalten, es habe gemĂ€ss den Gemeindewerken B. ab 07:34 Uhr bis 08:15 Uhr ein Druckabfall registriert werden können. Dabei seien rund 215m 3 Wasser ausgetreten (pag. 14-06-10). Es sei zum Nachteil der Gemeindewerke B. ein Sachschaden von Fr. 1'120. - entstanden (pag. 14-06-7).

3.2.2.2 Das Forensische Institut ZĂŒrich (FOR) hĂ€lt im Kurzbericht vom 31. August 2011 zur angetroffenen Situation zusammengefasst fest, der umgekippte Überflurhydrant habe auf dem Boden gelegen, die Verschlusskappen der beiden SeitenabgĂ€nge seien ordnungsgemĂ€ss angebracht gewesen, das Hydranten-Oberteil habe gefehlt und habe unmittelbar bei der Hydranten-Anschlussleitung gelegen. Am Hydranten, zwischen den SeitenabgĂ€ngen, sei der Schriftzug R. S." in schwarzer Druckschrift ersichtlich gewesen. Die Hauptspindel sei geöffnet gewesen, die beiden Seitenspindeln geschlossen. In der einen Bohrung am Hydrantenfuss habe eine Hammerschraube mit Messingschraube M16 gesteckt. An der Mutter seien geringe Manipulations- resp. Werkzeugeindruckspuren erkannt worden. Die Hammerschraube sei zudem eingesĂ€gt gewesen. Unter dem Hydranten hĂ€tten 3 Messingmuttern M16 sowie eine (prĂ€parierte) Unterlegscheibe gelegen. 3 Schrauben - mutmasslich passend zu den 3 Messingmuttern M16 - hĂ€tten in unmittelbarer NĂ€he des Hydranten gelegen. Beim Fuss des Hydranten hĂ€tten zudem vier (weitere) Unterlegscheiben gesichtet werden können. Im Bereich des Hydranten seien zudem ein beschĂ€digter Blumentopf sowie mehrere Tonscherben festgestellt worden. Der Blumentopf (innenseitig) sowie einzelne Tonscherben hĂ€tten sich teilweise russgeschwĂ€rzt gezeigt. Ebenso seien WachsrĂŒckstĂ€nde auf der GrasflĂ€che, zwei HolzstĂŒcke (einseitig mit Wellkarton belegt), ein BruchstĂŒck mutmasslich eines Backsteines sowie ein Spiralbohrer erkannt worden. Im Bereich des Hydrantenfusses auf der GrasflĂ€che habe eine teilweise gezĂŒndete Sprengkapsel gelegen. Ebenso hĂ€tten weitere Sprengkapselfragmente erkannt werden können. Am Hydrantenfuss sowie am Fundamentring hĂ€tten schwarze Antragungen gehaftet. Mutmasslich handle es sich hierbei um SchmauchrĂŒckstĂ€nde der verwendeten Sprengmittel (pag. 14-06-34). Das FOR kommt zum Schluss, dass das sichergestellte Sprengkapselteil, die Sprengkapselfragmente sowie die SchmauchrĂŒckstĂ€nde am Hydranten fĂŒr die Verwendung von Sprengmitteln sprechen wĂŒrden. Hinweise auf verwendete AnzĂŒndmittel hĂ€tten am Tatort nicht gefunden werden können. Diverse sichergestellte GegenstĂ€nde (v. a. WachsrĂŒckstĂ€nde, russgeschwĂ€rzter Blumentopf/Tonscherben) liessen den Schluss zu, dass die verwendeten Sprengmittel zeitverzögert umgesetzt worden seien. Die Spurenlage weise darauf hin, dass sich die Sprengmittel bei der Umsetzung unmittelbar beim Hydrantenfuss befunden hĂ€tten (pag. 14-06-45).

3.2.2.3 Der Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei ZĂŒrich (WFD) vom 24. Januar 2012 hĂ€lt prĂ€zisierend fest, dass sich von der Aluminiumsprengkapsel nicht die ganze SekundĂ€rladung umgesetzt habe, sodass auch der Sprengkapselboden mit Resten von SekundĂ€rsprengstoff habe asserviert werden können. Diese Kapselreste liessen jedoch keine sichere Identifikation zu (pag. 14-06-14). Bei drei der fĂŒnf Unterlegscheiben seien an einer Seite je ein ca. 5 mm breites Randsegment mechanisch entfernt worden. Diese wĂŒrden an dieser Stelle deutliche Einwirkungen der Sprengkapselumsetzung aufweisen. Eine der zwei Unterlegscheiben, an welcher kein Segment entfernt worden sei, weise ebenfalls starke Einwirkungen der Sprengkapselumsetzung auf. Bei den 3 Hammerschrauben M16 handle es sich um die Originalschrauben zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel und bei den 3 Messingmuttern M16 handle es sich um die Muttern zu den drei Hammerschrauben M16 zur Befestigung des Hydranten auf dem Sockel. Anhand des Spurenbildes sei vermutlich lediglich eine Sprengkapsel ohne zusĂ€tzlichen Sprengstoff eingesetzt worden. FĂŒr die ZĂŒndung einer Aluminiumsprengkapsel mĂŒsse eine SicherheitsanzĂŒndschnur als AnzĂŒndmittel verwendet worden sein. Allerdings liessen sich auch andere AnzĂŒndmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stoppine/AnzĂŒndlitze) eingesetzt werden, verwenden. Diese dĂŒrften aber aus SicherheitsgrĂŒnden in der Sprengtechnik nicht verwendet werden (pag.14-06-16). Abschliessend hĂ€lt der Bericht fest, es gĂ€be Hinweise auf mögliche ZusammenhĂ€nge mit einem Anschlagversuch mit Sprengmitteln vom 20. September 2011 an der Y.-strasse 246, B. sowie auf eine Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. (pag. 14-06-17).

3.2.2.4 GemÀss IRM-ZH konnten ab den sichergestellten Asservaten am 30. August 2011 und am 8. September 2011 keine DNA-Profile erstellt werden (pag. 14-06-31).

3.2.2.5 AnlĂ€sslich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 wurde am Domizil des Beschuldigten ein Zeitungsartikel der ZĂŒrichsee-Zeitung vom 22. August 2011 sichergestellt, worin der Vorfall vom 20. August 2011 beschrieben wurde (pag. 08-01-42).

3.2.2.6 Der Beschuldigte gab anlĂ€sslich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung zu Protokoll, er wisse nichts vom Vorfall vom 20. August 2011 und habe damit nichts zu tun (pag. 13-01-4, ...17). AnlĂ€sslich der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 sagte er auf entsprechenden Vorhalt, dies stehe so in den Akten. Auf Vorhalt des sichergestellten Zeitungsartikels gab er zu Protokoll, er wisse nicht, warum er die Zeitung aufbewahrt habe (pag. 13-01-44 f.). An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 sagte er hingegen aus, dieser Artikel habe ihn berĂŒhrt, weil er damals in diesem Verfahren gesteckt habe, er habe dieses Gerichtsverfahren am Hals gehabt und dann gedacht: Das ist noch interessant, jetzt legst du das zur Seite."; vielleicht wollen sie dir das auch wieder anhĂ€ngen, dann tust du das mal zur Seite". Er glaube nicht, dass er das extra aufbewahrt habe. Er habe nicht gewusst, dass er den Artikel noch hatte, er wisse nicht, was in diesem Papierstapel alles drin sei (TPF pag. 13-731-18).

3.2.3 Zum Vorfall vom 20. September 2011 ( Anklageziffer 1.1.5, 1.2.5, 1.3.7)

3.2.3.1 Dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 der Kantonspolizei ZĂŒrich kann zusammengefasst entnommen werden, dass am 20. September 2011, um ca. 11:30 Uhr, durch Angestellte der Wasserwerke B. festgestellt worden sei, dass der Hydrant Nr. 2 an der Y.-strasse 246, B., welcher sich zum Fundzeitpunkt auf dem Areal einer Baustelle befunden habe, manipuliert und eine Sprengkapsel angebracht worden war. Am Hydranten sei durch die Wasserwerke der Abdeckring hochgehoben worden. In dieser Stellung habe der Fuss des Hydranten eingesehen werden können. An dieser Stelle sei der Hydrant normalerweise mit 4 Schrauben am Ende der Wasserleitung verschraubt. Es habe festgestellt werden können, dass die 2 seitlichen Schrauben gefehlt hĂ€tten; sie seien demontiert und entfernt worden. Eine dieser Schrauben habe im Erdreich neben dem Hydranten gelegen, die andere Schraube habe gefehlt. Die Schraube auf der Seite in Richtung Baustelle sei normal montiert gewesen. Die Schraube in Richtung Y.-strasse sei auch montiert gewesen, es seien aber 4 Unterlegsscheiben angebracht worden. Drei dieser Unterlegsscheiben seien an einer Stelle leicht abgesĂ€gt bzw. abgeschliffen gewesen. Die zweite noch montierte Schraube sei an einer Stelle eingesĂ€gt gewesen (ca. 1 cm tief bei einem Durchmesser von 1.5 cm). Hinter diesen Unterlegscheiben habe eine Sprengkapsel geklemmt, in welcher eine ZĂŒndschnur angebracht worden sei und gegen den Sockelring des Hydranten gefĂŒhrt habe. Das Ende der ZĂŒndschnur sei schwarz verfĂ€rbt gewesen, das heisse, die ZĂŒndschnur mĂŒsse gebrannt haben. Weil die ZĂŒndschnur durch den Abdeckring zu stark zusammengedrĂŒckt bzw. abgeklemmt worden sei, habe die ZĂŒndschnur nicht weiter gebrannt und es sei nicht zur Detonation der Sprengkapsel gekommen. In einer Entfernung von ca. 3.5 Metern neben dem Hydranten habe ein roter Keramik-Pflanzentopf gelegen, an diesem seien aber keine Spuren sichtbar gewesen. Die Ermittlungen hĂ€tten auch ergeben, dass sich der Tatzeitpunkt nicht eruieren lasse. Am Vortag des 20. September 2011 hĂ€tten Mitarbeiter der Firma T. den Hydranten als Wasseranschluss benutzt und dabei keine Beobachtungen gemacht. Es habe auch niemand sagen können, ob der Hydrant einmal unter Druck gewesen sei (d.h. die Spindel geöffnet worden sei). Zu den Folgen einer möglichen Detonation lĂ€sst sich dem Rapport entnehmen was folgt: Auf der Grossbaustelle, auf welcher sich der Hydrant befunden habe, seien zu dieser Zeit mehrere tiefe Fundamente ausgehoben worden. Falls der Hydrant gefĂ€llt worden wĂ€re und Wasser ausgetreten wĂ€re, wĂ€re das Wasser in diese Löcher geflossen und es wĂ€re ein grosser Folgeschaden entstanden. Es hĂ€tte sogar zu einem Wassereintritt ins Bergwerk fĂŒhren können (pag. 14-05-4 ff.). Es sei zum Nachteil der B. ein Sachschaden entstanden und die Reparaturkosten hĂ€tten sich auf Fr. 407. - belaufen, die B. hĂ€tten sich am 8. Dezember 2011 als PrivatklĂ€ger konstituiert (pag. 14-05-6/10).

3.2.3.2 Dem Untersuchungsbericht des WFD vom 24. Januar 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die sichergestellte Aluminiumkapsel nicht umgesetzt worden war und an der Aussenseite Rostablagerungen aufgezeigt habe. Es handle sich bei diesem ZĂŒndmittel um einen Sprengkapseltyp, welcher bereits damals seit einigen Jahren nicht mehr in der Schweiz im Handel gewesen sei. In den Bemerkungen hĂ€lt der Bericht fest, fĂŒr die ZĂŒndung einer Sprengkapsel mĂŒsse eine SicherheitszĂŒndschnur als ZĂŒndmittel verwendet werden. Allerdings liessen sich auch andere ZĂŒndmittel, wie sie zum Beispiel in der Pyrotechnik (Stoppine/AnzĂŒndlitze) eingesetzt wĂŒrden, verwenden. Diese dĂŒrften aber aus SicherheitsgrĂŒnden in der Sprengtechnik nicht verwendet werden. Normalerweise werde der Hydrant mit vier Schrauben am Sockel befestigt. Die vierte Schraube mit Mutter habe nicht aufgefunden werden können. Die Rostablagerungen an der Sprengkapsel wĂŒrden darauf hindeuten, dass die Sprengkapsel bereits zu einem frĂŒheren Zeitpunkt am Hydranten befestigt worden sei. Da der Hydrant an einer Grossbaustelle entlang der Y.-strasse gestanden habe, dĂŒrfte der Tatort in der Zeit zwischen Anbringung der Sprengkapsel und deren Fund durch Bauarbeiten verĂ€ndert worden sein. Auch verweist der Bericht auf Hinweise auf mögliche ZusammenhĂ€nge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln vom 20. August 2011 am Z.-weg 4, B. sowie einer Explosion vom 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. Im Übrigen bestĂ€tigt der Bericht die AusfĂŒhrungen betreffend dem sichergestellten Material im Polizeirapport vom 8. Dezember 2011 (pag. 14-05-11 ff.)

3.2.3.3 GemĂ€ss dem IRM-ZH konnte ab den sichergestellten Asservaten, welche am 20. Oktober 2011 ĂŒbergeben wurden, kein DNA-Profil erstellt werden (pag. 14-05-19).

3.2.3.4 Der Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren, mit dem Vorfall vom 20. September 2011 etwas zu tun zu haben. An den Tag habe er keine Erinnerung. Er sei nie im Besitz von Sprengkapseln gewesen (pag. 13-01-17/43; TPF pag. 13-731-16 f.).

3.2.4 Zum Vorfall vom 28. November 2011 ( Anklageziffer 1.1.4, 1.2.4, 1.3.6)

3.2.4.1 GemĂ€ss Rapport der Kantonspolizei ZĂŒrich vom 20. Februar 2012 sei am 28. November 2011 an der X.-gasse 14a, B. der Hydrant Nr. 3 beschĂ€digt worden, worauf dieser umgefallen und eine WasserfontĂ€ne entstanden sei. Der Rapport hĂ€lt zusammengefasst fest, der Fundamentring des Hydranten sei angehoben worden, eine Hammerschraube sei eingesĂ€gt worden und drei weitere Hammerschrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches seien herausgeschraubt worden. Auch seien 4 Unterlegscheiben, 3 davon abgeĂ€ndert, sichergestellt worden. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden. Vermutlich habe man zwei Blumentöpfe zu Hilfe genommen, welche unter anderem als Windschutz einer Kerze gedient hĂ€tten. Mutmasslich sei die Kerze angezĂŒndet worden und hĂ€tte wahrscheinlich als Zeitverzögerung gedient. Auf der RĂŒckseite des Hydranten seien die SchriftzĂŒge R. S.", C.S.", Caqitaist" und Schweine" angebracht worden (pag. 14-04-2 ff.). Der Tatzeitpunkt könne nicht genau eruiert werden, es sei jedoch ein Druckabfall ab 21:12 Uhr bis 22:05 Uhr festgestellt worden. Den Gemeindewerken B. sei ein Sach- bzw. finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 1'267.50 entstanden, 390.09 m 3 Wasser sei durch das Umkippen des Hydranten ausgetreten (pag. 14-04-3/17).

3.2.4.2 Der Untersuchungsbericht des WFD der Stadtpolizei ZĂŒrich vom 24. Januar 2012 hĂ€lt zudem im Wesentlichen fest, dass das sichergestellte Spurenmaterial keine Hinweise auf ZĂŒndmittel respektive AnzĂŒndmittel ergeben habe. Auch die Schmauchabriebe ab Hydrant, Überstreifring und Hydrantenfuss hĂ€tten ergeben, dass bei beiden Asservaten weder im anorganischen Bereich (Pyrotechnik, Schwarzpulver) noch im organischen Bereich typische Sprengstoffkomponenten hĂ€tten nachgewiesen werden können. Bei einem Blumentopf seien innenseitig weisse Wachsreste erkennbar. Auch weist der Bericht auf mögliche ZusammenhĂ€nge mit einem Anschlag mit Sprengmitteln am Z.-weg 4, B. vom 20. August 2011 sowie auf einen Anschlagversuch mit Sprengmittel an der Y.-strasse 242, B. vom 20. September 2011 hin (pag. 14-04-9 f.).

3.2.4.3 Auch betreffend den Vorwurf vom 28. November 2018 gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung zu Protokoll, er habe keine Erinnerungen an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne nichts dazu sagen (pag. 13-01-9/17/41). Auch anlÀsslich der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 gab er mehrmals an, nichts mit dem Vorfall zu tun zu haben (TPF pag. 13-731-16).

3.2.5 Zum Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015 ( Anklageziffer 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3)

3.2.5.1 Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015 wurde im Rapport der Stadtpolizei ZĂŒrich vom 15. Juli 2015 zusammengefasst festgehalten, eine Verantwortliche der Anlagen der D. AG habe am 27. MĂ€rz 2015 um 08:35 Uhr Anzeige erstattet. Das Inspektionsteam fĂŒr Bauten und Wasser habe bei der Kontrolle aller Hydranten, welche sich auf dem Areal der Gleise befinden, ein Vierkantholz mit einem Rohr und einer daran befestigten Rakete an einem Hydranten angelehnt, entdeckt. Das Inspektionsteam habe darĂŒber informiert, dass beim Hydranten Nr. 4 ein Sprengsatz entfernt worden sei. Zudem seien zwei lose Hammerschrauben, eine BlechbĂŒchse und darin eine angebrannte Kerze entdeckt worden. Die TĂ€terschaft habe den Fundamentring des Hydranten angehoben und mit einem Schneidewerkzeug (HandsĂ€ge) die vordere Hammerschraube bis 2/3 angesĂ€gt. Sie habe mit einem speziell dazu prĂ€parierten Stahlrohr als Werkzeug die drei weiteren Hammerschrauben am Fusse des Hydranten bzw. Befestigungsflansches herausgeschraubt. Die hintere Hammerschraube sei mit Unterlegscheiben unterlegt und die beiden seitlichen Hammerschrauben entfernt worden. Auf der RĂŒckseite des Hydranten an der hinteren mit Unterlegscheiben erhöhten Hammerschraube habe die TĂ€terschaft mutmasslich die ZĂŒndkapsel befestigt, mit welcher eine ZĂŒndschnur verbunden worden sei. Ausserdem habe die TĂ€terschaft ein schweres Kantholz hinter dem Hydranten aufgestellt, in welchem sich ein nach vorne aufgeschnittenes Eisenrohr befunden habe, in welches eine Knallrakete (Horror-Knall) einbetoniert und verschraubt worden sei. Auf dem Holzpflock sei der Schriftzug R. S.sch " angebracht worden. Weiter habe die TĂ€terschaft auf dem Hydranten die Buchstaben RAZ " angebracht. Sie habe ein HolzstĂŒck mit Karton prĂ€pariert und eine Kerze in eine BlechbĂŒchse gestellt, welche mutmasslich als Zeitverzögerung gedient habe. Der Hydrantenkopf sei geöffnet, die Seitenspindeln zugedreht und die Hauptspindel geöffnet worden, was bewirkt habe, dass der Hydrant unter Wasserdruck gestanden habe. Die TĂ€terschaft habe die Kerze angezĂŒndet, den Hydranten mit einem Plastiksack abgedeckt und den Tatort verlassen (pag. 14-03-4 f.). Der Schriftzug R. S." habe eine sehr grosse Ähnlichkeit zu den FĂ€llen vom 20. August 2011, 20. September 2011 und 28. November 2011, alle begangen in B. (pag. 14-03-6 f.).

