GlG Art. 4 - Diskriminierung durch sexuelle Belästigung

Einleitung zur Rechtsnorm GlG:



Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

Art. 4 GlG vom 2020

Art. 4 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2010.00007Verhalten; Kündigung; Arbeit; Belästigung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bewährung; Person; Bewährungsfrist; Amtes; Mitarbeiter; Recht; Vorwürfe; Angestellte; Verwaltung; Blick; Kündigungsgr; Verhaltens; Vorinstanz; Leistung; Büro; Entschädigung; Blicke; Mahnung; Kontakt; Mängel; Akten
LUV 07 374Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt für die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots mangels reeller Handlungsalternativen kein Platz. Hingegen kann die Rechtsmässigkeit des Verfahrens, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, vom Gericht überprüft werden. Rechtmässigkeit im vorliegend zu beurteilenden Fall verneint. Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnisses; Rechtsmissbrauch; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verhalten; Blick; Belästigung; Beendigung; Beschwerdeführers; Fürsorgepflicht; Rechtsmissbrauchs; Bezug; Gemeinwesen; Verfahren; Behörde; Angestellte; Auflösung; Frist; Vorinstanz; Rechtsmissbrauchsverbot; Feststellung; Annahme; ällen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 395Sexuelle Belästigung; Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers (Art. 4 und 5 Abs. 3 GlG). Sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen fallen unter den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG. Das GlG regelt nur die Haftung des Arbeitgebers und nicht auch jene der Person, welche die sexuelle Belästigung ausführt. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers und Entlastungsbeweis (E. 7). Employeur; èlement; édéral; été; être; ésident; Administration; également; ément; Gleichstellung; Arbeitgebers; Belästigung; -après:; édérale; OCIRT; Tribunal; Indemnité; éparation; évenir; MARGRITH; BIGLER-EGGENBERGER; MONIQUE; COSSALI; SAUVAIN; Extrait; Arrêt; éforme; Sorgfaltspflicht; Invoquant; égalité
125 II 385Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV; Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit, Solothurner Physiotherapeutinnen. Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung einer Arbeitsplatzbewertung (E. 5). Anwendung dieser Grundsätze, Bedeutung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens (E. 6). Funktion; Bewertung; Physiotherapeutin; Verwaltungsgericht; Einstufung; Kanton; Kriterien; Arbeit; Funktionen; Besoldung; Lohnklasse; Vergleich; Solothurn; Physiotherapeutinnen; Recht; Gutachten; Ermessens; Sachverhalt; Gleichstellungsgesetz; Gutachter; Gericht; Wertung; Urteil; Kantons; Verfahren; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaufmann Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
Kaufmann Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009