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Gender Equality Act (GEA)

Art. 4GEA from 2020

Art. 4 Gender Equality Act (GEA) drucken

Art. 4 Discrimination through sexual harassment

Any harassing behaviour of a sexual nature or other behaviour related to the person’s sex that adversely affects the dignity of women or men in the workplace is discriminatory. Such behaviour includes in particular threats, the promise of advantages, the use of coercion and the exertion of pressure in order to obtain favours of a sexual nature.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2010.00007Beschwerde; Beschwerdeführer; Verhalten; Kündigung; Arbeit; Belästigung; Beschwerdeführers; Sexuell; Beschwerdegegner; Bewährung; Beschwerdegegnerin; Person; Bewährungsfrist; Mitarbeiter; Amtes; Recht; Vorwürfe; Angestellte; Verwaltung; Blick; Sexuellen; Wwwvgrzhch; Verhaltens; Kündigungsgr; Büro; Leistung; Entschädigung; Vorinstanz; Blicke
LUV 07 374Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt für die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots mangels reeller Handlungsalternativen kein Platz. Hingegen kann die Rechtsmässigkeit des Verfahrens, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, vom Gericht überprüft werden. Rechtmässigkeit im vorliegend zu beurteilenden Fall verneint. Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Arbeitsunfähigkeit; Sexuell; Arbeitsverhältnisses; Rechtsmissbrauch; Blick; Verhalten; Verwaltungsgericht; Entscheid; Belästigung; Beendigung; Dauernde; Sexuellen; Beschwerdeführers; Gemeinwesen; Rechtsmissbrauchs; Verfahren; Bezug; Fürsorgepflicht; Behörde; Angestellte; Rechtlich; Dauernder; Fallen; Verhaltensweisen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 395Sexuelle Belästigung; Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers (Art. 4 und 5 Abs. 3 GlG). Sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen fallen unter den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG. Das GlG regelt nur die Haftung des Arbeitgebers und nicht auch jene der Person, welche die sexuelle Belästigung ausführt. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers und Entlastungsbeweis (E. 7). L'employeur; L'art; Travail; Demanderesse; Indemnité; Harcèlement; Sexuel; Canton; Cantonal; Qu'il; S'est; Entre; Cantonale; Vertu; Directeur; Fédéral; Avoir; Cit; Personnel; été; Conseil; Porte; Même; Mesure; Salaire; Travailleur; Contre; être; Moral
125 II 385Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV; Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit, Solothurner Physiotherapeutinnen. Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung einer Arbeitsplatzbewertung (E. 5). Anwendung dieser Grundsätze, Bedeutung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens (E. 6). Funktion; Bewertung; Diskriminierend; Physiotherapeutin; Verwaltungsgericht; Kanton; Einstufung; Arbeit; Kriterien; Funktionen; Besoldung; Vergleich; Beschwerde; Lohnklasse; Recht; Solothurn; Physiotherapeutinnen; Gutachten; Beschwerdeführer; Ermessens; Gutachter; Rechtlich; Sachverhalt; Gericht; Wertung; Männlich; Gleichstellungsgesetz; Urteil; Quervergleich
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