Zu den möglichen Auswirkungen, falls der Hydrant gekippt wĂ€re, wurde Folgendes festgestellt: der Hydrant sei so prĂ€pariert worden, dass die Hauptspindel geöffnet und die beiden seitlichen Nebenspindeln (SchlauchanschlĂŒsse) geschlossen waren. Dies habe zur Folge gehabt, dass vom Hauptrohr, auf dem der Hydrant geschraubt sei, der gesamte Wasserdruck in den Hydranten gedrĂŒckt habe. Die beiden seitlichen Hammerschrauben seien entfernt, die hintere Hammerschraube herausgedreht und mit Unterlegscheiben erhöht worden. Mutmasslich habe sich die Sprengkapsel an der hinteren Hammerschraube befunden. Falls die Sprengkapsel detoniert hĂ€tte, hĂ€tte die Sprengung die hintere Hammerschraube aus dem Gewinde gerissen und der Hydrant wĂ€re durch den Wasserdruck nach vorne umgekippt. Eine WasserfontĂ€ne wĂ€re in die Höhe geschossen. Oberhalb des Hydranten befĂ€nde sich eine Hochspannungsleitung. Falls die WasserfontĂ€ne diese Hochspannungsleitung getroffen hĂ€tte, wĂ€re ein Kurzschluss entstanden, der mit grösster Wahrscheinlichkeit das Stell-/Leitwerk der D. AG an der ZZZ.-strasse lahmgelegt hĂ€tte (pag. 14-03-7).

3.2.5.2 ErgĂ€nzend zum vorerwĂ€hnten Bericht wird an dieser Stelle auf wesentliche AusfĂŒhrungen im Bericht des WFD vom 12. Juni 2015 verwiesen (pag. 14-03-9 ff.). Demnach habe der sichergestellte Gegenstand (Kantholz mit Rakete) schon seit lĂ€ngerer Zeit hinter dem Hydranten gestanden. Zweck und Funktion der Vorrichtung könne aufgrund der verĂ€nderten Situation nicht mehr restlos aufgeklĂ€rt werden. Bei der am Tatort sichergestellten Rakete handle es sich um eine Blitzknallrakete der Marke Horror Knall, Kategorie 3 (recte: F3), Label AA., hergestellt im Jahre 2007 mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 62 g, davon
20 g Blitzknallsatz (pag. 14-03-15). Zudem sei eine Sprengkapsel mit AnzĂŒndlitze sichergestellt worden. Ein StĂŒck AnzĂŒndlitze sei an die Sprengkapsel angewĂŒrgt worden. In der Fotodokumentation der sichergestellten GegenstĂ€nde ist zudem eine weisse Kerze aufgefĂŒhrt, an deren Boden der Docht mit Hilfe von rotem Wachs mit einem mit rotem Wachs ĂŒberzogenen StĂŒck Docht verlĂ€ngert worden sei (pag. 14-03-17).

3.2.5.3 Die am Tatort vom 27. MÀrz 2015 sichergestellte Kerze wurde mit einer anlÀsslich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 sichergestellten Kerze, welche auch einen roten Wachskern aufweist, verglichen (vgl. Fotodokumentation pag. 14-01-90). Dabei kam das FOR in seinem Spurenbericht vom 7. Oktober 2016 im Wesentlichen zum Ergebnis, die roten Paraffineinpressungen in den beiden Kerzenböden stammten nicht von der Herstellung der Kerzen. Es seien ihnen keine Kerzen bekannt, die eine solche Einpressung enthielten (pag. 14-01-88). Auch wurde am Tatort eine abgeÀnderte Stahlblechdose gefunden, welche in gleich abgeÀnderter Form auch beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (pag. 10-01-51).

3.2.5.4 Der Kurzbericht zur Handschriftuntersuchung durch das FOR vom 8. September 2016 hÀlt fest, die Aufschrift R. S." (auf dem Kantholz) sei nicht ausreichend, um den Beschuldigten als Urheber auszumachen. Der Schriftzug sei zu kurz, um eine Aussage zur Urheberschaft zu machen (vgl. pag. 14-01-72 f.).

3.2.5.5 Mit dem Vorwurf vom 27. MĂ€rz 2015 konfrontiert, gab der Beschuldigte im Vorverfahren zu Protokoll, er habe keine konkrete Erinnerung an diesen Tag, der Vorwurf habe nichts mit ihm zu tun, er könne dazu nichts sagen (pag. 13-01-9/17/ 38 f.). Auf Vorhalt der sichergestellten Kerzen gab er in der Schlusseinvernahme an, diese seien nicht von ihm. FĂŒr ihn sei es jetzt dumm, dass die Kerzen bei ihm gefunden worden seien. Auf Vorhalt der sichergestellten Stahlblechdosen sagte er aus, davon aus den Akten vernommen zu haben. Er habe nicht gewusst, dass die Stahlblechdose bei ihm rumgelegen sei. Auch sonst hĂ€tte er wahrscheinlich nichts unternommen (pag. 13-01-39). An der Hauptverhandlung gab er an, er kenne die Fakten, wie sie die Polizei darstelle, aber mit seiner Person habe das nichts zu tun und deshalb mĂŒsse er auch keinen Bericht darĂŒber abliefern. Auf Vorhalt der bei ihm sichergestellten Kerzen bzw. der Blechdose gab er zu Protokoll, er habe keine ErklĂ€rung dafĂŒr, keine Ahnung. Das stehe so im Bericht, aber das heisse nicht, dass die von ihm sein mĂŒssten (TPF pag. 13-731-15).

3.2.6 Zum Vorfall vom 1. Oktober 2015 ( Anklageziffer 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2)

3.2.6.1 GemĂ€ss Bericht der Stadtpolizei ZĂŒrich vom 25. November 2015 habe eine unbekannte TĂ€terschaft alle vier Schrauben, mit welchen ein Hydrant befestigt sei, angesĂ€gt. Weiter sei der Schriftzug Entwaffnet die Schweiz" auf dem Hydranten angebracht worden. Es sei eine selbstgebaute Vorrichtung mit einer ZĂŒndlunte am vorbereiteten Hydranten angebracht worden um diesen umzukippen. Ort und Zeit der Entdeckung sei der 1. Oktober 2015, um 12:28 Uhr, an der Ecke V.-strasse/weg, ZĂŒrich gewesen. Der Vorfall wĂŒrde markante Ähnlichkeiten zu den VorfĂ€llen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011 und 27. MĂ€rz 2015 aufweisen, es könne jedoch nicht gesagt werden, ob es sich beim vorliegenden Fall um dieselbe TĂ€terschaft handle (pag. 14-02-3 f).

3.2.6.2 Der WFD hat am 10. November 2015 einen Bericht zur Materialzusammenstellung der am Tatort sichergestellten GegenstĂ€nde verfasst (pag. 14-02-5 ff.). An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass anhand der Fotos im vorliegenden Bericht deutliche RostrĂŒckstĂ€nde an den sichergestellten Objekten erkennbar sind. Dem Bericht ist zusammenfassend zu entnehmen was folgt: Das ĂŒbergebene Spurenmaterial sollte die Frage beantworten, um was es sich beim elektrotechnischen Apparat handeln könnte (USBV). Beim elektrotechnischen Apparat " handle es sich um eine umgebaute Blinklichtlampenhalterung an welcher polgetrennt je ein Kabel und in der VerlĂ€ngerung ein Netzteil angeschlossen seien. In der Halterung habe sich eine 12 Volt-GlĂŒhlampe mit zerbrochenem Glaskörper befunden. Durch verschiedene Öffnungen an der Halterung sei eine AnzĂŒndlitze derart durchgefĂŒhrt und befestigt worden, dass die freiliegende GlĂŒhwendel der GlĂŒhlampe auf dieser AnzĂŒndlitze lĂ€ge. Nach genauerer Inspektion vor Ort habe ein manipulierter Hydrantenfuss am Überflurhydranten Nr. 5 festgestellt werden können. Die Hutmutter sei mit mehreren Unterlegscheiben unterlegt. ZusĂ€tzlich habe diese Hutmutter die Buchstaben R." und S. " aufgewiesen. Die beiden seitlichen Hutmuttern hĂ€tten gefehlt. Die hintere Einhak-/Ankerschraube sei anderer Bauart als die ĂŒbrigen drei und das Erdmaterial darunter schien frisch ausgegraben. Der Hydrantenkopf sei ausgewechselt worden. Am Kandelaber 78 habe, entgegen den Angaben im Journal, keine Beschriftung festgestellt werden können. Zusammen mit einem Mitarbeitenden der Wasserversorgung ZĂŒrich (WVZ) sei am 6. Oktober 2015 eine nachtrĂ€gliche Spurensicherung vorgenommen worden. Dabei seien sĂ€mtliche Hutmuttern und Einhak-/Ankerschrauben sowie die Unterlegscheiben sichergestellt worden.

Nach Aussagen des Mitarbeitenden der WVZ sei der Hydrant noch weiter manipuliert worden. Die Seitenspindeln seien geschlossen und die Mittelspindel geöffnet worden. Dies hĂ€tte beim Umkippen des Hydranten zu einem massiven Wasseraustritt gefĂŒhrt.

Die hintere Einhak-/Ankerschraube anderer Bauart habe sich bei nĂ€herer Betrachtung als oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 eingesĂ€gt erwiesen, die Hutmutter gegen die YYY.-strasse hin sei zusĂ€tzlich manipuliert worden. Durch eine Bohrung unter dem Mutterkopf sei ein StĂŒck AnzĂŒndlitze gefĂŒhrt worden. Der Hohlraum der Hutmutter sei zu einem grossen Teil mit einer braunschwarzen, festgepressten Substanz (Menge ca. 2.5 g) gefĂŒllt und zusĂ€tzlich mit einem Pfropfen abgedichtet gewesen. Die Auswertung der Sprengstoffanalytik habe den Hinweis auf Schwarzpulver oder ein in seiner Zusammensetzung Ă€hnliches Gemisch (evt. auch Pyrotechnik delaboriert) ergeben.

Der Vergleich der Resultate mit den in den letzten zehn Jahren durch den WFD untersuchten Sprengstoffdelikten habe Hinweise auf Modus Operandi-ZusammenhÀnge zu den hier interessierenden VorfÀllen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 28. November 2011 und 27. MÀrz 2015 ergeben. Bei den vier erwÀhnten FÀllen seien die Hydranten durch sehr Àhnliche Manipulationen (Entfernen der zwei seitlichen Einhak-/Ankerschrauben, Unterlegen einer Einhak-/Ankerschraube mit zusÀtzlichen Unterlegscheiben und Auswechseln der vierten Einhak-/Ankerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesÀgte Einhak-/Ankerschraube) zum Kippen - resp. dem Versuch dazu - gebracht worden. Dazu seien bei allen vier FÀllen die Spindeln auf gleiche Weise manipuliert worden. In zwei der FÀlle seien die Hydranten mit R. S." (K110820-037) resp. M. S." (K111129-008) beschriftet worden. In den zwei letzten FÀllen sei der TrÀger (Kantholz) der mutmasslichen Auslösevorrichtung (K150327-051) resp. die Zeitschaltuhr sowie eine Hutmutter (K151001-084) mit R. S." resp. RS" beschriftet worden.

3.2.6.3 GemĂ€ss Angabe der Wasserversorgung der Stadt ZĂŒrich sei aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2015 ein geringer Schaden von Fr. 200. - entstanden (vgl. pag. 15-09-5).

3.2.6.4 Am 29. September 2016 nahm der WFD eine weitere Auswertung der material- und konstruktionstechnischen ZusammenhĂ€nge aus den am 1. Oktober 2015 sichergestellten Asservaten und denjenigen anlĂ€sslich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 vor, wobei diverse Gemeinsamkeiten festgestellt wurden. Namentlich optisch und in der Funktion gleichartige Zeitschaltuhren mit schwarzer Handbeschriftung mit identischen Worten ( powered by R. S.") mit Verweis auf die Handschriftuntersuchung vom 8. September 2016 durch das FOR (vgl. pag. 14-01-70 ff.); gleichartige, selbstgebastelte elektronische Apparate; identische Hutmuttern mit gleicher PrĂ€gung und deren gleichartige AbĂ€nderung sowie deckungsgleicher (manueller) Aufschrift mit gleichen Buchstaben ( RS" bzw. R." und S.") und gleichartige Schrauben, welche zur Befestigung von Hydranten verwendet wĂŒrden, die identisch eingesĂ€gt worden seien (oberhalb des Gewindes zu ca. 2/3 des Schraubendurchmessers (pag. 14-01-79 ff.). An den am 1. Oktober 2015 sichergestellten Objekten sind aufgrund der Fotodokumentation RostrĂŒckstĂ€nde sichtbar.

3.2.6.5 Das FOR hat eine Auswertung der DNA-Spur (PCN 7) ab der ZĂŒndvorrichtung mit Zeitschaltuhr vorgenommen, welche anlĂ€sslich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 6. Juli 2016 in dessen Scheune sichergestellt wurde. In seinem ergĂ€nzenden Kurzbericht vom 25. August 2016 stellte das FOR fest, ein mĂ€nnliches, inkomplettes DNA-Profil habe erstellt werden können, wobei dieses Profil mit der Spur PCN 8 (Schnur in Schliessfach, vgl. E. 3.5.3) ĂŒbereinstimme, welche dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können. Vereinzelt seien schwach ausgeprĂ€gt zusĂ€tzliche Merkmale in Erscheinung getreten, die nicht interpretierbar seien (pag. 14-01-54 bis 56).

3.2.6.6 Im Zusammenhang mit der vorerwĂ€hnten DNA-Auswertung hat das Gericht einen Bericht beim IRM-ZH vom 21. September 2018 eingeholt (TPF pag. 13-262-2-6 ff.). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beweiswert der an der ZĂŒndvorrichtung mit Zeitschaltuhr nachgewiesenen DNA-Spur ca. 198'000 Mal grösser sei, wenn man davon ausgehe, dass es sich um den gleichen Spurengeber handle wie bei der Spur mit PCN 8 (Anm.: DNA-Profil ab Schnur), als wenn man davon ausgehen wĂŒrde, dass die DNA-Spur von einer anderen, mit dem Spurengeber der Spur mit PCN 8 genetisch nicht verwandten, Person hinterlassen worden sei (TPF pag. 13-262-2-7).

3.2.6.7 In diesem Zusammenhang ist auf die Handschriftenanalyse des FOR von 8. September 2016 hinzuweisen. Der Bericht hĂ€lt fest, dass die Beschriftung der beiden sichergestellten Zeitschaltuhren vom gleichen Urheber stammen, die UrheberidentitĂ€t jedoch schwach fĂŒr den Beschuldigten spreche, was aber dadurch relativiert werde, dass die Art der Abweichung auf eine mögliche Schriftverstellung schliessen lasse (pag. 14-01-72 f.).

3.2.6.8 AnlĂ€sslich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2016 wurde der Beschuldigte erstmals zum Vorwurf vom 1. Oktober 2015 befragt, wobei er aussagte, er höre zum ersten Mal von dieser Geschichte. Von den Tatorten und -zeiten habe er keine Ahnung. Er könne das weder bestĂ€tigen noch dementieren, er sei ĂŒberrascht (13-01-8). Auf Vorhalt eines Fotobogens und auf die Frage, wozu die Zeitschaltuhr mit der Aufschrift powered by R. S.", welche anlĂ€sslich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 sichergestellt wurde, diene, gab der Beschuldigte zu Protokoll: Das ist eine Zeitschaltuhr. Der Sinn der Zeitschaltuhr ist es, den elektrischen Strom zu steuern. Damit man den Strom ein- und ausschalten kann. Unter dem Bild steht, powered by R. S." (pag. 13-01-10). Er kenne die GegenstĂ€nde (auf den vorgehaltenen Fotos) nicht, er habe aber insofern etwas damit zu tun, als dass die GegenstĂ€nde in seiner Liegenschaft sichergestellt worden seien. Er sei ĂŒberrascht deswegen (pag. 13-01-10). AnlĂ€sslich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Juli 2016 wollte er sich nicht mehr zur Zeitschaltuhr Ă€ussern (pag. 13-01-23). An der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 gab er an, er wisse vom Ereignis vom 1. Oktober 2015 nur aus den Akten. Zur verwendeten Zeitschaltuhr mit der Aufschrift powered by R. S.sch" könne er nichts sagen. Auf die anlĂ€sslich der Hausdurchsuchung sichergestellte Zeitschaltuhr mit gleichlautender Aufschrift angesprochen sagte er, an die erinnere er sich ganz sicher, das sei heftig gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die in seinem GebĂ€ude gelagert worden sei. Das ihm vorgehaltene Ergebnis der Handschriftenanalyse (pag. 14-01-70 ff.) wollte er nicht interpretieren. Auf Vorhalt weiterer sichergestellter GegenstĂ€nde an seinem Domizil bzw. in seiner Scheune, die grosse Ähnlichkeiten mit GegenstĂ€nden aufweisen, welche am Tatort sichergestellt wurden, gab der Beschuldigte an, er habe von diesen GegenstĂ€nden erst bei seiner Verhaftung erfahren. Er wisse nicht, wie die dorthin gelangt seien. Er habe diverse Mieter gehabt in diesem GebĂ€ude und die hĂ€tten diverse GegenstĂ€nde hinterlassen. Er unterstelle aber keinem seiner Mieter, etwas mit der Geschichte zu tun zu haben (pag. 13-01-35 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf. Auf Frage nach der bei ihm sichergestellten Zeitschaltuhr gab er an, er wisse nicht, wer die da abgelegt habe. Er wisse nicht, warum ausgerechnet so eine Schaltuhr in seinem GebĂ€ude gefunden worden sei. Irgendeine Person habe zu irgendeinem Zeitpunkt das Ding da abgestellt oder versteckt, aber er habe keine Kenntnis davon gehabt. Das Ergebnis der Handschriftenanalyse sei falsch. Er glaube nicht, dass seine DNA auf der Zeitschaltuhr festgestellt worden sei. Er habe diese nicht beschriftet (TPF pag. 13-731-13 f.).

3.2.7 BeweiswĂŒrdigung

3.2.7.1 Der Beschuldigte bestreitet in sÀmtlichen Einvernahmen jegliche Mitwirkung an den ihm vorgeworfenen Straftaten; die Àusseren SachverhaltsablÀufe, wie sie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgehalten werden, bestreitet er hingegen nicht.

3.2.7.2 Aufgrund der Beweislage werden die Àusseren Anklagesachverhalte als erstellt erachtet, sofern in der Folge nichts Gegenteiliges als erwiesen gilt (insb. E. 3.2.7.3 f.).

3.2.7.3 Bei den Delikten gemĂ€ss Anklageziffern 1.1.3, 1.2.2, 1.3.3 (Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015) und 1.1.2, 1.2.1, 1.3.2 (Vorfall vom 1. Oktober 2015) sind die in der Anklageschrift bezĂŒglich des Zeitpunktes der Tatbegehung gemachten Angaben unzutreffend. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den obigen Zeitpunkten mitnichten um die Tatzeitpunkte handelt, sondern dass in diesen Zeitpunkten die erfolglos gezĂŒndeten Sprengeinrichtungen aufgefunden wurden. In den Protokollen teilweise festgehaltene Alterungsspuren an den Sprengeinrichtungen (wie Rost etc.) weisen darauf hin, dass der jeweilige Tatzeitpunkt ohne weiteres Jahre zurĂŒckliegen kann (vgl. auch E. 3.2.5.2 und 3.2.6.2). Auch spricht eine von der Verteidigung eingereichte Ordnungsbusse betreffend den Beschuldigten, wonach dieser am 27. MĂ€rz 2015 um 09:01 Uhr in Luzern von einem Radar erfasst wurde, dafĂŒr, dass er nicht an dem in der Anklageschrift angegebenen Tatzeitpunkt in ZĂŒrich war (TPF pag. 13-721-43). Diese UmstĂ€nde rĂŒcken die Delikte in zeitliche NĂ€he zu denjenigen vom 20. August 2011 und 28. November 2011, fĂŒr welche der Zeitpunkt feststeht, bzw. 20. September 2011, fĂŒr welches der Zeitpunkt allerdings ebenfalls unsicher ist. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die fraglichen VorfĂ€lle spĂ€testens vor dem 31. Dezember 2011 begangen wurden. Der Einfachheit halber wird jedoch in der Folge das Datum gemĂ€ss Anklageschrift beibehalten bzw. aufgefĂŒhrt.

3.2.7.4 Zur TĂ€terschaft des Beschuldigten ist den Akten kein klarer Beweis zu entnehmen, weshalb anhand der vorhandenen Indizien zu prĂŒfen ist, ob sich die angeklagten Sachverhalte erstellen lassen.

a) Zu den vorhandenen Beweismitteln gehören neben den sichergestellten Asservaten, den Aussagen der Beteiligten und den ĂŒbrigen Untersuchungserkenntnissen insbesondere auch die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten wegen grösstenteils sehr Ă€hnlicher Delikte bereits frĂŒher ein Strafverfahren gefĂŒhrt wurde, fĂŒr welches am Bezirksgericht B. am 23. November 2010 vorerst ein Freispruch, mit Entscheid des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich vom 12. Januar 2012 dann aber eine Verurteilung erfolgte, welche mit Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2012 bestĂ€tigt wurde (vgl E. 3.2.1). SĂ€mtliche vorliegend zur Debatte stehenden Hydrantendelikte sind in der Zeit des Rechtsmittelverfahrens, also insbesondere im Jahre 2011, anzusiedeln. Diese zeitliche NĂ€he lĂ€sst auf ein Ablenkungsmotiv schliessen (vgl. E. 3.2.7.4c).

b) FĂŒr die TĂ€terschaft des Beschuldigten spricht vorerst ganz allgemein der Umstand, dass es sich vorliegend um Hydranten auf dem Gebiet der Gemeinde B. handelt. Der Beschuldigte liegt seit geraumer Zeit mit der Gemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. im Streit, der unter anderem mit der Wasserversorgung zu tun hat. FĂŒr 13 FĂ€lle von HydrantenbeschĂ€digung auf dem Gebiet der Gemeinde B. wurde der Beschuldigte bereits rechtskrĂ€ftig verurteilt. Die fĂŒr die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte gewĂ€hlte Vorgehensweise ist derjenigen sehr Ă€hnlich, die der Beschuldigte bei den Delikten anwandte, fĂŒr welche er bereits verurteilt wurde: die Befestigungsschrauben der Hydranten wurden vorab manipuliert bzw. geschwĂ€cht, indem zwei seitliche Ankerschrauben entfernt, eine Ankerschraube mit zusĂ€tzlichen Unterlegscheiben unterlegt und eine weitere Ankerschraube durch eine zu ca. 2/3 eingesĂ€gte Ankerschraube ersetzt wurde, so dass sich der Hydrant durch einen relativ leichten Zug oder Stoss umkippen liess. Gleichzeitig wurde die Haupt- bzw. Mittelspindel des Hydranten, welche gewöhnlich geschlossen ist, geöffnet, und die Seitenspindeln, welche normalerweise geöffnet sind, geschlossen, was beim Umkippen des Hydranten zu einer WasserfontĂ€ne fĂŒhrte, bzw. fĂŒhren sollte. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten modifizierte der TĂ€ter die Vorgehensweise im Unterschied zu frĂŒher erstmals dahingehend, als der fĂŒr das Umfallen des Hydranten notwendige Energieaufwand durch eine Sprengvorrichtung erbracht wurde bzw. werden sollte. In Kombination mit den eingesetzten Zeitverzögerungsvorrichtungen erreichte der TĂ€ter damit, dass er im Zeitpunkt der Sprengung nicht mehr anwesend sein musste. Gleich wie frĂŒher wurden die Befestigungsschrauben entfernt bzw. geschwĂ€cht (durch AnsĂ€gen) und das Umkippen erleichtert. Gesamthaft ist die vorliegend bei den Hydrantendelikten gewĂ€hlte Vorgehensweise zweifelsohne als Weiterentwicklung derjenigen zu sehen, welche bei den Delikten gewĂ€hlt wurde, fĂŒr welche der Beschuldigte bereits verurteilt wurde. Die Ähnlichkeiten in der jeweiligen Vorgehensweise anerkennt auch der Beschuldigte (TPF pag. 13-731-17).

c) Ein weiteres Indiz bilden die Hinweise auf R. S. auf RAZ" und auf sonstige politische TathintergrĂŒnde ( C.S.=Capitalist", Schweine", Entwaffnet die Schweiz", M" und C"), die an einer Sprengvorrichtung und an manipulierten Hydranten- bzw. Befestigungsschrauben angebracht wurden. Der identische diesbezĂŒgliche Hinweis ( powered by R. S.") findet sich auf zwei baugleichen Zeitschaltuhren, wovon eine am 1. Oktober 2015 am Tatort Ecke V.-strasse/weg in 8045 ZĂŒrich aufgefunden wurde, die andere am 6. Juli 2016 in der Scheune des Beschuldigten an der XXX.-strasse 1, B. Ab letzterer konnte ein inkomplettes mĂ€nnliches DNA-Profil erstellt werden, welches mit demjenigen des Beschuldigten ĂŒbereinstimmt und diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit zuzurechnen ist (pag. 14-01-56; TPF pag. 13-262-2-7, siehe auch E. 3.2.6.4 f. oben). Die Beschriftungen haben offensichtlich den Zweck, auf eine TĂ€terschaft hinzuweisen, welche (links-)politische Ziele verfolgt. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die vorliegenden Hydrantendelikte, insbesondere die Sprengstoffdelikte, grosso modo wĂ€hrend des Rechtsmittelverfahrens im kantonalen (Hydranten-)Prozess stattfanden. Der erste Hinweis auf eine politische TĂ€terschaft wird am Ereignis vom 20. August 2011 gegeben ( R. S."), also im Zeitraum, wĂ€hrend welchem gegen den Beschuldigten das Berufungsverfahren vor dem zĂŒrcherischen Obergericht bezĂŒglich des ersten Hydrantenverfahrens im Gange war (vgl. E. 3.2.1). Es ist anzunehmen, dass angesichts der ihm drohenden Verurteilung wegen der Hydrantendelikte der Beschuldigte offensichtlich hoffte, durch einen schriftlichen Hinweis ( R. S.") den Tatverdacht fĂŒr alle Hydrantendelikte von sich auf einen politischen TĂ€ter lenken zu können. Ähnliche Hinweise wurden bei drei weiteren Hydranten auf dem Deliktmaterial angebracht. Auch die Tatsache, dass bei zwei Hydrantensprengstoffdelikten der Tatort nach ZĂŒrich verlegt wurde, kann nur als Teil dieser Ablenkungsstrategie gesehen werden. Auf diese Ablenkungsstrategie angesprochen, gab der Beschuldigte anlĂ€sslich der Hauptverhandlung zu Protokoll: Also ich weiss nicht, diese Überlegung kann man sich machen, aber das hat mit mir nichts zu tun. Ich bin kein NaturschĂŒtzer, kein UmweltschĂŒtzer, ich bin eher ein Umweltverschmutzer. Ich habe ein Auto mit 12 Zylindern." (TPF pag. 13-731-10). Diese Aussage vermag die vorangegangene Argumentation nicht zu entkrĂ€ften und ist als weitere Schutzbehauptung zu qualifizieren.

3.2.7.5 In subjektiver Hinsicht lĂ€sst die Beweislage keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte ĂŒber mehrere Monate hinweg immer wieder Hydranten manipulierte mit dem Ziel, dass diese umkippen und es zu einem Wasseraustritt kommen wĂŒrde. Aufgrund der Begehungsart beschrĂ€nkte sich die Absicht jedoch ausschliesslich auf das Umkippen des jeweiligen Hydranten mit Wasseraustritt und - entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft - nicht auf die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens. Dementsprechend ist auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015 bewusst in Kauf genommen hat, die Hochspannungsleitung ĂŒber den Bahngeleisen zu treffen und FolgeschĂ€den auszulösen. Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. September 2011 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass es zu einem grossen Schaden auf der Baustelle hĂ€tte kommen können, zumal bei diesem Vorfall der Tatzeitpunkt nicht zweifelsfrei erstellt ist (vgl. E. 3.2.3.2). Die Intention des Einsatzes der Sprengkörper war die Zeitverzögerung zwischen der Manipulation und dem Umkippen des Hydranten mit Wasseraustritt. WĂ€ren nur die Sprengvorrichtungen am jeweiligen Hydranten angebracht worden, ohne diesen vorgĂ€ngig zu manipulieren, wĂ€re aufgrund der Beschaffenheit der SprengsĂ€tze (Rakete, Sprengkapseln, Schwarzpulver) das Umkippen des Hydranten kaum denkbar gewesen.

3.3 Zum Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3, 1.3.5)

3.3.1 Dem Rapport der Kantonspolizei ZĂŒrich vom 11. Januar 2013 (pag. 18-03-9 ff.) kann zusammengefasst entnommen werden, dass es am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, zu einer Manipulation am Hydranten Nr. 6 am U.-weg 3, B. gekommen sei. Dabei seien zuerst die Verschlusskappe und danach das Hauptventil (Hauptspindel) mit 1/4-Umdrehung geöffnet worden und danach sei die Verschlusskappe wieder geschlossen worden. Es sei zu einem Wasserverlust gekommen (Wasseraustritt ĂŒber die beiden Seitenarme, vgl. Fotodokumentation pag. 18-03-16 f.), der nicht bestimmbar sei, da zu wenig Wasser ausgetreten sei, weshalb kein Sachschadensbetrag erhoben werden könne. Der Hydrant sei nicht beschĂ€digt worden (pag. 18-06-14). Aufgrund der rechtskrĂ€ftigen Verurteilung wegen diverser gleichgelagerter FĂ€lle in B. sei der Verdacht auf den Beschuldigten gefallen. Dieser sei gleichentags um 05:50 Uhr beobachtet worden, wie er am Bahnhof B. an einem abgestellten Fahrrad das Schloss aufgebrochen und dieses entwendet habe. Er habe um 06:30 Uhr am Bahnhof angetroffen und verhaftet werden können. Auf dem GepĂ€cktrĂ€ger seines Fahrrads habe, in eine Jacke eingewickelt, eine Zange und eine EisensĂ€ge aufgefunden werden können. Weiter habe er Handschuhe mitgefĂŒhrt. Auch ist dem Rapport zu entnehmen, dass die Spurenberichte alle zu einem negativen Ergebnis gekommen seien. Es hĂ€tten mithin keine SpurenĂŒbereinstimmungen zwischen dem Werkzeug, der DNA des Beschuldigten und dem Hydranten festgestellt werden können (pag. 18-03-13/28 ff./38 ff.).

3.3.2 Der Verhaftungsrapport der Kantonspolizei ZĂŒrich vom 23. Oktober 2012 hĂ€lt zusammenfassend fest, der Beschuldigte sei am Bahnhof B. bei der Entwendung von FahrrĂ€dern beobachtet worden und habe zunĂ€chst einen Baseballcap, eine blaue Jacke und Jeans getragen. Nachdem er sich fĂŒr kurze Zeit vom Bahnhof entfernt habe, habe er an der ZZ.-strasse 2 angehalten werden können. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt umgezogen gehabt und habe nun eine gelbe Leuchtweste und einen Velohelm getragen. Auf dem GepĂ€cktrĂ€ger seines Fahrrads habe sich ein Baseballcap mit Schneidewerkzeug, eingewickelt in eine dunkelblaue Faserpelzjacke befunden (18-03-27 f.).

3.3.3 AnlĂ€sslich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2012 bei der Kantonspolizei ZĂŒrich bestritt der Beschuldigte, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben. NatĂŒrlich lĂ€ge die Vermutung nahe aufgrund seiner Vorgeschichte, er wisse aber wirklich nichts darĂŒber (pag. 18-03-20). Gleichentags wurde er als beschuldigte Person abermals einvernommen und gab an, er habe um ca. 05:30 Uhr das Haus verlassen und sei danach direkt zum Bahnhof gefahren, weil er dort einen Kaffee habe trinken wollen. Er mache jeden Morgen eine Tour mit dem Velo. Er habe an dem Tag bezweckt, ein Velo vom StĂ€nder zu lösen, weshalb er das sichergestellte Werkzeug mitgefĂŒhrt habe. Seit Monaten Ă€rgere er sich, dass am selben Ort die gleichen FahrrĂ€der stĂŒnden, die niemandem gehörten und die den Platz, welchen andere Leute brĂ€uchten, belegten (pag. 18-03-24). Auch in der Schlusseinvernahme vom 8. November 2017 bestritt der Beschuldigte, mit dem Ereignis etwas zu tun zu haben. Die Zange und EisensĂ€ge habe er mitgefĂŒhrt um das Velo zu knacken. Im Zusammenhang mit der zeitlichen NĂ€he zwischen der Manipulation am Hydranten und seiner Anhaltung am Bahnhof B. fragte er, ob der Hydrant nicht schon am Vortag manipuliert worden sei (pag. 13-01-46 f.). AnlĂ€sslich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 machte der Beschuldigte weitgehend deckungsgleiche Aussagen. Zudem gab er auf entsprechende Frage an, er wisse nicht, ob man mit dieser SĂ€ge auch Hydrantenschrauben ansĂ€gen könne, er habe es noch nie gemacht. Er glaube nicht, dass man mit solch einer kleinen Zange einen Hydranten öffnen könne, das sei nur ein Zehnerli" gewesen, um dieses Velo zu befreien (TPF pag. 13-731-19).

3.3.4 Der Beschuldigte stand gemĂ€ss eigenen Angaben seit Mitte der Neunziger Jahre in Konflikt mit seiner Wohngemeinde B. bzw. mit den Gemeindewerken B. und wurde im Zusammenhang mit der Manipulation von 13 Hydranten auf dem Gemeindegebiet von B. mit Urteil vom 13. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich rechtskrĂ€ftig verurteilt (vgl. E. 3.2.1). Dieses Urteil bezeichnet der Beschuldigte zwar als falsch (TPF pag. 13-731-7/17), anerkennt jedoch den Umstand, dass vorliegend der Tatverdacht auf ihn fiel. Der Beschuldigte war bei der Feuerwehr und hat folglich Kenntnisse darĂŒber, wie ein Hydrant zu bedienen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte keinen HydrantenschlĂŒssel sondern eine kleine Zange mit sich fĂŒhrte, deckt sich mit den Erkenntnissen der Spurensicherung, wonach nur geringe Manipulationen am Hydranten Nr. 6 vorgenommen wurden. Auch ins Gewicht fallen die zeitliche und örtliche NĂ€he zwischen der Manipulation des Hydranten Nr. 6 und der Anhaltung des Beschuldigten am Bahnhof B. wie auch die Tatsache, dass er sich offenbar aufgrund schlechten Gewissens sehr schnell umzog.

3.3.5 Im Lichte des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hydranten Nr. 6 manipulierte und den daraus resultierenden Wasseraustritt absichtlich verursachte.

3.4 Zum Vorfall vom 17. Mai 2013 bis 18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4)

3.4.1 Dem Rapport der Stadtpolizei ZĂŒrich vom 9. August 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der PrivatklĂ€ger G. den Beschuldigten am 21. Mai 2013 wegen SachbeschĂ€digung angezeigt hat. An der Y.-strasse 162, B., wo sich die BĂŒrorĂ€umlichkeiten von G. und die Wohnung von F. befinden, seien die beiden WohnungseingangstĂŒren (an der Vorder- und Hinterseite des GebĂ€udes) durch Verkleben der Schlosszylinder beschĂ€digt worden. G. habe als ehemaliger Bauvorstand der Gemeinde B. einen baurechtlichen Entscheid durchgesetzt, welcher sich fĂŒr den Beschuldigten negativ ausgewirkt habe. Dieser Entscheid habe in den Folgejahren zu diversen Attacken seitens des Beschuldigten gegen G. gefĂŒhrt, welche in Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemĂŒndet hĂ€tten, wobei dessen Urheberschaft nicht rechtsgenĂŒgend habe nachgewiesen werden können. Auf diese zum Teil Jahre zurĂŒckliegenden Ereignisse habe G. den Beschuldigten am Vorabend der SachbeschĂ€digung angesprochen, was diesen zu einer erneuten Tat veranlasst haben dĂŒrfte (pag. 10-02-54 bis 56).

3.4.2 Den PrivatklÀgern G. und F. ist gemÀss eigener Angabe - und entgegen der Anklageschrift - ein Schaden von insgesamt Fr. 608.05 entstanden. Die Rechnung zur Behebung des Schadens habe der PrivatklÀger G. beglichen (TPF pag. 13-553-1).

3.4.3 G. gab anlĂ€sslich der Tatbestandsaufnahme sinngemĂ€ss Folgendes zu Protokoll: Am Freitag, 17.05.2013 zwischen ca. 17:30 und 18:00 Uhr habe er den Beschuldigten an der WWW.-strasse velofahrend angetroffen. Er selber sei mit dem Auto unterwegs gewesen. Aufgrund der Vorgeschichte habe er dem Beschuldigten einfach mal die Meinung sagen wollen, weshalb er angehalten und ihn angesprochen habe. Das GesprĂ€ch habe wenige Minuten gedauert, dann sei er weitergefahren. Im Verlauf der darauffolgenden Nacht seien dann beide Schlosszylinder an den HauseingangstĂŒren bei seiner Kanzlei verklebt worden. Aufgrund des kurz vorher erfolgten Zusammentreffens sei fĂŒr ihn klar, dass es nur der Beschuldigte habe gewesen sein können. Ausserdem trage diese SachbeschĂ€digung auch ganz klar die Handschrift des Beschuldigten (pag. 10-02-56).

AnlĂ€sslich der Zeugeneinvernahme vom 27. November 2018 prĂ€zisierte G., er habe dem Beschuldigten beim Zusammentreffen am 17. Mai 2013 gesagt: A., bist Du wieder unterwegs zum gschĂ€nde." GschĂ€nde" sei ein zĂŒrichdeutsches Wort, welches bedeute, Sachen zu beschĂ€digen. Danach sei er weitergefahren (TPF pag. 13-751-2). Sein BĂŒrokollege habe ihn am Folgetag ĂŒber die zugeklebten Schlösser informiert und fĂŒr ihn sei damals klar gewesen, dass dies eine Handlung des Beschuldigten gewesen sei. Einerseits wegen der zeitlichen Komponente, andererseits handle der Beschuldigte immer sofort und bei Nacht und Nebel, daher sei fĂŒr G. klar gewesen, dass die Tat die Handschrift des Beschuldigten trage (TPF pag. 13-751-3).

3.4.4 Der Beschuldigte gab anlĂ€sslich seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei ZĂŒrich vom 18. Juli 2013 zu Protokoll, er wisse von dem Vorfall vom 17./18. Mai, weil ihm BB. davon erzĂ€hlt habe. Er bestĂ€tigte, G. am 17. Mai 2013 begegnet zu sein, als er mit dem Velo unterwegs war. Zum Inhalt des GesprĂ€chs fĂŒhrte er aus, er habe nur ein Wort verstanden und das sei S." gewesen; erstens sei der Motor des Autos gelaufen und zweitens habe es ihn nicht interessiert. Er habe auf dem linken Ohr einen Tinnitus und Herr G. habe von links mit ihm gesprochen. Er habe nur GrĂŒezi, GrĂŒezi" gesagt und seine Fahrt fortgesetzt. Auf Frage verneinte er, die Schlosszylinder verklebt zu haben; es gebe keinen Grund, weshalb Herr G. ihn beschuldigen sollte. Ihr VerhĂ€ltnis sei nicht angespannt. G. sei fĂŒr ihn eine normale Person wie jede andere auch, es gebe keine BerĂŒhrungspunkte. Er habe weder mit Herrn G. noch mit Herrn F. irgendwelchen Streit (pag.10-02-58 f.).

AnlĂ€sslich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 8. November 2017 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er fĂŒgte jedoch zusammengefasst an, er habe keinen Streit mehr mit Herrn G. Er habe nur mit dem Gemeinderat G. eine Meinungsverschiedenheit gehabt. An dem Tag, als dessen Amtszeit geendet habe, seien auch die Differenzen beendet worden. Er habe einen Schlussstrich gezogen (pag. 13-01-48).

An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 bestĂ€tigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und gab weiter zu Protokoll, er wolle einfach darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt, als ihm Herr G. begegnet sei, dieser nicht von der Kanzlei gekommen sei. G. habe zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, ob das Schloss nicht schon zugeklebt gewesen sei. Das habe nicht unbedingt mit ihm etwas zu tun, da hĂ€tte eine Person schon zwei Stunden, bevor sie sich begegnet seien, diese Schlössli" zukleben können. Es sei sicher keine grosse Kunst, ein bisschen Leim in einen Schlitz reinzudrĂŒcken. Dass nur er in Frage komme gemĂ€ss Herrn G, das gehe nicht. Das hĂ€tten noch X andere sein können, denen er vielleicht auf den FĂŒssen rumgestanden sei. Als sie sich damals begegnet seien, sei G. fĂŒr ihn ein BĂŒrger wie jeder andere gewesen, mit dem er nicht diskutieren mĂŒsse, wenn er nicht wolle. Auf Frage, was der Beschuldigte gehört habe, meinte er zuerst: Kein Wort", auf Hinweis auf seine frĂŒheren Aussagen gab er an: Ja, das kann sein, dass ich, A.' verstanden habe. Also lesen Sie einfach, was ich bei der Einvernahme bei dieser Polizistin gesagt habe. Damals hatte ich es noch im Kopf, heute nicht mehr. Aber ich wĂŒrde jetzt sagen, das kann der Wahrheit entsprechen, dass ich den Namen, A.' gehört habe und meine Antwort war: 'GrĂŒezi, grĂŒezi' und dann bin ich weitergefahren". (TPF pag. 13-731-20 f.).

3.4.5 Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar bezĂŒglich des Zusammentreffens vom 17. Mai 2013 konstant, hingegen machte er widersprĂŒchliche Aussagen zu seinem VerhĂ€ltnis zum PrivatklĂ€ger G. AnfĂ€nglich beteuerte er, das VerhĂ€ltnis sei nicht angespannt, spĂ€ter gab er jedoch an, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen gegeben habe. Lebensfremd erscheint, dass jahrelange Differenzen mit der Beendigung der Amtszeit als Gemeinderat beigelegt worden sein sollen. Die Tatsache, dass dem nicht so gewesen sein konnte, zeigt sich auch durch das Verhalten des Beschuldigten anlĂ€sslich des Zusammentreffens am 17. Mai 2013. WĂ€ren die Differenzen beigelegt gewesen, hĂ€tte es fĂŒr den Beschuldigten keinen Grund gegeben, G. nicht anzuhören. Die Aussage, wonach G. auch anderen hĂ€tte auf den FĂŒssen rumgestanden sein können" entlastet den Beschuldigten nicht. Im Gegenteil, er versucht, den PrivatklĂ€ger G. in ein schlechtes Licht zu rĂŒcken. Die vom Beschuldigten vorgebrachte HörschwĂ€che am linken Ohr ist als Schutzbehauptung einzustufen: die HörschwĂ€che hinderte ihn anlĂ€sslich des Zusammentreffens mit G. nicht daran, zumindest einen Teil von dessen Äusserungen zu verstehen, und anlĂ€sslich der Hauptverhandlung ergab sich keinerlei Hinweis auf eine gravierende EinschrĂ€nkung der HörfĂ€higkeit des Beschuldigten.

Die Aussagen des PrivatklĂ€gers G. sind detailliert, er schildert den Vorfall plausibel, lebensnah und beschreibt den Ablauf der Geschehnisse insgesamt konstant und kohĂ€rent. Auch gesteht er sein eigenes Fehlverhalten ein und versucht nicht, sein Vorgehen zu beschönigen. Das Gericht erachtet den PrivatklĂ€ger G. deshalb als glaubwĂŒrdig und stellt bezĂŒglich der TĂ€terschaft sowie des Tathergangs auf dessen Aussagen ab. Der Anklagesachverhalt gilt unter BerĂŒcksichtigung der geltend gemachten Schadenssumme (vgl. E. 3.4.2) als erstellt.

3.5 Zum Vorfall vom 1. Mai 2016 (Anklageziffer 1.1.1, 1.3.1)

3.5.1 Dem Rapport der Stadtpolizei ZĂŒrich vom 1. Juni 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Am Sonntag, den 1. Mai 2016, um ca. 06:35 Uhr, wurde das Schliessfach Nr. 4 im SBB-Bahnhof ZĂŒrich-Enge, ZĂŒrich gesprengt. Die Sprengung erfolgte mittels ZĂŒndung eines pyrotechnischen Gegenstands (Feuerwerkskörper Horror-Knall). Durch die Wucht der Explosion wurden drei weitere SchliessfĂ€cher beschĂ€digt, verletzt wurde niemand (pag. 14-01-5/7 f.).

3.5.2 Im Untersuchungsbericht des WFD vom 13. Mai 2016 wird zusammengefasst festgestellt, es könne sich bei den sichergestellten Überresten im Schliessfach um eine USBV bzw. einen Blitzknallkörper der Marke Horror Knall-Rakete der Kategorie F3 handeln, Label AA. hergestellt auf der Basis von Perchlorat/Metallpulver mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 20 g. Um die normalerweise wenige Sekunden dauernde Brennzeit der AnzĂŒndlitze der Rakete zu verzögern, sei möglicherweise eine improvisierte AnzĂŒndvorrichtung mit einer Zigarette verwendet worden. BlitzknallsĂ€tze seien sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explosionsdruck und Knalleffekt.

Die pyrotechnischen GegenstĂ€nde zu VergnĂŒgungszwecken wĂŒrden in der Schweizer Identifikations-Nummer (CH-ID-Nr.) mit einem V" fĂŒr VergnĂŒgungszwecke bezeichnet. Sie seien vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1, Ziffer 2, SprstV, in die Kategorien 1 - 4 eingeteilt worden. Unter die Kategorie F3 wĂŒrden Feuerwerkskörper fallen, die eine mittlere Gefahr darstellten, die fĂŒr die Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen seien und deren LĂ€rmpegel bei bestimmungsgemĂ€sser Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefĂ€hrde und nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dĂŒrften (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3, SprstV ) (pag. 14-01-22 ff.).

3.5.3 GemĂ€ss vorerwĂ€hntem Untersuchungsbericht seien mehrere DNA-Spuren sichergestellt worden, hier sachverhaltsrelevant an einem Zigarettenstummel sowie ab einer Schnur bei einer KunststofftĂŒte (pag. 14-01-23 f./26). Beide Spuren seien gemĂ€ss Rapport der Stadtpolizei ZĂŒrich vom 1. Juni 2016 im beschĂ€digten Schliessfach Nr. 4 sichergestellt worden (pag. 14-01-8).

Im Auftrag der Stadtpolizei ZĂŒrich wurden die DNA-Spuren an das WFD und in der Folge an das FOR (vgl. pag. 14-01-8;...-23) zwecks Auswertung weitergeleitet.

Zur DNA-Spur ab Zigarettenstummel :

Im Kurzbericht vom 2. Juni 2016 stellte das FOR fest, dass an der DNA-Spur ab Zigarettenstummel mit PNC 36 904996 58 ein weibliches DNA-Profil nachgewiesen sei (pag. 14-01-35).

Aufgrund dieser Erkenntnis ist darauf zu schliessen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Beschuldigte die Zigarette in das Schliessfach legte bzw. ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte und mit Hilfe einer brennenden Zigarette als Zeitverzögerer den Feuerwerkskörper zur Detonation gebracht haben soll, nicht erwiesen.

Zur DNA-Spur ab Schnur :

Im selben Kurzbericht stellte das FOR fest, dass an der DNA-Spur ab Schnur mit PNC 36 904997 56 ein mĂ€nnliches DNA-Profil erstellt sei und der Beschuldigte als Spurenverursacher identifiziert worden sei (PCN 10 sowie PCN 11 [vgl. fĂŒr Letztere pag. 14-01-42]), pag. 14-01-35).

Zudem wurde die Bemerkung angebracht, die Person, deren DNA-Profil am Spurenasservat mit PCN 9 nachgewiesen werden konnte, als Spurengeber ausgeschlossen werde (pag. 14-01-35).

Im Kurzbericht des FOR ĂŒber die ergĂ€nzende Auswertung von DNA-Spuren/ Untersuchungsergebnisse vom 25. August 2016 wurde diese Bemerkung wie folgt prĂ€zisiert: Die Person, deren DNA-Profil am Spurenasservat mit PCN 9 (Anmerkung FOR: Weibliches DNA-Profil ab Zigarettenstummel [ A009'258'053]; No Hit) nachgewiesen werden konnte, könne als Spurengeber ausgeschlossen werden (14-01-55).

3.5.4 Das FOR hat in seinem Kurzbericht vom 5. September 2016 die am Tatort sichergestellte Schnur mit drei weiteren SchnĂŒren, welche an der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 6. Juli 2016 aufgefunden wurden, verglichen. Dabei kam es nach der stereomikroskopischen Untersuchung zum Ergebnis, dass sich alle vier SchnĂŒre in der Zusammensetzung der eingesetzten Garne unterscheiden und aus unterschiedlichen Produktionen stammen (pag. 14-01-64 bis 66).

3.5.5 AnlÀsslich der delegierten Einvernahme vom 6. Juli 2016 bestritt der Beschuldigte den hier interessierenden Vorwurf. Er sei an diesem Tag entweder in der CC." oder beim DD." in WÀdenswil gewesen. Mit der Auswertung der DNA-Spuren konfrontiert meinte er, dies könne nicht sein. Auf Frage warum dies nicht möglich sei, antwortete er, wenn er etwas nicht gemacht habe, könnten auch keine DNA-Spuren von ihm vorhanden sein (pag. 13-01-3 f.).

Am 7. Juli 2016 wurde der Beschuldigte durch die Bundesanwaltschaft einvernommen und bestĂ€tigte die anlĂ€sslich der Einvernahme vom 6. Juli 2016 gemachten Aussagen. Auf Vorhalt bestritt er, die Örtlichkeit zu kennen. Auf Vorhalt, man habe anlĂ€sslich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2016 eine Vielzahl von GegenstĂ€nden sichergestellt, welche sich zur Herstellung der sichergestellten SprengsĂ€tze eignen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er höre von diesen Geschichten zum ersten Mal. Er könne das weder bestĂ€tigen noch dementieren. Er bestritt, am 1. Mai 2016 in ZĂŒrich gewesen zu sein, und gab an, entweder bis zur CC." oder zum DD." in WĂ€denswil geradelt zu sein (pag. 13-01-8). Zu den sichergestellten GegenstĂ€nden machte der Beschuldigte keine beweisrelevanten Aussagen (pag. 13-01-9 f.).

AnlĂ€sslich der Einvernahme vom 26. Juli 2016 bestĂ€tigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er habe nichts mit den VorwĂŒrfen zu tun. Was den Ort in ZĂŒrich betreffe, da wisse er noch heute nicht, wo der sei. Auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spur auf der Schnur gab er zu Protokoll, in seiner Scheune gebe es eine Vielzahl dieser SchnurstĂŒcke, die er gebraucht habe, um SĂ€cke zuzubinden. Die wĂŒrden alle seine DNA enthalten. Viele Personen hĂ€tten Zutritt zu dieser Scheune, da die Sachen vermietet seien. Die Mieter mĂŒssten immer Zutritt haben zu ihren Sachen. Er stelle sich vor, dass die Schnur vorgĂ€ngig entwendet worden sei zum Zweck der IrrefĂŒhrung der Rechtspflege, so dass der Verdacht auf ihn falle. Er wisse nicht, wer so ein Gebastel gemacht habe, so dass der Verdacht auf ihn falle. Er sei es nicht gewesen. Auf Vorhalt der sichergestellten GegenstĂ€nde, die sich zur Herstellung der sichergestellten SprengsĂ€tze eignen wĂŒrden, wollte sich der Beschuldigte nicht Ă€ussern (pag. 13-01-14 ff.).

3.5.5.1 In der Schlusseinvernahme wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen oder gab an, nichts dazu sagen zu wollen. Auf den Vorhalt der qualifizierten SachbeschĂ€digung durch BeschĂ€digung des Schliessfachs Nr. 4 und den geltend gemachten Schaden der D. AG in der Höhe von Fr. 8'000. - gab er an, er habe dazu keine Antwort. Er nehme an, die D. AG wisse, was ein Schliessfach kosten wĂŒrde. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendjemanden zu schĂ€digen, weder Personen noch Sachen (pag. 13-01-33 ff.).

Auch anlĂ€sslich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und hielt insbesondere daran fest, dass die Schnur mit seiner DNA nach ZĂŒrich gebracht worden sei, um von der eigentlichen TĂ€terschaft abzulenken. Er habe sich darĂŒber wĂ€hrend der Untersuchungshaft Gedanken gemacht, daher habe er damals auch beantragt, dass in seiner Scheune noch nach weiteren SchnĂŒren gesucht werde. Er kenne aber niemanden, dem er es zutrauen wĂŒrde, seine DNA zu verwenden, um sich vor der Polizei zu schĂŒtzen; er könne nicht irgendeinen TĂ€ter liefern (TPF pag. 13-731-11 f.).

3.5.6 Die Auskunftsperson EE. gab gegenĂŒber der Stadtpolizei ZĂŒrich am 1. Mai 2016 sinngemĂ€ss zu Protokoll, er habe ca. 30 Minuten vor der Detonation eine Person bei den SchliessfĂ€chern bemerkt. Als diese ihn gesehen habe, habe sie sich jedoch zum Ticketautomat begeben und habe ein Ticket gelöst. Diese mĂ€nnliche Person habe sich ein bisschen merkwĂŒrdig verhalten. Zuerst habe er gedacht, er wĂŒrde aus dem MĂŒnzauswurf der SchliessfĂ€cher das Geld entnehmen. Er sei zwischen 30 und 50 Jahre alt gewesen und habe einen grauen Mantel oder Pullover mit Kapuze getragen. Die Kapuze habe er angehabt. Zudem habe er eine Brille getragen, wobei es sich nicht um eine Sonnenbrille, sondern eher um eine Lesebrille gehandelt habe. Seine Grösse wĂŒrde er auf ca. 175 cm schĂ€tzen. Wohin die Person in der Folge gegangen sei, wisse er nicht mehr. Er wĂŒrde diese Person nicht mehr wiedererkennen (pag. 14-01-9).

3.5.7 FĂŒr die TĂ€terschaft des Beschuldigten spricht der Umstand, dass an der sichergestellten Schnur im gesprengten Schliessfach Nr. 4 die DNA des Beschuldigten identifiziert wurde (pag. 14-01-55). Dass auf der Innenseite des Schliessfaches auf den gelben Infokleber der Schriftzug RAZ" angebracht wurde, und - gemĂ€ss der Bundesanwaltschaft - der Beschuldigte dadurch eine falsche Spur zu legen beabsichtigt habe, lĂ€sst sich nicht schlĂŒssig nachweisen. Ein gewichtiges Indiz gegen die TĂ€terschaft des Beschuldigten bildet die Tatsache, dass sich am abgebrannten Zigarettenstummel, der gemĂ€ss der Anklage als Zeitverzögerer eingesetzt wurde, ein weibliches DNA-Profil befand. Es ist zudem festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch sein Fahrzeug auf den Videoaufnahmen des Tatortes zu sehen sind, noch haben die TelefonĂŒberwachungen zu einem Ergebnis gefĂŒhrt, welches den Beschuldigten als TĂ€ter zu ĂŒberfĂŒhren vermöchte. Auch die mögliche TĂ€terbeschreibung der Auskunftsperson EE. lĂ€sst nicht zwingend auf den Beschuldigten schliessen, der insbesondere deutlich Ă€lter ist als die beschriebene Person. Die AusfĂŒhrungen, wonach jemand die DNA des Beschuldigten bzw. die sichergestellte Schnur entwendet haben soll, erachtet das Gericht zwar als wenig plausibel, jedoch ist auch Gegenteiliges nicht nachgewiesen. Somit bestehen fĂŒr das Gericht trotz belastender Indizien erhebliche, unĂŒberwindbare Zweifel, ob es sich beim Beschuldigten tatsĂ€chlich um diejenige Person handelt, welche am 1. Mai 2016 den Sprengkörper in das Schliessfach Nr. 4 im SBB Bahnhof ZĂŒrich-Enge gelegt und gezĂŒndet hat. Dass ein anderer TĂ€ter handelte, kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf diesen Sachverhalt nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

3.6 Zum Vorfall vom 22. August bis 1. September 2016 (Anklageziffer 1.6)

3.6.1 Zum Tathergang hĂ€lt die Kantonspolizei St. Gallen im Bericht vom 2. September 2016 zusammenfassend fest, dass der GeschĂ€ftsleiter der H. am 1. September 2016 gegenĂŒber der Polizei Gossau folgenden Sachverhalt geschildert habe: WĂ€hrend dem Zeitraum zwischen dem 29. August 2016, 19.00 Uhr, bis 1. September 2016, 15.00 Uhr, habe eine unbekannte TĂ€terschaft ein Erpresserschreiben, adressiert an L. (PrĂ€sident der M. Generaldirektion), in die interne Post der H. eingeschleust. Die PostfĂ€cher der H. seien nicht nur intern zugĂ€nglich, sondern auch via öffentliches Restaurant und Verkaufsladen erreichbar. Der Brief sei durch Angestellte der H. ungeöffnet in ein internes Couvert gelegt und nach ZĂŒrich versandt worden, wo es am 1. September 2016 um die Mittagszeit durch die Assistentin der Generaldirektion geöffnet worden sei. Nebst der TĂ€terschaft habe lediglich die Assistentin das Erpresserschreiben berĂŒhrt. Betriebsintern könne der GeschĂ€ftsleiter der H. niemanden verdĂ€chtigen. Es sei ihm nicht bekannt, dass intern irgendwelche grössere Probleme mit Mitarbeitern bestehen wĂŒrden. Wann und wie das Schreiben in die interne Post gelangt sei, könne er nicht sagen (pag. B-02-03-04-3 f./6).

3.6.2 Das Erpresserschreiben enthÀlt folgenden Inhalt:

Sehr geehrter Herr L.,

Sie möchten alle SchĂŒtzen. Dann halten sie sich bitte an die Anweissungen in diesem Schreiben.

Dies ist die Einzige Kontaktaufname.

Wir verlangen 210 000,- Euro in 50 Euroscheinen (2800 StĂŒck) und 20 Euroscheinen (5000 StĂŒck). In nicht Fortlaufenden Nummern und nicht gekennzeichnet. Sollten wir feststellen das ein Sender oder Farbkugeln mit eingepackt sind werden wir dieses nicht annehmen und das GeschĂ€ft ist geplatzt, wir setzen den Plan um.

Setzen sie folgendes Inserat, in der Rubrik Partnersuche, am Montag den 29.08.2016 ins FF.

H. sucht Frau, fĂŒr alles offen, 666.

Am selben abend, Montag 29.08. fahrt einer ihrer Mitarbeiter mit dem Geld in einem ihrer PapiersĂ€cken, vom H.markt VVV. um 19.00 uhr, mit einem H.auto, zum Autobahnrastplatz UU.Sg (Fahrtrichtung Buchs), am ersten MĂŒlleimer findet dieser einen sack von H. Darin befindet sich alles weitere.

Sollten sie diesem nicht nachkommen werden wir ab Dienstag in verschiedenen GeschÀften ihres Unternehmens vergiftete und verdorbene Ware auslegen.

Das gleiche gilt wenn wir merken das ihr Mann verfolgt oder ĂŒberwacht wird. Wir werden jeden Schritt ĂŒberwachen.

Um unserer Sache nachdruck zu verleien werden wir diese Woche noch bei einem Ihrer GeschÀfte einen Brand legen."
(pag. B-02-03-04-7) .

Am untersten Rand des Schreibens ist in arabischer Schrift geschrieben: irak spezial total allah" (pag. B-02-03-04-4).

Der Brief sei in ein Couvert verpackt worden. Auf der Vorderseite dieses Couverts sei eine Adressetikette aus Papier mit kariertem Muster geklebt worden, worauf handschriftlich An Herrn L., GeschĂ€ftsfĂŒhrer H." angebracht worden sei (pag. B-02-03-04-8).

3.6.3 Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei St. Gallen hat am 28. September 2016 einen Bericht zur Spurenuntersuchung verfasst, dem zu entnehmen ist, es seien 4 DNA-Spuren gesichert worden, eine davon ab dem Adressaufkleber auf dem Briefumschlag, die anderen am Falz des Briefumschlages bzw. in der Mitte des Briefes sowie ab dem Griff des betroffenen AbfallmĂŒlleimers auf dem Autobahnrastplatz. Die DNA-Spur ab Adressetikette sei ein Mischprofil; das inkomplette Hauptprofil (PCN 12) stimme mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 13) in den vergleichbaren DNA-Systemen ĂŒberein, das Nebenprofil sei nicht interpretierbar. Ausserdem hĂ€tten auf der Vorderseite des Briefumschlags Druckrillen sichtbar gemacht werden können mit dem Text: GrĂŒezi HH. wurde bei uns an der Information abgegeben" (pag. B-02-03-04-41 ff.; ...-47).

3.6.4 Auf Ersuchen des kantonalen Untersuchungsamtes des Kantons St. Gallen wurde ein ErgÀnzungsbericht zu demjenigen vom 28. September 2016 vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen mit Datum vom 6. Oktober 2016 erstellt. Darin wird festgehalten, dass die DNA-Abriebspur (PCN 12) im Bereich der vorderen und hinteren Kanten des Adressaufklebers abgenommen worden sei. Der Adressaufkleber sei nur im Zentrum mit Klebstoff auf den Umschlag geklebt worden. Daher habe der Randbereich leicht angehoben werden können und sowohl vorne wie auch hinten habe der DNA-Abrieb vorgenommen werden können (pag. B-02-03-04-52 f.).

3.6.5 Sodann hielt das IRM-SG in seinem Gutachten vom 6. September 2016 fest, es handle sich bei der Spur PCN 12 um ein Mischprofil, weil mehr als zwei DNA-Merkmale nachgewiesen worden seien. Das Mischprofil könne nicht als Ganzes interpretiert werden. Unter Beizug der Elektropherogramme habe in 6 von 16 untersuchten PCN-Systemen ein Hauptprofil herausgelesen werden können. Wenn es sich bei der Person PCN 13 um den Spurenleger der an der Spur PCN 12 als Hauptprofil nachgewiesenen DNA handeln wĂŒrde, dann mĂŒsste in den PCR-Systemen mit interpretierbaren Ergebnissen an der Spur eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Person PCN 13 vorliegen; dem sei so. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die an der Spur als Hauptprofil nachgewiesene DNA von der Person PCN 13 stamme. Der Beweiswert der Spur sei rund 8,7 x 10 5 mal grösser, wenn Spurengeberschaft der Person PCN 13 angenommen werde, als wenn davon ausgegangen wĂŒrde, die an der Spur als Hauptprofil nachgewiesene DNA stamme von einer unbekannten, mit der Person PCN 13 nicht verwandten Person (pag. B-02-03-04-14 f.).

3.6.6 Im Zusammenhang mit der vorerwÀhnten DNA-Auswertung hat das Gericht einen Bericht beim IRM-SG vom 13. September 2018 eingeholt, welcher im Grundsatz mit dem vorerwÀhnten Gutachten deckungsgleiche Feststellungen macht (TPF pag. 13-262-1-11 ff.).

3.6.7 Das FOR hat einen Bericht zur Handschriftuntersuchung vom 18. November 2016 erstellt, worin die Urheberschaft der Schreibleistung auf der Adressetikette untersucht wurde. Das Institut kam zum Untersuchungsergebnis, dass die Schreibleistung nicht vom Beschuldigten stamme, der Schriftenvergleich habe fast ausschliesslich Abweichungen und nur wenige Übereinstimmungen ergeben, wobei letztere nicht werthaltig seien (pag. B-02-03-04-56 ff.).

3.6.8 Der Bericht vom 7. MĂ€rz 2017 der Kantonspolizei hĂ€lt die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorverfahren fest. Zusammenfassend kann dem Bericht Folgendes entnommen werden: Es seien nach der ersten Besprechung mit dem GeschĂ€ftsleiter der H. am 1. September 2016 erste Massnahmen eingeleitet worden und dieser habe bereits tags darauf mitgeteilt, dass am 31. August 2016, kurz vor 18:00 Uhr, bei der H.-Filiale II." in Basel eine Brandstiftung verĂŒbt worden sei. Trotz Ausschöpfens sĂ€mtlicher ErmittlungsansĂ€tze habe kein Zusammenhang zwischen dem Brand und dem Erpresserschreiben erkannt werden können. Auch seien die Auswertungen des dort sichergestellten Bildmaterials in Bezug auf den Beschuldigten negativ verlaufen. An der RaststĂ€tte in UU. sei nach einer Tragtasche der M. gesucht worden, welche weitere Anweisungen zum Fortgang der Erpressung beinhalten sollte. Die Tasche sei nicht gefunden worden. Zwecks Fahndung der TĂ€terschaft sei abgesehen von der DNA-SpurenĂŒbereinstimmung mit dem Beschuldigten auch das Material der Überwachungskameras sĂ€mtlicher Örtlichkeiten ediert und gesichtet worden, welche negativ verlaufen seien. Aufgrund des Tatverdachts sei ein Vorverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und mehrere Zwangsmassnahmen verfĂŒgt worden. Der am 8. September 2017 angesetzte IMSI-Catcher Einsatz hĂ€tte infolge eines dringlicheren Einsatzes abgebrochen werden mĂŒssen und anderweitige Erkenntnisse ĂŒber die Mobiltelefone des Beschuldigten hĂ€tten zum Entschluss gefĂŒhrt, keinen weiteren IMSI-Catcher Einsatz durchzufĂŒhren. Eine Inbetriebnahme eines OrtungsgerĂ€ts am Fahrzeug des Beschuldigten sei ohne Gewinn neuer Erkenntnisse am 1. Dezember 2016 abgebrochen worden. Auch ĂŒber eine aktive FernmeldeĂŒberwachung hĂ€tten keine Erkenntnisse betreffend die TĂ€terschaft des Beschuldigten erlangt werden können. Auch die Erhebung der rĂŒckwirkenden Randdaten der Mobiltelefone des Beschuldigten hĂ€tten keine ZusammenhĂ€nge zum Erpressungsfall geliefert (keine Antennenstandorte in Basel, Gossau oder Raum VVV./UU). Zudem hĂ€tten wĂ€hrend der vier Tage andauernden Observation des Beschuldigten keine AuffĂ€lligkeiten festgestellt werden können. Des Weiteren habe die Edierung der JJ.-Kartendaten der Familie A. keine spurentechnische Eindeutigkeit zum Erpresserschreiben (inkl. Couvert und aufgeklebter Adressetikette) herstellen können. Auch seien die verbuchten EinkĂ€ufe nicht in Basel oder in der Ostschweiz getĂ€tigt worden. Eine zusĂ€tzliche Massnahme sei aufgrund der GrenznĂ€he der im Erpresserschreiben erwĂ€hnten RaststĂ€tte UUU." in UU. veranlasst worden. Dabei habe die Grenzwache eine automatische Fahrzeugfahndung und VerkehrsĂŒberwachungsrecherche (AFV Recherche) durchgefĂŒhrt. Die Suche nach den vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugen habe an den Grenzstellen in der Ostschweiz keine Detektion ausgelöst. Auch die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 hĂ€tte zu keinen Erkenntnissen gefĂŒhrt (B-02-03-02-59 ff.). Es seien keine GegenstĂ€nde sichergestellt worden, die eindeutig eine Verbindung zum Erpressungsfall darstellen konnten. Gleiches gelte fĂŒr die im Nachgang erfolgten Auswertungen der ElektrogerĂ€te (Notebook und Mobiltelefone). Auch habe bei Abschluss der Ermittlungen der tatsĂ€chliche Aufgabeort des Erpresserschreibens nicht ausfindig gemacht werden können. Es sei aufgrund des gelben Kuvert fĂŒr interne Post", wie es in Grossbetrieben des Öfteren benutzt werde, davon auszugehen, dass das Erpresserschreiben von Gossau nach ZĂŒrich transportiert worden sei, weil das vorgĂ€ngig befĂŒllte Feld mit KK. Gossau" ausgefĂŒllt sei. Umfangreiche AbklĂ€rungen hĂ€tten jedoch ergeben, dass die Betriebszentrale in Gossau nicht zwingend als Aufgabeort des Schreibens in Frage kommen mĂŒsse. Auch konnte die erwĂ€hnte HH." (vgl. E. 3.6.3) nicht eruiert werden (pag. B-02-03-04-63 ff. sowie Beilagen-Ordner 1 bis 4 zu Rubrik 2.3).

3.6.9 AnlĂ€sslich der Einvernahme im Rahmen der Festnahmeeröffnung vom 6. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte erstmals mit dem Vorwurf der Erpressung zum Nachteil der M. und mit seiner DNA-Spur auf der Adressetikette auf dem Couvert konfrontiert, wobei er im Wesentlichen angab, das sei gar nicht möglich, er habe keine Selbstklebeetiketten. Er habe keinen Grund, jemanden zu erpressen, er habe genug Geld, er mĂŒsse die M. nicht erpressen. Das sei mit seinem Inneren nicht vereinbar, er hĂ€tte Hemmungen, so etwas zu machen. Auf Frage, wie er sich erklĂ€ren könne, dass seine DNA auf dem Adressetikett des Schreibens vorhanden sei, gab er zu Protokoll, bereits in einem anderen Verfahren habe man seine DNA gestohlen, das sei auch in diesem Fall möglich, um die Justiz abzulenken. Er habe in seiner Scheune etliche DNA-TrĂ€ger. Wenn jemand aus seiner Scheune so etwas stehle, dann sei er sehr schnell in Untersuchungshaft. Weiter gab er an, die Ostschweiz nicht zu kennen, er habe keinen Grund in die Ostschweiz zu fahren, ausser in die Flumserberge oder in den Pizol. Er sei noch nie in UU. oder VVV. gewesen, den Autobahnrastplatz in UU. kenne er nicht. Weiter gab er an, er habe keinen Drucker, er schreibe seine Rechnungen von Hand. Mit dem PC arbeite er nicht, er brauche den nicht fĂŒr geschĂ€ftliche Sachen. Er habe eine Schreibmaschine, die man auswerten könne, wenn man wolle. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, seine DNA sei auch an einem Tatort im Bahnhof ZĂŒrich Enge gefunden worden. Auf die Bemerkung des einvernehmenden Beamten Gleich zwei Mal die DNA auf einem Tatobjekt zu hinterlassen ist meines Erachtens kein blöder Zufall mehr", meinte der Beschuldigte, das sei eine fiese Masche, seine DNA zu klauen. Man könne das Papier an einen Hammergriff, der ihm gehöre, halten und schon sei sie auf dem Papier. Im GebĂ€ude, das er vermiete, könne man ĂŒberall seine DNA stehlen. Er könne das GebĂ€ude nicht abschliessen, die Mieter mĂŒssten an ihre Mietobjekte kommen. Es sei sowieso auffĂ€llig, dass ĂŒberhaupt DNA auf der Etikette gefunden worden sei. Man hĂ€tte doch ein frisches Blatt Papier verwendet, wenn man keine DNA hĂ€tte hinterlassen wollen. Er habe keine andere BegrĂŒndung, warum seine DNA dort aufgetaucht sein sollte. SpĂ€ter gab er an, er habe ein Vermögen von Fr. 200'000. - und genĂŒgend Einkommen, er brauche keine zusĂ€tzlichen Euros von der M. (pag. B-02-03-01-7 ff.).

AnlĂ€sslich der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte grösstenteils deckungsgleiche Aussagen wie am 6. Oktober 2016. Er gab an, der eigentliche TĂ€ter habe sich schĂŒtzen bzw. von sich ablenken wollen, aber er habe sich die DNA des Beschuldigten nicht aus Hass beschafft. Die Person habe wahrscheinlich gewusst, dass er bereits in einem Strafverfahren gewesen sei. Seine DNA sei auf indirekte Art und Weise auf den Brief gekommen. Eine Adresse könne man auch mit Kugelschreiber oder Filzstift schreiben, da mĂŒsse man nicht extra einen Klebstreifen verwenden (pag. 13-01-51 bis 53).

AnlĂ€sslich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte im Wesentlichen die gleichen Aussagen wie im Vorverfahren, weshalb diesbezĂŒglich auf die Akten verwiesen wird (TPF pag. 13-731-22 bis 24).

3.6.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur aufgrund der sichergestellten DNA-Spur am Rande der Adressetikette auf dem Umschlag des Erpresserbriefes der zur Beurteilung stehenden Tat verdĂ€chtigt wird. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein Indiz fĂŒr die TĂ€terschaft des Beschuldigten, das nur zusammen mit anderen Indizien zu einem entsprechenden Beweis fĂŒhren könnte. Solche liegen indes nicht vor. Die umfangreichen Ermittlungen im Vorverfahren vermochten den Tatverdacht in keiner Weise zu erhĂ€rten. Insbesondere konnten trotz der zeitlichen TatnĂ€he anlĂ€sslich der Hausdurchsuchung vom 5. Oktober 2016 keine GegenstĂ€nde sichergestellt werden, die den Tatverdacht hĂ€tten verdichten können. Angesichts der vorhandenen Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person als der Beschuldigte fĂŒr den Erpressungsversuch verantwortlich ist. Demnach ist er in dubio pro reo von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.

3.7 Zum Vorfall vom 27. August 2016 (Anklageziffer 1.4, 1.5)

3.7.1 Der Rapport der Stadtpolizei ZĂŒrich vom 25. September 2016 hĂ€lt fest, am Samstag, den 27. August 2016, um 11:33 Uhr, habe der Beschuldigte das Vorschriftssignal Geradeausfahren " (Nr. 2.36) und Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen " (Nr. 2.01) auf der ZZ.-strasse Verzweigung ZZZZ.-gasse in 8001 ZĂŒrich nicht beachtet. Der Beschuldigte sei mit seinem Personenwagen aus der Parkgarage des GG. an der ZZZZ.-gasse gefahren und sei dort trotz des Vorschriftssignals Geradeausfahren " (Nr. 2.36) nach rechts in die ZZ.-strasse abgebogen. Auf der ZZ.-strasse habe er das Vorschriftssignal Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen " (Nr. 2.01) missachtet und habe seine Fahrt in Richtung See, mit ca. 35 km/h, fortgesetzt. Auf der Höhe des M. habe er die Verzweigung WW.-strasse passiert, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, wobei es beinahe zu einer seitlich frontalen Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem korrekt fahrenden Individualverkehr gekommen sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrt unbeirrt in Richtung VV. fortgesetzt, wo er sein Fehlverhalten bemerkt habe, links abgebogen sei und sich in den korrekt fahrenden Verkehr eingefĂŒgt habe. Zum Tatzeitpunkt habe an der ZZ.-strasse ein grosses Personenaufkommen und auf den umliegenden Nebenstrassen ein erheblicher Individualverkehr geherrscht. Um Dritte vor der drohenden Gefahr zu warnen, seien das CIS-GIS Horn und das dazugehörige Blaulicht eingeschaltet worden. Bei der Querung der Verzweigung WW.-strasse habe eine konkrete Gefahr fĂŒr den korrekt fahrenden Individualverkehr bestanden. Nur durch das Einleiten einer sofortigen Notbremsung des unbekannten Fahrzeuglenkers, welcher auf der WW.-strasse in Richtung YYYY. gefahren sei, habe eine schwere Kollision verhindert werden können. Der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h gefahren, was anhand der Geschwindigkeit des ihm folgenden Streifenwagens ermittelt worden sei (pag. 14-07-2 ff.).

3.7.2 Nach Anhaltung durch die Polizei gab der Beschuldigte am 27. August 2016 zu Protokoll, er habe im untersten Geschoss im GG. Parkhaus parkiert. Bei der Ausfahrt sei er rechts abgebogen und sei so auf die ZZ.-strasse gelangt in Richtung See. Als er die Sirene des Polizeifahrzeuges gehört habe, habe er bei der nĂ€chstmöglichen Gelegenheit gewendet. Auf Frage gab er an, er habe die Verzweigung WW.-strasse nicht wahrgenommen, er sei einfach dem Schienenverlauf gefolgt. Er kenne sich in der Innenstadt von ZĂŒrich nicht wirklich aus. Auf Frage, ob er sich gestĂ€ndig zeige, Dritte gefĂ€hrdet zu haben, indem er trotz Fahrverbot in Richtung See gefahren sei und dabei die Verzweigung WW.-strasse gekreuzt habe, wo es beinahe zu einer Kollision gekommen sei, sagte der Beschuldigte, sie (gemeint die Polizei) habe das so beobachtet, er könne dem nicht widersprechen, er habe GlĂŒck gehabt. SpĂ€ter gab er an, es tue ihm leid, dass er diesen Fehler gemacht und dadurch Dritte gefĂ€hrdet habe. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe weder Drogen, Alkohol noch Medikamente eingenommen und sei fahrtĂŒchtig gewesen (pag. 14-07-6 ff.).

AnlĂ€sslich der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte wiederholt zu, einen Fehler begangen zu haben. Zudem sagte er zusammenfassend aus, er sei mit dem Auto aus der Parkgarage des GG. rausgefahren und vor ihm sei ein Trottoir gewesen mit vielen Leuten, die hin und her gelaufen seien. Er habe zwischen den Leuten durchfahren wollen, um zur Strasse zu gelangen. Er sei rechts abgebogen und da sei von links her - mutmasslich von der WW.-strasse ein Auto gekommen. Es sei ein Irrtum gewesen, er habe nicht gewusst, dass er irgendwo gefahren sei, wo ein Fahrverbot herrsche. Es sei ein Auto von links gekommen, dem er aus Irrtum keinen Vortritt gewĂ€hrt habe. Als er von hinten her das Horn des Polizeiwagens gehört habe, sei er auf die Seite abgebogen und habe angehalten. Die Situation vor Ort sei sehr verwirrend. Es fehle vor allem ein Pfeil am Boden bei der Ausfahrt, welcher nach geradeaus weise. Wie soll ich als nicht Ortskundiger, abgelenkt von FussgĂ€ngern vor dem Auto, erkennen, dass ich geradeaus fahren muss und nicht nach rechts abbiegen darf." Er habe nicht gewusst, dass er auf der ZZ.-strasse nicht fahren dĂŒrfe. Auf der Strasse hat es auch Tramverkehr. Wenn ein Tram dort vorbeifĂ€hrt, sieht man nicht, dass man geradeaus fahren muss." Er habe das Vorschriftssignal nicht gesehen. Er habe sich schlichtweg getĂ€uscht (pag. 13-01-49 ff.).

An der Hauptverhandlung bestÀtigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen, welche er im Wesentlichen deckungsgleich vor Gericht wiedergab. Er prÀzisierte, dass er, als er aus der Parkgarage rausgefahren sei, nicht gewusst habe, wo er sei. Der Eingang der Parkgarage sei auf einer ganz anderen Seite des GebÀudes. Er sei zum ersten Mal in dieser Parkgarage gewesen (TPF pag. 13-731-21 f.).

3.7.3 Aufgrund des erwĂ€hnten Polizeirapports und der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gilt der in der Anklageschrift aufgefĂŒhrte Ă€ussere Sachverhalt soweit als erstellt, als dass nachfolgend keine PrĂ€zisierungen erfolgen. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten und dem grossen Personenaufkommen auf dem Trottoir der ZZ.-strasse am spĂ€teren Samstagvormittag wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Vorschriftssignal Geradeausfahren " (Nr. 2.36), welches sich auf der linken Seite der ZZZZ.-gasse unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkhauses befindet, nicht gesehen hat, weil er sich insbesondere auf die Passanten auf dem Gehsteig konzentrierte und das Schild auf der linken Strassenseite - entgegen den AusfĂŒhrungen der Bundesanwaltschaft - fĂŒr einen ortsunkundigen Fahrzeuglenker nicht deutlich sichtbar ist, was im Übrigen auch auf den von der Verteidigung eingereichten Fotos deutlich erkennbar ist (TPF pag. 13-721-45 ff.). In der irrtĂŒmlichen Annahme, dass er rechts abbiegen mĂŒsse bzw. dĂŒrfe, befuhr der Beschuldigte die ZZ.-strasse, wobei er das Signal Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen " ĂŒbersah und folglich die durch von links herkommenden Fahrzeugen zweispurig befahrene WW.-strasse ĂŒberquerte und dabei dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vortritt nicht gewĂ€hrte. Eine GeschwindigkeitsĂŒberschreitung bzw. ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit seitens des Beschuldigten ist unter Anbetracht dieser UmstĂ€nde nicht erstellt, mit 35 km/h bewegte er sich mit angemessener Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu. In der Annahme, richtig zu fahren, ĂŒberquerte der Beschuldigte die WW.-strasse, wobei ein von links fahrender Lenker stark abbremsen musste, damit es nicht zu einer Kollision kam. Als er die Sirene des Polizeifahrzeuges hörte, wendete er bei der nĂ€chstmöglichen Gelegenheit, bog links in die VV. ab und fĂŒgte sich in den korrekt fahrenden Verkehr ein.

4. GefÀhrdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB )

4.1 Rechtliches

Wer vorsÀtzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB ). Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefÀhrdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB ).

Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunĂ€chst die Verwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen, wobei sich Sprengmittel praxisgemĂ€ss in Anlehnung an Art. 4 -7 des Bundesgesetzes vom 25. MĂ€rz 1977 ĂŒber explosionsgefĂ€hrliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG ; SR 941.41) definieren ( Roelli , Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 224 StGB 4). GemĂ€ss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch ZĂŒndung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdĂ€mmter Ladung, schon in verhĂ€ltnismĂ€ssig geringer Menge gefĂ€hrlich sind. Pyrotechnische GegenstĂ€nde nach Art. 7 SprstG sind erfasst, soweit diese besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zu destruktiven Zwecken verwendet werden (BGE 104 IV 232 IV E. Ia; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 2.2.1 m.w.H. ).

Art. 224 StGB stellt ein konkretes GefĂ€hrdungsdelikt dar; der objektive Tatbestand verlangt mithin, dass der TĂ€ter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b) , wobei die ErfĂŒllung des Tatbestandes nicht voraussetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt. Deshalb erfĂŒllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB ( Roelli , a.a.O., Art. 224 StGB N 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Hinsichtlich des GefĂ€hrdungserfolgs folgt die Praxis der sog. Individualtheorie, lĂ€sst also die gezielte GefĂ€hrdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache genĂŒgen (BGE 103 IV 241 E. 1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 2.2.1 m.w.H. ).

Der subjektive Tatbestand erfordert zunĂ€chst GefĂ€hrdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der TĂ€ter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der TĂ€ter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des TĂ€ters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder - ĂŒber den Wortlaut hinaus - Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder SachbeschĂ€digung; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus ( Roelli , a.a.O., Art. 224 StGB N 9; Trechsel/Coninx , Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 224 StGB N 7).

Der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB kann lediglich angewendet werden, wenn durch die Verwendung von Sprengstoff Eigentum in nur unbedeutendem Umfang gefĂ€hrdet wurde, mag sich die GefĂ€hrdung in einem Schaden verwirklicht haben oder nicht. Der allfĂ€llig eingetretene Schaden am Eigentum muss indes geringfĂŒgig sein, damit Art. 224 Abs. 2 StGB ĂŒberhaupt in Betracht kommt. Die fakultative Anwendung dieser Bestimmung hĂ€ngt von den gesamten UmstĂ€nden ab. Insbesondere ist erforderlich, dass der Vorsatz des TĂ€ters nur auf die geringfĂŒgige GefĂ€hrdung des Eigentums gerichtet war . Die GeringfĂŒgigkeit des Erfolgs wird anhand des Schadens am Gesamtwert des Tatobjekts bestimmt. Bei der GefĂ€hrdung von Leib und Leben, mag diese auch in unbedeutendem Ausmass erfolgt sein, ist die Anwendung von Art. 224 Abs. 2 StGB ausgeschlossen (BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. 1; Roelli , a.a.O., Art. 224 StGB N 10; Trechsel/Coninx , a.a.O., Art. 224 StGB N 8).

4.2 Zum WĂŒrdigungsvorbehalt betr. Art. 224 Abs. 2 StGB

Die im Zusammenhang mit den hier interessierenden VorfĂ€llen entstandenen SachschĂ€den belaufen sich auf Fr. 1'120 . - (20. August 2011; E. 3.2.2.1), Fr. 407. - (20. September 2011; E. 3.2.3.1), Fr. 1'267.50 (28. November 2011; E. 3.2.4) bzw. Fr. 200. - (1. Oktober 2015; E. 3.2.6.3). Es handelt sich um SchĂ€den in unbedeutendem Umfang. Beim Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015 wurde gar kein Schaden ausgewiesen, wobei sich dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit auf minimale Reparaturkosten beschrĂ€nkt haben musste. Bei dieser Sachlage ist im Hinblick auf die VerjĂ€hrungsproblematik der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB zu prĂŒfen.

4.3 Zum objektiven Tatbestand

4.3.1 Beim Vorfall vom 20. August 2011 wurde eine Sprengkapsel eingesetzt (pag. 14-06-16). Dabei handelt es sich gemĂ€ss Art. 4 und 6 SprstG i.V.m. Art. 3 SprstV um Sprengmittel, worunter Sprengstoffe und ZĂŒndmittel zu verstehen sind. ZĂŒndmittel enthalten explosive Stoffe und dienen zur ZĂŒndung eines Sprengstoffes. Sprengkapseln werden von der Verordnung ausdrĂŒcklich als ZĂŒndmittel zu Sprengzwecken erfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 SprstV ). Die Sprengkapsel wurde eingesetzt, um den Hydranten Nr. 1 zum Kippen zu bringen. Aufgrund der vorgĂ€ngigen Manipulation der Befestigungsschrauben des Hydranten und der Platzierung der Sprengkapsel, die dadurch verdĂ€mmte, wurde die letzte nach der Manipulation verbleibende, angesĂ€gte Befestigungsschraube des Hydranten durch die Detonation der Sprengkapsel gebrochen und dieser zum Kippen gebracht.

4.3.2 Auch beim Vorfall vom 20. September 2011 wurde eine Aluminiumsprengkapsel in der bereits besprochenen Weise in die durch Unterlegscheiben geschaffene Öffnung geschoben, setzte jedoch trotz versuchter ZĂŒndung - die ZĂŒndlitze erlosch - nicht um. Die Sprengkapsel fĂ€llt unter die Bestimmungen von Art. 4 und 6 SprstG i.V.m. Art. 3 SprstV und damit den Sprengstoffbegriff von Art. 224 StGB . Die Sprengkapsel wurde eingesetzt, um den Hydranten umzukippen.

4.3.3 Beim Vorfall vom 28. November 2011 wurde der betroffene Hydrant in bekannter Weise vorbereitet (Schrauben entfernen/AnsĂ€gen etc.); dieser kippte um und Wasser trat aus. Es wurden aber weder Sprengstoffspuren gefunden noch gibt es sonstige Indizien fĂŒr eine Explosion (wie in anderen FĂ€llen, beispielsweise den durch Zeugen nachgewiesenen Knall). Der TĂ€ter könnte den Hydranten deshalb auch ganz einfach umgerissen haben - wie es der Beschuldigte in zahlreichen anderen FĂ€llen tat (vgl. E. 3.2.1). Der Sprengstoffeinsatz ist bei diesem Vorfall deshalb zweifelhaft.

4.3.4 Am Tatort, der am 27. MĂ€rz 2015 entdeckt wurde, war das Vorgehen identisch mit den vorstehend (E. 4.3.1, 4.3.2) thematisierten Vorgehensweisen, also Schraube ansĂ€gen, Sprengkapsel in eine durch Unterlegscheiben geschaffene Öffnung stecken etc. Auch bei diesem Vorfall gab es keine Umsetzung. Neben dem mit der Sprengkapsel etc. bereits prĂ€parierten Hydranten wurde gemĂ€ss den Angaben der D. AG auch ein Plastiksack mit einer weiteren Sprengvorrichtung aufgefunden, welche ebenfalls nicht umgesetzt hatte. Bei der im Plastiksack als Teil der Sprengvorrichtung sichergestellten Rakete handelt es sich um eine Blitzknallrakete mit einer Nettoexplosivstoffmasse von 62 g, davon 20 g Blitzknallsatz. Es handelt sich dabei um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG , wobei es sich um einen Feuerwerkskörper handelt, der eine mittlere Gefahr darstellt, fĂŒr die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen ist und dessen LĂ€rmpegel bei bestimmungsgemĂ€sser Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefĂ€hrdet (vgl. Anhang 1 Ziff. 2.3). Die Vorrichtung war zweifellos zu destruktiven Zwecken eingesetzt worden und ist damit als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren.

4.3.5 Beim Vorfall vom 1. Oktober 2015 war beim Hydranten der Hohlraum der eingesetzten Hutmuttern zu einem grossen Teil mit einer braunschwarzen, festgepressten Substanz (Menge ca. 2.5 g) gefĂŒllt und zusĂ€tzlich mit einem Pfropfen abgedichtet worden, wobei es sich um Schwarzpulver handelte. Schwarzpulver ist Sprengstoff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SprstG i.V.m Art. 2 lit. b SprstV und in casu wurde dieser Sprengstoff am Hydranten angebracht, um diesen zum Kippen zu bringen. Aufgrund der vorgĂ€ngigen Manipulation des Hydranten hĂ€tte bei ZĂŒndung des Schwarzpulvers die angesĂ€gten Schrauben durch die Detonation gebrochen und der Hydrant zum Kippen gebracht werden können.

4.3.6 In Bezug auf die konkrete GefĂ€hrdung ist erstellt, dass der Beschuldigte die erwĂ€hnten Sprengkörper unmittelbar an den jeweils manipulierten Hydranten anbrachte und mittels Zeitverzögerer zĂŒndete bzw. zu zĂŒnden versuchte, wobei es nur beim Vorfall vom 20. August 2011 zu einer Umsetzung kam, der Hydrant kippte und ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'120. - entstand. Bei den VorfĂ€llen vom 20. September 2011, 27. MĂ€rz 2015 und 1. Oktober 2015 handelte es sich hingegen jeweils um (taugliche) Versuche. Demnach ist die konkrete GefĂ€hrdung von fremdem Eigentum - der Gemeinde B. und dem Wasserwerk der Stadt ZĂŒrich - in Bezug auf alle SprengstoffeinsĂ€tze gegeben.

Beim Vorfall vom 28. November 2011 ist, wie vorstehend ausgefĂŒhrt, zweifelhaft ob, ein Sprengstoffmittel verwendet wurde. Angesichts des eingetretenen Schadens in Höhe von Fr. 1'267.50 zum Nachteil der Gemeindewerke B. (vgl. E. 3.2.4) steht immerhin fest, dass auch in diesem Fall fremdes Eigentum infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten konkret gefĂ€hrdet wurde.

4.3.7 In der Anklageschrift wird ausgefĂŒhrt, durch die SprengstoffanschlĂ€ge auf die Hydranten sei nicht nur eine GefĂ€hrdung fremden Eigentums erfolgt, sondern es sei auch eine Gefahr fĂŒr Leib und Leben von Menschen geschaffen worden. Diese Gefahr soll einerseits darin bestanden haben, dass zufĂ€llige Passanten durch die Explosionen hĂ€tten verletzt oder getötet werden können, und andererseits darin, dass beim Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015 die durch das Umkippen des Hydranten entstehende WasserfontĂ€ne die ĂŒber dem Hydranten durchfĂŒhrende Hochspannungsleitung erreicht und einen Kurzschluss mit Lebensgefahr insbesondere fĂŒr D. AG-Mitarbeiter verursacht hĂ€tte.

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte, sofern es ĂŒberhaupt zu einem Sprengstoffeinsatz kam, die Hydranten so prĂ€parierte, dass er die Befestigungsschrauben ansĂ€gte bzw. entfernte, unter Zuhilfenahme von Unterlegscheiben eine kleine Öffnung am Fuss der Hydranten schuf und in diese Öffnung eine Sprengkapsel einfĂŒhrte bzw. in einem Fall Schwarzpulver in SchraubenhĂŒte stopfte und einen entsprechenden ZĂŒndmechanismus anbrachte. Der Sprengstoff befand sich immer am Fuss des Hydranten und sollte durch den Bruch der angesĂ€gten Schrauben und das einseitige Anheben den Hydranten zum Kippen bringen. Die Explosionsenergie war also auf den Hydrantenfuss bzw. die angesĂ€gten Schrauben gerichtet und nicht auf die Umgebung. Sollten jedoch Kleinteile aus der Explosion in eine andere Richtung fliegen, so wurden diese durch den massiven Abdeckring zurĂŒckgehalten, welchen der TĂ€ter nach der Vorbereitung des Hydranten wieder ĂŒber den gesamten Hydrantenfuss stĂŒlpte (vgl. pag. 15-5-6 Herunterlassen des Abdeckringes"; pag. 14-02-8; auf dem oberen Bild ist der Abdeckring teilweise zu sehen - hochgeschoben; pag. 14-06-25: Abdeckring anderes Modell).

Beim Vorfall vom 27. MĂ€rz 2015 installierte der Beschuldigte zusĂ€tzlich eine USBV hinter dem Hydranten, d.h. zwischen der massiven BrĂŒckenmauer und dem Hydranten; die USBV wurde auf diese Art und Weise verdĂ€mmt und deren Explosion sollte ebenfalls das Umkippen des Hydranten bewirken. Auch hier war die Umgebung vor eventuell ungesteuerten Explosionspartikeln geschĂŒtzt, befand sich der Hydrant doch in einer Ă€usserst massiven und hohen Mauernische und die USBV zwischen Mauer und Hydrant (pag. 14-03-11; pag. 14-03-5: hinter den Hydranten"). Ganz abgesehen davon gab es bei diesem Hydranten keinen Passantenverkehr.

BezĂŒglich der in der Anklageschrift behaupteten Lebensgefahr durch einen Kurzschluss ist zu sagen, dass die durch das Umkippen eines Hydranten entstehende WasserfontĂ€ne eine Hochspannungsleitung nicht erreicht. Die Höhe der FontĂ€ne ist dazu zu gering (pag. 14-06-18).

Entgegen den AusfĂŒhrungen der Bundesanwaltschaft bestand deshalb bei sĂ€mtlichen Hydrantendelikten keine Gefahr fĂŒr Leib und Leben von Menschen.

4.4 Zum subjektiven Tatbestand

4.4.1 Bei den VorfĂ€llen vom 20. August 2011, 20. September 2011, 27. MĂ€rz 2015 und 1. Oktober 2015 befestigte und zĂŒndete der Beschuldigte die Sprengkörper an den jeweiligen Hydranten. Ihm war bewusst, dass die vorgĂ€ngig manipulierten Hydranten bei der Detonation umkippen und es zu einem Wasserausstoss kommt. Seine Absicht bestand darin, einen Sachschaden an den verschiedenen Hydranten und durch das ausfliessende Wasser zu verursachen. Er hat die Hydranten vorgĂ€ngig so prĂ€pariert, dass diese bei erfolgreicher Detonation des Sprengsatzes umfallen und eine WasserfontĂ€ne entsteht. Aufgrund der Begehungsart und der eingesetzten Sprengkörper gilt als erstellt, dass sich die Absicht des Beschuldigten auf die Verwirklichung eines unbedeutenden Schadens richtete. DafĂŒr spricht insbesondere auch der Schaden in der Höhe von Fr. 1'120. - , welcher bei der erfolgreichen Detonation der Sprengkapsel am 20. August 2011 entstand.

4.4.2 Beim Vorfall vom 28. November 2011 ist, wie dargelegt, zweifelhaft ob, neben den Manipulationen am Hydranten auch ein Sprengstoffmittel eingesetzt wurde. Dem Beschuldigten lĂ€sst sich damit kein ĂŒber die Verursachung eines Schadens am Hydranten hinausgehender GefĂ€hrdungsvorsatz nachweisen.

4.4.3 Zusammenfassend war der Vorsatz des Beschuldigten bei allen hier zur Beurteilung stehenden Taten nur auf eine geringfĂŒgige GefĂ€hrdung des Eigentums gerichtet.

4.5 Nach dem Gesagten kommt vorliegend, wenn ĂŒberhaupt, nur eine Bestrafung nach Art. 224 Abs. 2 StGB in Frage.

4.6 VerjÀhrung

Die Strafverfolgung wegen Art. 224 Abs. 2 StGB verjÀhrt gemÀss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der vorliegend massgebenden bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung in 7 Jahren nach der Tatbegehung.

Die hier zu beurteilenden Delikte (Anklageziffer 1.1.2 bis 1.1.6) liegen zum Urteilszeitpunkt allesamt mehr als 7 Jahre zurĂŒck (vgl. insbesondere E. 3.2.7.3 betreffend die effektiven Tatzeitpunkte der VorfĂ€lle vom 27. MĂ€rz und 1. Oktober 2015). Eine - den Eintritt der VerjĂ€hrung ausschliessende - tatbestandliche Handlungseinheit ist nicht gegeben (vgl. BGE 124 IV 59 E. 3). Angesichts der unbekannten LĂ€nge des Tatzeitraums fĂ€llt auch eine natĂŒrliche Handlungseinheit a priori nicht in Betracht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.6).

Demnach sind die betreffenden Taten verjĂ€hrt, weshalb das Verfahren diesbezĂŒglich gemĂ€ss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen ist.

5. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB )

5.1 Rechtliches

Art. 239 StGB stellt die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unter Strafe. Den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfĂŒllt, wer vorsĂ€tzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder WĂ€rme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefĂ€hrdet und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 239 StGB schĂŒtzt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Die TĂ€terhandlung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann in der Hinderung, Störung oder GefĂ€hrdung des Betriebs der Anstalt oder Anlage bestehen. Hinderung ist eine mindestens vorĂŒbergehende Verunmöglichung, Störung eine qualitative BeeintrĂ€chtigung und GefĂ€hrdung das HerbeifĂŒhren der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung. Die BeeintrĂ€chtigung muss von einer gewissen IntensitĂ€t sein. In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, das Ausfallen eines einzelnen Hydranten ohne weitere Folgen fĂŒr die Versorgung bzw. die Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hydranten falle nicht unter den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H). Konkrete GefĂ€hrdung ist jedoch gegeben, wenn der Löschwasserbezug effektiv verunmöglicht oder zumindest gestört ist; eine gĂ€nzliche Unterbrechung der Löschwasserversorgung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Hydranten im Brandfall ihren Zweck nicht hĂ€tten erfĂŒllen können (vgl. a.a.O., E. 3.3.1).

5.2 VerjÀhrung

Die Strafverfolgung wegen Art. 239 StGB verjĂ€hrt gemĂ€ss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der vorliegend massgebenden bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung in 7 Jahren nach der TatausfĂŒhrung. Diese Rechtsfolge ist unbestrittenermassen in Bezug auf die VorfĂ€lle vom 20. August, 20. September und 28. November 2011 (Anklageziffern 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) eingetreten. In Bezug auf die Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (VorfĂ€lle vom 27. MĂ€rz und 1. Oktober 2015 gemĂ€ss Anklageschrift) geht das Gericht, wie bereits dargelegt (E. 3.2.7.6), zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass die betreffenden Taten ebenfalls vor mehr als 7 Jahren begangen wurden. Demnach ist das Verfahren bezĂŒglich der genannten Anklageziffern (1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6) einzustellen.

Aufgrund des Gesagten ist in der Folge zu prĂŒfen, ob sich der angeklagte Tatbestand im Hinblick auf den Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) erstellen lĂ€sst.

5.3 Objektiver Tatbestand

Bei Hydranten handelt es sich um Anlagen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB . Die vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten Nr. 6 fĂŒhrten zu einem Wasseraustritt ĂŒber die Seitenarme desselben (vgl. E. 3.3.1). Somit wurde der Hydrant in seiner Funktionsbestimmung beeintrĂ€chtigt. Die Löschwasserversorgung im vom Hydranten Nr. 6 abgedeckten Gebiet war durch das missbrĂ€uchliche Öffnen der Spindeln bis zur Wiederinstandstellung bzw. bis zum Zudrehen der Spindeln nicht umfassend gewĂ€hrleistet. Damit ist der objektive Tatbestand erfĂŒllt.

5.4 Subjektiver Tatbestand

Aufgrund der Begehungsart steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte den Hydranten wissentlich und willentlich manipuliert hat (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.4), weshalb auch der subjektive Tatbestand erfĂŒllt ist.

5.5 Fazit

Demnach hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.2.3) strafbar gemĂ€ss Art. 239 Ziff. 1 StGB gemacht und ist hierfĂŒr schuldig zu sprechen.

6. SachbeschÀdigung (Art. 144 StGB )

6.1 Rechtliches

6.1.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschĂ€digt, zerstört oder unbrauchbar macht, ist nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, sofern ein gĂŒltiger Strafantrag (Art. 30 StGB ) vorliegt. Hat der TĂ€ter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fĂŒnf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Schaden in Höhe von mindestens Fr. 10'000. - gross " im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 1.5.3). Auch viele kleinere SchĂ€den können summiert einen grossen Schaden ausmachen, wobei sich der Gesamtschaden auch auf Fr. 10'000. - belaufen muss ( Trechsel/Crameri , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 144 StGB N 10). Eine BeschĂ€digung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen wird; BeeintrĂ€chtigung ihrer Ansehnlichkeit genĂŒgt (BGE 115 IV 26 E. 2b).

6.1.2 In subjektiver Hinsicht ist nur die vorsĂ€tzliche Begehung strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB ) wobei Eventualvorsatz genĂŒgt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

6.2 Vorbringen der Bundesanwaltschaft und WĂŒrdigungsvorbehalt betr. Art. 144 Abs. 1 StGB

6.2.1 Entgegen den Vorbringen der Bundesanwaltschaft anlÀsslich des Parteivortrages (TPF pag. 13-721-14) handelt es sich bei den VorfÀllen vom 20. August 2011 (Anklageziffer 1.3.8), 20. September 2011 (Anklageziffer 1.3.7), 28. November 2011 (Anklageziffer 1.3.6), 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5), 17.-18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4), 27. MÀrz 2015 (Anklageziffer 1.3.3) und 1. Oktober 2015 (Anklageziffer 1.3.2) nicht um eine Handlungseinheit, weshalb eine Schadenseinheit ausgeschlossen wird. Die verschiedenen VorfÀlle sind weder als eine iterative Tatbestandsverwirklichung noch als eine sukzessive Tatbegehung zu qualifizieren.

6.2.2 Beim Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 belĂ€uft sich der Sachschaden auf Fr. 608.05 (vgl. E. 3.4.2). Beim Hydranten Nr. 2 belĂ€uft sich die Schadenshöhe auf Fr. 407 . - (vgl. E. 3.2.3.1; Anklageziffer 1.3.7), bei der BeschĂ€digung der Hydranten Nr. 3 und Nr. 1 entstand aufgrund des Wasserverlusts von 390m 3 und der Reparaturkosten ein Schaden von Fr. 1'267.50 (vgl. E. 3.2.4.1; Anklageziffer 1.3.6) bzw. beim Wasserverlust von 215m 3 und der Reparaturkosten ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'120 . - (vgl. E. 3.2.2.1, Anklageziffer 1.3.8). Beim Hydranten Nr. 4 wurde keine Schadenshöhe bestimmt (vgl. E 3.2.5 ff., Anklageziffer 1.3.3). Beim Hydranten Nr. 5 entstand ein Schaden im Umfang von Fr. 200 . - (E. 3.2.6.3, Anklageziffer 1.3.2). Bei den sechs Hydranten konnte somit nur bei vier VorfĂ€llen eine Schadenssumme beziffert werden, wobei auch bei einer Gesamtsumme (Fr. 2'994.50) kein Sachschaden von mindestens Fr. 10'000 . - entstanden ist. Bei den ĂŒbrigen zwei VorfĂ€llen (27. MĂ€rz 2015 und 1. Oktober 2015) ist aufgrund der Anklageschrift sowie der Akten kein effektiver Sachschaden erstellt. Auch ist der Vorsatz des Beschuldigten auf die HerbeifĂŒhrung eines möglichst grossen Schadens nicht erstellt (vgl. E. 4.4). Aufgrund des Gesagten fallen die sechs VorfĂ€lle im Zusammenhang mit Hydranten sowie der Vorfall vom 17. Mai bis 18. Mai 2013 (vgl. E. 6.2.1 hievor) nicht unter den angeklagten Tatbestand der SachbeschĂ€digung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB .

Demnach sind die Taten unter dem Gesichtspunkt von Art. 144 Abs. 1 StGB zu prĂŒfen (vgl. E. 1.3.2).

6.3 VerjÀhrung/Fehlender Strafantrag

6.3.1 Die Strafverfolgung wegen Art. 144 Abs. 1 StGB verjĂ€hrt gemĂ€ss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in 7 Jahren nach der TatausfĂŒhrung.

Diese Frist ist in Bezug auf die in den Anklageziffern 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7 und 1.3.8 thematisierten Taten abgelaufen. Folglich ist das Strafverfahren diesbezĂŒglich einzustellen.

6.3.2 BezĂŒglich des Vorfalls vom 13. Oktober 2012 (Anklageziffer 1.3.5) fehlt es an einem gĂŒltigen Strafantrag. Die Gemeinde B. hat auf das Stellen eines solchen verzichtet (pag. 15-01-12 f.). Folglich ist auf den Vorwurf der SachbeschĂ€digung gemĂ€ss Anklageziffer 1.3.5 nicht einzutreten.

6.3.3 Hingegen liegt ein gĂŒltiger Strafantrag vom 21. Mai 2013 der PrivatklĂ€ger G. und F. betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 vor (pag. 10-02-61 f.). Es ist zu prĂŒfen, ob sich der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB im Hinblick auf diesen Vorfall erstellen lĂ€sst.

6.4 Objektiver Tatbestand

Betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 ist erstellt, dass der Beschuldigte die in fremdem Eigentum stehenden Schlosszylinder der Vorder- und HintertĂŒr des Wohn- und GeschĂ€ftshauses an der Y.-strasse 162a, B. zugeklebt hat, wodurch die TĂŒren nicht mehr geöffnet werden konnten. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von Fr. 608.05, welcher vom PrivatklĂ€ger G. ĂŒbernommen wurde (vgl. E. 3.4).

6.5 Subjektiver Tatbestand

Die Vorgehensweise des TÀters lÀsst keinen Zweifel offen, dass er vorsÀtzlich gehandelt hat .

6.6 Fazit

Demnach ist der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 17.-18. Mai 2013 (Anklageziffer 1.3.4) der SachbeschÀdigung gemÀss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7. Mehrfache einfache und einmalige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG)

7.1 Mehrfache (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG )

7.1.1 Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemĂ€ss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr fĂŒr die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG ). Die einfache Verkehrsregelverletzung gemĂ€ss Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschrift des Bundes voraus.
Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiÀr zum qualifizierten Tatbestand von Abs. 2 ( Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, 2014, Art. 90 N 29). Strafbar ist auch die fahrlÀssige Handlung (Art. 100 Ziff. 1 SVG ).

7.1.2 Objektiver Tatbestand

Es steht fest, dass der Beschuldigte die Verkehrssignale Geradeausfahren " (Nr. 2.36) und Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen " (Nr. 2.01) missachtete (vgl. E. 3.7.3). Damit ist der Tatbestand der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht erfĂŒllt. Nicht erstellt ist, wie in E. 3.7.3 ausgefĂŒhrt, ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit, wobei das Überfahren der WW.-strasse (E. 7.2 nachstehend) nicht unter dem Aspekt des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, sondern unter dem Aspekt des Nichtbeachtens des Vortrittes zu beurteilen sein wird.

7.1.3 Subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte hat gemÀss Beweisergebnis die sich links und rechts seines Sichtfeldes befindenden Signalschilder Geradeausfahren " und Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen " aufgrund der vor Ort herrschenden UmstÀnde, welche ihm nicht bekannt waren, und wegen dem grossen Personenaufkommen auf dem Trottoir der ZZ.-strasse nicht beachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzungsgefahr sorgfaltswidrig gar nicht erst erkannte. Als Fahrzeuglenker ist er jedoch stets verpflichtet, eine grösstmögliche Sorgfalt walten zu lassen, indem er Verkehrsschildern sowie der allgemein herrschenden Verkehrssituation Beachtung schenkt. Die Verkehrssituation dort ist zwar als schwierig zu bezeichnen, aber nicht so, dass sie nicht in jeder Situation bei Anwendung grösstmöglicher Sorgfalt korrekt bewÀltigt werden könnte. Der Beschuldigte handelte somit (unbewusst und einfach) fahrlÀssig (Art. 100 Ziff. 1 SVG ).

7.1.4 Fazit

Demnach hat sich der Beschuldigte der zweimaligen und damit mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht und zwar (1) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 , Art. 100 Ziff. 1 SVG , Art. 24 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 SSV sowie (2) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 , Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV ).

7.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG )

7.2.1 Objektiver Tatbestand

7.2.1.1 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfĂŒllt, wenn der TĂ€ter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefĂ€hrdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr hervorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genĂŒgt mithin eine erhöht abstrakte GefĂ€hrdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hĂ€ngt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium fĂŒr die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die NĂ€he der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genĂŒgt demnach nur zur ErfĂŒllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der UmstĂ€nde der Eintritt einer konkreten GefĂ€hrdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 , E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; vgl. auch Giger , SVG Kommentar, 8. Aufl., 2014, Art. 90 SVG N 13 m.w.H.). GemĂ€ss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der FĂŒhrer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfĂŒgen, wenden oder rĂŒckwĂ€rtsfahren will, andere StrassenbenĂŒtzer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Art. 14 Abs. 1 VRV prĂ€zisiert: Wer zur GewĂ€hrung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern.

7.2.1.2 Der Beschuldigte ĂŒberfuhr mit konstanter Geschwindigkeit die Kreuzung einer dem Tramverkehr vorbehaltenen Strasse (ZZ.-strasse), auf der er sich zu Unrecht befand, mit einer Strasse fĂŒr den Individualverkehr (WW.-strasse). Dabei zeigte die Ampel fĂŒr den Individualverkehr GrĂŒn " , so dass die BenĂŒtzer der WW.-strasse davon ausgehen konnten, die Kreuzung problemlos passieren zu können. Der Beschuldigte hat damit das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer in objektiv schwerer Weise missachtet. Zudem hat er damit eine konkrete Gefahr fĂŒr die Sicherheit der Insassen desjenigen Autos geschaffen, welches eine Vollbremsung einleiten musste (vgl. die Ă€hnliche Situation im Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2 und 4.2; das Bundesgericht ĂŒbernahm die betreffende EinschĂ€tzung der Vorinstanz kommentarlos). Demnach erfĂŒllt sein Verhalten den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht.

7.2.2 Subjektiver Tatbestand

7.2.2.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rĂŒcksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlĂ€ssigem Handeln mindestens grobe FahrlĂ€ssigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird RĂŒcksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von RĂŒcksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist allerdings restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.).

7.2.2.2 Der Beschuldigte war mit der Örtlichkeit nicht vertraut und ĂŒberfuhr die Kreuzung in der irrigen Meinung, sich auf der vortrittsberechtigten Strasse zu befinden. Sein Verhalten kann daher nicht als rĂŒcksichtslos gegenĂŒber den anderen Verkehrsteilnehmern und entsprechend auch nicht als grob fahrlĂ€ssig qualifiziert werden. Vielmehr liegt auch hier nur, aber immerhin, unbewusste einfache FahrlĂ€ssigkeit vor.

7.2.2.3 Fazit

7.2.2.4 Entsprechend hat sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht lediglich einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 , Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.

8. Strafzumessung

8.1 GemĂ€ss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des TĂ€ters. Es berĂŒcksichtigt das Vorleben und die persönlichen VerhĂ€ltnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des TĂ€ters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder GefĂ€hrdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BeweggrĂŒnden und Zielen des TĂ€ters sowie danach bestimmt, wie weit der TĂ€ter nach den inneren und Ă€usseren UmstĂ€nden in der Lage war, die GefĂ€hrdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ).

Hat der TĂ€ter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen fĂŒr mehrere gleichartige Strafen erfĂŒllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die HĂ€lfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB ).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen fĂŒr die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe fĂŒr die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden UmstĂ€nde, gedanklich die Einsatzstrafe fĂŒr das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen UmstĂ€nden Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe fĂŒr sĂ€mtliche Delikte sind die allgemeinen TĂ€terkomponenten zu berĂŒcksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2). Die Strafe ist grundsĂ€tzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der TĂ€ter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen fĂŒr die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten verwirkten Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe fĂŒr die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berĂŒcksichtigende verwirkte Einzelstrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von StrafschĂ€rfungs- bzw. StrafmilderungsgrĂŒnden nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche UmstĂ€nde vorliegen und die fĂŒr die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Die StrafschĂ€rfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genĂŒgt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018).

8.2

8.2.1 Der Beschuldigte hat sich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ) und der SachbeschĂ€digung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) schuldig gemacht. Diese Delikte sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist fĂŒr diese Delikte jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb diesbezĂŒglich das Asperationsprinzip greift. Angesichts des identischen Strafrahmens der beiden Delikte wird die Strafzumessung in casu ausgehend von der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, vorgenommen, da diese Straftat zeitlich vor der SachbeschĂ€digung begangen wurde.

8.2.2 Die Strafdrohung der Verkehrsregelverletzung gemÀss Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Da sich der Beschuldigte mehrfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht hat, kommt auch hier Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.

8.2.3 Die auszusprechende Geldstrafe und Busse sind kumulativ zu verhÀngen, da es sich hierbei nicht um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E.4.3.1).

8.3

8.3.1 In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, fĂ€llt Folgendes ins Gewicht: Infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulation am Hydranten Nr. 6 in B. konnte die Löschwasserversorgung in dem von diesem abzudeckenden Gebiet nicht mehr umfassend sichergestellt werden. Da es indes zu keinem grösseren Wasserverlust und insbesondere zu keiner lĂ€ngeren Unterbrechung der Löschwasserversorgung gekommen ist, hĂ€lt sich das Ausmass des deliktischen Erfolgs in Grenzen. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte ohne vertretbare GrĂŒnde gehandelt hat; e r stellte seine eigenen Racheinteressen ĂŒber diejenigen des Allgemeinwohls. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatverschulden gerade noch leicht.

Aufgrund der Tatkomponente erscheint eine Geldstrafe von 100 TagessÀtzen als Einsatzstrafe als angemessen.

8.3.2 In Bezug auf die Tatkomponente betreffend die SachbeschĂ€digung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) ist Folgendes von Relevanz: Der Beschuldigte hat das Vermögen des PrivatklĂ€gers G. durch das Zukleben der Schlosszylinder nur in unbedeutendem Umfang geschĂ€digt (vgl. E. 6.4). Der Sachschaden konnte zudem leicht behoben werden. In subjektiver Hinsicht fĂ€llt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsĂ€tzlich und in der Absicht eines Vergeltungsaktes " aufgrund der verbalen Provokation seitens des PrivatklĂ€gers ihm gegenĂŒber handelte. Dieses Tatmotiv ist nicht nachvollziehbar. Das Tatverschulden wiegt im Ergebnis eher leicht.

8.3.3 Aufgrund des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. Das Gericht erachtet eine Geldstrafe von 130 TagessÀtzen als Gesamtstrafe als angemessen.

8.4 In Bezug auf die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG ) ergibt sich Folgendes :

8.4.1 Der Beschuldigte hat durch das fahrlĂ€ssige Nichtbeachten des Vorschriftssignals Geradeausfahren " (Nr. 2.36) gegen eine Regel des rollenden Verkehrs verstossen und dabei in der Folge, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein, einen anderen Verkehrsteilnehmer gefĂ€hrdet. Es konnte indessen keine RĂŒcksichtslosigkeit in der Fahrweise des Beschuldigten nachgewiesen werden und es kamen keine Verkehrsteilnehmer oder Passanten zu Schaden. Der Beschuldigte handelte fahrlĂ€ssig. Angesichts des Gesagten wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 300. - festzusetzen.

8.4.2 Als Folge der Nichtbeachtung der Vorschriftsregel Geradeausfahren " (Nr. 2.36) befuhr der Beschuldigte die ZZ.-strasse und hat dabei das Signal Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen " (Nr. 2.01) fahrlĂ€ssig missachtet. Er befuhr sodann die Verzweigung WW.-strasse in der Annahme, Vortritt zu haben, wobei ein anderer Verkehrsteilnehmer gefĂ€hrdet wurde, ohne dass es zu einer Kollision kam. Ihm war nicht bewusst, dass er dem vortrittsberechtigten Verkehr den Vortritt nicht gewĂ€hrte. Der Beschuldigte entschuldigte sich fĂŒr das Verursachen dieser GefĂ€hrdungssituation. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als leicht einzustufen. Die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe fĂŒhrt zu einer Gesamtbusse von Fr. 500. - . Diese ist dem Verschulden des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen VerhĂ€ltnissen (vgl. nachstehend) angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG ).

8.5 In Bezug auf die TĂ€terkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen VerhĂ€ltnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte fortgeschrittenen Alters ist, jedoch nach wie vor teilweise in der Landwirtschaft in seiner Wohn- und Heimatgemeinde auf dem eigenen Hof tĂ€tig ist. Ausserdem produziert er Wein in kleinem Umfang, verpachtet einen Teil seiner LandwirtschaftsflĂ€che und vermietet eine Scheune, welche sich auf seinem GrundstĂŒck befindet. Er ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. Der Beschuldigte ist gemĂ€ss Strafregisterauszug vorbestraft und wurde wegen mehrfacher SachbeschĂ€digung und mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mit Urteil des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (TPF pag. 13-231-1-2).

Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich aufgrund der Vorstrafe leicht straferhöhend aus, die ĂŒbrigen Faktoren bedĂŒrfen keiner besonderen Bemerkung und sind neutral zu werten. Der Beschuldigte verhielt sich zwar im Strafverfahren anstĂ€ndig, zeigte jedoch mit Ausnahme des Vorwurfs bezĂŒglich der Verkehrsregelverletzungen weder Einsicht noch Reue. Dennoch ist dieses Nachtatverhalten und dasjenige im Strafverfahren neutral zu werten. Es liegen zudem keine besonderen UmstĂ€nde vor, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit deuten wĂŒrden; dies ist neutral zu werten. Somit wird die Gesamtstrafe (vgl. 8.5.3) aufgrund der TĂ€terkomponente leicht erhöht.

8.6 Andere StrafschĂ€rfungs- oder StrafmilderungsgrĂŒnde liegen nicht vor.

8.7 Angesichts der straferhöhenden TĂ€terkomponente erachtet das Gericht eine Strafe von 150 TagessĂ€tzen Geldstrafe als angemessen. Die straferhöhende Vorstrafe wirkt sich auf die Höhe der Übertretungsbusse nicht aus. Somit bleibt es diesbezĂŒglich bei der Busse von Fr. 500. - .

8.8 GemĂ€ss Art. 34 Abs. 2 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung betrĂ€gt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000. - . Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen des TĂ€ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfĂ€lligen Familien- und UnterstĂŒtzungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Der Beschuldigte verfĂŒgt gemĂ€ss eigenen Angaben und in Verbindung mit der Steuerveranlagung fĂŒr das Jahr 2016 ĂŒber ein jĂ€hrliches steuerbares Einkommen von Fr. 46'600. - . GemĂ€ss seinen Angaben seien darin die Mieteinnahmen von monatlich Fr. 1'000 . - enthalten. Das steuerbare Vermögen der Familie A. belĂ€uft sich gemĂ€ss der Steuerveranlagung 2016 auf Fr. 57'000 . - , wobei der Beschuldigte aussagte, das Nettovermögen des Ehepaars belaufe sich, unter BerĂŒcksichtigung der Hypothekarschulden sowie einer verpfĂ€ndeten Lebensversicherung bei der N., auf rund Fr. 700'000 . - , wovon Fr. 200'000 . - seinem Vermögen zuzurechnen seien. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten. Dem Betreibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass PfĂ€ndungen im Umfang von gesamthaft Fr. 338. - bestehen und ein nicht getilgter Verlustschein im Gesamtbetrag von Fr. 19'160. - vorliegt, welcher gemĂ€ss Angaben des Beschuldigten aus den vorerwĂ€hnten Verfahren vor dem Obergericht ZĂŒrich stammen (TPF pag. 13-231-3-3; 13-231-2-7; 13-731-4 f.).

Unter BerĂŒcksichtigung dieser VerhĂ€ltnisse ist der Tagessatz auf Fr. 165 . - festzulegen.

8.9 Der Beschuldigte war 21 Tage in Untersuchungshaft (6. bis 26. Juli 2016) sowie vom 5. bis 6. Oktober 2016 und am 13. Oktober 2012 in Polizeihaft (3 Hafttage). Diese Haftdauer von insgesamt 24 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).

8.10

8.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den TĂ€ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB ). Wurde der TĂ€ter innerhalb der letzten fĂŒnf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 TagessĂ€tzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulĂ€ssig, wenn besonders gĂŒnstige UmstĂ€nde vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB ).

8.10.2 Vorliegend kommen die EinschrĂ€nkungen gemĂ€ss Art. 42 Abs. 2 aStGB hinsichtlich der Vorstrafen des Beschuldigten zur Anwendung, da die geforderte Strafhöhe aufgrund seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons ZĂŒrich vom 13. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten erreicht wurde. In casu wird der Beschuldigte fĂŒr eine Tat, begangen am 13. Oktober 2012 - also genau 9 Monate nach der UrteilsfĂ€llung durch das Obergericht - schuldig gesprochen. Auch die Tat vom 17. Mai 2013 lag weit unter der Grenze von fĂŒnf Jahren. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil erneut und fĂŒr eine beinahe identische Straftat, fĂŒr die er bereits im Jahre 2012 schuldig gesprochen wurde, verurteilt. Das Gericht hat daher ernsthafte Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bei GewĂ€hrung des bedingten Strafvollzugs bewĂ€hren wird. Vielmehr ist das Gericht ĂŒberzeugt, dass nur der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 aStGB abhalten wird. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.

8.10.3 FĂŒr den Fall, dass die Busse von Fr. 500. - schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ; vgl. Heimgartner , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N 11 ff.).

8.11 FĂŒr den Vollzug wird der Kanton ZĂŒrich als zustĂ€ndig erklĂ€rt (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

9. Zivilklage

9.1 Die geschĂ€digte Person kann zivilrechtliche AnsprĂŒche aus der Straftat als Pri-vatklĂ€gerschaft adhĂ€sionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO ). Die Zivilklage wird mit der ErklĂ€rung nach Art. 119 Abs. 2
lit. b StPO rechtshĂ€ngig (Art. 122 Abs. 3 StPO ). Die geschĂ€digte Person muss ihren Anspruch - soweit dies nicht in der vorgenannten ErklĂ€rung erfolgt ist - spĂ€testens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begrĂŒnden (Art. 123 Abs. 2 StPO ). Die beschuldigte Person kann sich dazu Ă€ussern (Art. 124 Abs. 2 StPO ). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO ). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ), wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO ). Die Zivilklage wird gemĂ€ss Art. 126 Abs. 2 StPO (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a) oder die PrivatklĂ€gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrĂŒndet oder beziffert hat (lit. b) .

9.2 Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR ). Der nicht ziffernmĂ€ssig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit RĂŒcksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom GeschĂ€digten getroffenen Massnahmen abzuschĂ€tzen (Art. 42 Abs. 2 OR ). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schĂ€digenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).

9.3 Der Beschuldigte anerkannte die Höhe der Zivilforderung anlĂ€sslich der Hauptverhandlung. Aufgrund der SachbeschĂ€digung an den Schlosszylindern am Vorder- und Hintereingang der Liegenschaft an der Y.-strasse 162a in B. in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2013, fĂŒr welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, entstand dem PrivatklĂ€ger G. ein ausgewiesener Schaden in der Höhe von Fr. 608.05. - . Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem PrivatklĂ€ger G. Schadenersatz in diesem Betrag (zuzĂŒglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu bezahlen.

9.4 Die ĂŒbrigen PrivatklĂ€ger werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO ).

10. Verfahrenskosten

10.1

10.1.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, trĂ€gt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter gehen, als ein adĂ€quater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung fĂŒhrenden tatbestandsmĂ€ssigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der AbklĂ€rung des zur Verurteilung fĂŒhrenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H; Domeisen , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 426 StPO N 3).

10.1.2 Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigesprochen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmĂ€ssig aufzuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklagepunkte notwendig waren. Die anteilsmĂ€ssig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

10.1.3 Sodann können einer beschuldigten Person, die freigesprochen wurde oder deren Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen DurchfĂŒhrung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

10.1.4 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den GebĂŒhren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 ĂŒber die Kosten, GebĂŒhren und EntschĂ€digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die GebĂŒhren sind fĂŒr die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgefĂŒhrt oder angeordnet wurden (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der GebĂŒhr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR . Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten BetrĂ€ge, namentlich die Kosten fĂŒr die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO , Art. 1 Abs. 3 BStKR ). FĂŒr einfache FĂ€lle können PauschalgebĂŒhren festgelegt werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR ).

10.2

10.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt fĂŒr das Vorverfahren eine GebĂŒhr von Fr. 9'600. - . Die GebĂŒhr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b , Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR ) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen.

Die GebĂŒhr fĂŒr das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 5'000. - festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR ).

10.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht ausgewiesene Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 25'633. - geltend (TPF pag. 13-721-27 i.V.m. pag. 24-00-28), welche zu keiner Bemerkung Anlass geben.

Die Auslagen des Gerichts fĂŒr die eingeholten Amtsberichte des IRM-SG und IRM-ZH belaufen sich auf insgesamt Fr. 870.75 (TPF pag. 13-840-1; 13-840-3).

10.2.3 Somit belaufen sich die Verfahrenskosten auf gesamthaft Fr. 41'103.75. Hiervon sind dem Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang Fr. 2'000. - zur Bezahlung aufzuerlegen.

Nachdem die UrteilsbegrĂŒndung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag gemĂ€ss Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 2 auf Fr. 1'750. - .

11. EntschÀdigungen der amtlichen Verteidigung und der PrivatklÀgerschaft

11.1

11.1.1 Die EntschÀdigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemÀss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ).

11.1.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich fĂŒr Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz betrĂ€gt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der HöchstansĂ€tze aufgrund der tatsĂ€chlichen Kosten vergĂŒtet (Art. 13 BStKR ). Bei besonderen VerhĂ€ltnissen kann ein Pauschalbetrag vergĂŒtet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR ). Bei FĂ€llen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. fĂŒr Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche KomplexitĂ€t, betrĂ€gt der Stundenansatz gemĂ€ss stĂ€ndiger Praxis der Strafkammer Fr. 230. - fĂŒr Arbeitszeit und Fr. 200. - fĂŒr Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

11.1.3 Rechtsanwalt Moeri wurde mit VerfĂŒgung vom 6. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 16-01-1 f.). FĂŒr die Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. November 2018 macht Rechtsanwalt Moeri einen Honoraraufwand von Fr. 20'844.90 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 1'219.50 geltend (beide Positionen exkl. MWST; gesamthaft und inkl. MWST macht er Fr. 23'806.80 ohne Hinzurechnung der Dauer fĂŒr die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 geltend), wobei er einen Stundenansatz von Fr. 250. - berechnet (TPF pag. 13-721-52 ff.). Die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 dauerte 6 Stunden und 30 Minuten; dieser Aufwand ist zu erstatten. Die geltend gemachten Weg- und Wartezeiten werden mit Fr. 200. - /h vergĂŒtet, der Stundenansatz fĂŒr die Arbeitszeit auf Fr. 230. - angesetzt, da das vorliegende Verfahren keinen grossen Aktenumfang aufweist und in rechtlicher Hinsicht keine ĂŒberdurchschnittliche Anforderung an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren stellte. Abgesehen von den erwĂ€hnten Anpassungen sind die geltend gemachten Auslagen sowie der Umfang des Arbeitsaufwandes nicht zu beanstanden. Unter BerĂŒcksichtigung der Mehrwertsteuer (8% bis Ende 2017, ab 2018 7.7%) ist Rechtsanwalt Moeri fĂŒr die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Zeit vom 6. Juli 2016 bis zum 27. November 2018 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24'673. - zu entschĂ€digen.

11.2

11.2.1 Die PrivatklĂ€gerschaft hat gegenĂŒber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene EntschĂ€digung fĂŒr notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre EntschĂ€digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO ).

11.2.2 Im Strafpunkt haben die PrivatklĂ€ger G. und F. obsiegt, im Zivilpunkt obsiegt der PrivatklĂ€ger G.. Die PrivatklĂ€ger haben keine EntschĂ€digungsforderungen fĂŒr das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht, weshalb auf weitere AusfĂŒhrungen verzichtet werden kann.

12. EntschÀdigung und Genugtuung bei Freispruch und Einstellung

12.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf EntschĂ€digung ihrer Aufwendungen fĂŒr die angemessene AusĂŒbung ihrer Verfahrensrechte sowie fĂŒr wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO ) sowie einen Anspruch auf Genugtuung fĂŒr besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen VerhĂ€ltnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ). GemĂ€ss Art. 429 Abs. 2 StPO prĂŒft die Strafbehörde den Anspruch auf EntschĂ€digung von Amtes wegen.

12.2 Der Beschuldigte wird in den Anklagepunkten 1.1.1; 1.3.1 und 1.6 freigesprochen. Sodann wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in den Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 eingestellt. Im VerhĂ€ltnis zu den Anklageziffern, die zu einem Schuldspruch gefĂŒhrt haben, betreffen diese Anklageziffern einen erheblichen Teil des Gesamtverfahrens (rund 95%), weshalb in BerĂŒcksichtigung des angemessenen Aufwandes der amtlichen Verteidigung (s. oben E. 11.1.3), der EntschĂ€digungsanspruch des Beschuldigten auf Fr. 23'439. - festzulegen ist.

Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die EntschĂ€digung der amtlichen Verteidigung zurĂŒckzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse erlauben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss im reduzierten Umfang der Eidgenossenschaft zurĂŒckzubezahlen. Bei gĂŒnstigen wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen eines Beschuldigten kann die RĂŒckzahlungspflicht im Urteil bedingungslos angeordnet werden, womit der festgesetzte Betrag mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils vollstreckbar wird.

Wie oben festgehalten (E. 11.1.3) ist Rechtsanwalt Moeri fĂŒr die amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 24'673. - zu entschĂ€digen. GrundsĂ€tzlich ist der Beschuldigte hiefĂŒr rĂŒckzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ). In BerĂŒcksichtigung des EntschĂ€digungsanspruchs in der Höhe von Fr. 23'439. - ist die RĂŒckzahlungspflicht in diesem Umfang bzw. auf Fr. 1'234. - zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Eidgenossenschaft vom Betrag von Fr. 24'673. - Ersatz im Umfang von Fr. 1'234. - zu leisten. Damit ist die zu entrichtende EntschĂ€digung von Fr. 23'439. - fĂŒr die AusĂŒbung seiner Verfahrensrechte abgegolten.

12.3 Ein Anspruch auf Genugtuung besteht vorliegend nicht. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen VerhÀltnisse des Beschuldigten liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.

13. Beschlagnahme und Einziehungen

13.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist ĂŒber seine RĂŒckgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder ĂŒber seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO ). Das Gericht verfĂŒgt ohne RĂŒcksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von GegenstĂ€nden, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese GegenstĂ€nde die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefĂ€hrden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen GegenstĂ€nde unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB ). Ist der Grund fĂŒr die Beschlagnahme weggefallen so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und hĂ€ndigt die GegenstĂ€nde oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs.1 StPO ).

13.2 Die GegenstÀnde aus den Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und dessen Sohn (pag. 08-01-67 f., 08-02-22 f.) werden mit Ausnahme von in E. 13.3 thematisierten Posten eingezogen und vernichtet.

13.3 Folgende GegenstĂ€nde werden in den Verfahrensakten belassen: Asservat-Nr. 009'451'927 (ZĂŒrichsee-Zeitung vom 22. August 2011; vgl. pag. 08-1-42); Asservat-Nr. 009'451'949 (ZĂŒrichsee-Zeitung vom 14. August 2010; vgl. pag. 08-1-41); Asservat-Nr. 009'461'954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013); Asservat-Nr. 009'461'965 (4 Arbeitsmappen, StundenblĂ€tter); Asservat-Nr. 009'461'976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt).

14. Berichtigung

14.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprĂŒchlich oder unvollstĂ€ndig oder steht es mit der BegrĂŒndung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefĂ€llt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine ErlĂ€uterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO ).

Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, RechnungsirrtĂŒmer, irrige Bezeichnung der Parteien und Ă€hnliche Unrichtigkeiten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Strafbehörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht ĂŒbereinstimmt mit dem, was sie tatsĂ€chlich ausgesprochen oder angeordnet hat ( BrĂŒschweiler , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014, Art. 83 N 3).

14.2 In Ziff. I.9 des Urteildispositivs wurde die Höhe der EntschĂ€digung der amtlichen Verteidigung irrtĂŒmlicherweise mit Fr. 23'806.80 anstelle von Fr. 24'673. - angegeben, weil die EntschĂ€digung fĂŒr die Hauptverhandlung und der Betrag fĂŒr die Auslagen angepasst werden mussten. Aus den obigen ErwĂ€gungen (E. 11.1 ff.) geht klar hervor, nach welchen Kriterien das Gericht die Höhe der EntschĂ€digung der amtlichen Verteidigung festgelegt hat. Diese hat sodann eine Auswirkung auf die RĂŒckzahlungsforderung der Eidgenossenschaft gegenĂŒber dem Beschuldigten (Fr. 1'234. - anstelle von Fr. 1'200. - ). Es liegt insoweit offenkundig ein Rechnungsfehler vor, der mit dem vorliegenden Entscheid im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. Das Strafverfahren gegen A. wird bezĂŒglich der Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 eingestellt (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB ).

2. Auf den Vorwurf der SachbeschÀdigung gemÀss Anklageziffer 1.3.5 wird nicht eingetreten.

3. A. wird freigesprochen:

- vom Vorwurf der GefÀhrdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ) gemÀss Anklageziffer 1.1.1;

- vom Vorwurf der versuchten qualifizierten SachbeschÀdigung (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB ) gemÀss Anklageziffer 1.3.1;

- vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 StGB ) gemÀss Anklageziffer 1.6.

4. A. wird schuldig gesprochen:

- der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ), gemÀss Anklageziffer 1.2.3;

- der SachbeschÀdigung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) gemÀss Anklageziffer 1.3.4;

- der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG ) gemÀss Anklageziffern 1.4 und 1.5.

5. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 TagessÀtzen à Fr. 165. - , unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20'790. - .

6. A. wird zudem bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500. - ; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. FĂŒr den Vollzug der Strafe wir der Kanton ZĂŒrich als zustĂ€ndig erklĂ€rt.

8. Von den Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 41'103.75 (GebĂŒhr des Vorverfahrens: Fr. 9'600. - , Auslagen des Vorverfahrens: Fr. 25'633. - , GerichtsgebĂŒhr: Fr. 5'000. - , Auslagen des Gerichts: Fr. 870.75) werden A. Fr. 2'000. - zur Bezahlung auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche BegrĂŒndung des Entscheids verlangt, so reduziert sich der von diesem zu bezahlende Betrag auf Fr. 1'750. - .

9. V on der Eidgenossenschaft wird Rechtsanwalt Gian Moeri fĂŒr die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 24'673. - (inkl. MWSt) entschĂ€digt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfĂŒr Ersatz im Umfang von Fr. 1'234. - zu leisten.

10. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet.

II.

1. Alle beschlagnahmten GegenstÀnde gemÀss der Materialauflistung aus den Hausdurchsuchungen bei A. sen. und jun. vom 6. und 8. Juli 2016 (pag. BA 08-01-0067 und 0068; pag. BA 08-02-0022 und 0023) werden mit Ausnahme derjenigen in Ziff. II. 2. eingezogen und vernichtet.

2. Folgende beschlagnahmte GegenstÀnde werden eingezogen und in den Verfahrensakten belassen:

- Asservat-Nr. 009'451'927 (ZĂŒrichsee-Zeitung vom 22. August 2011);

- Asservat-Nr. 009'451'949 (ZĂŒrichsee-Zeitung vom 14. August 2010);

- Asservat-Nr. 009'461'954 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013);

- Asservat-Nr. 009'461'965 (4 Arbeitsmappen, StundenblÀtter); Asservat-Nr. 009'461'976 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt).

III.

A. wird verpflichtet, G. Schadenersatz im Betrag von Fr. 608.05 (zuzĂŒglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu bezahlen.

IV.

Dieses Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollstÀndige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes,

- Herrn Rechtsanwalt Gian Moeri, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Gemeindewerke B., z.H. C., (PrivatklÀgerschaft)

- D. AG, z.H. E., (PrivatklÀgerschaft)

- Herrn Rechtsanwalt G., von F. (PrivatklÀger)

- Herrn G., (PrivatklÀger)

- H., z.H. I., (PrivatklÀgerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollstÀndig)


Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollstÀndigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerĂŒgt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerĂŒgt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels fĂŒr den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den EntschĂ€digungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrĂŒndet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fĂŒhren (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerĂŒgt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollstĂ€ndige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 21. Juni 2019

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