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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 4 GlG vom 2020

Art. 4 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Gleichstellungsgesetz (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180108NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staat; Smartphone; Beschwerdegegnerin; Interesse; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Beschwerdeführerin; WhatsApp; Arbeit; Daten; Privat; Smartphones; Beschwerdeverfahren; Beweismittel; Private; Bundesgericht; Rechts; Person; überwiegen; Bundesgerichts; Interessen; Nichtanhandnahme; Datenschutz; Persönlichkeit; Beschwerdeführers; Überprüfung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2010.00007Beschwerde; Beschwerdeführer; Verhalten; Kündigung; Arbeit; Belästigung; Beschwerdeführers; Sexuell; Beschwerdegegner; Bewährung; Beschwerdegegnerin; Person; Bewährungsfrist; Mitarbeiter; Amtes; Recht; Vorwürfe; Angestellte; Verwaltung; Blick; Sexuellen; Wwwvgrzhch; Verhaltens; Kündigungsgr; Büro; Leistung; Entschädigung; Vorinstanz; Blicke
LUV 07 374Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt für die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots mangels reeller Handlungsalternativen kein Platz. Hingegen kann die Rechtsmässigkeit des Verfahrens, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, vom Gericht überprüft werden. Rechtmässigkeit im vorliegend zu beurteilenden Fall verneint. Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Arbeitsunfähigkeit; Sexuell; Arbeitsverhältnisses; Rechtsmissbrauch; Blick; Verhalten; Verwaltungsgericht; Entscheid; Belästigung; Beendigung; Dauernde; Sexuellen; Beschwerdeführers; Gemeinwesen; Rechtsmissbrauchs; Verfahren; Bezug; Fürsorgepflicht; Behörde; Angestellte; Rechtlich; Dauernder; Fallen; Verhaltensweisen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 395Sexuelle Belästigung; Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers (Art. 4 und 5 Abs. 3 GlG). Sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen fallen unter den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG. Das GlG regelt nur die Haftung des Arbeitgebers und nicht auch jene der Person, welche die sexuelle Belästigung ausführt. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers und Entlastungsbeweis (E. 7). L'employeur; L'art; Travail; Demanderesse; Indemnité; Harcèlement; Sexuel; Canton; Cantonal; Qu'il; S'est; Entre; Cantonale; Vertu; Directeur; Fédéral; Avoir; Cit; Personnel; été; Conseil; Porte; Même; Mesure; Salaire; Travailleur; Contre; être; Moral
125 II 385Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV; Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit, Solothurner Physiotherapeutinnen. Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung einer Arbeitsplatzbewertung (E. 5). Anwendung dieser Grundsätze, Bedeutung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens (E. 6). Funktion; Bewertung; Diskriminierend; Physiotherapeutin; Verwaltungsgericht; Kanton; Einstufung; Arbeit; Kriterien; Funktionen; Besoldung; Vergleich; Beschwerde; Lohnklasse; Recht; Solothurn; Physiotherapeutinnen; Gutachten; Beschwerdeführer; Ermessens; Gutachter; Rechtlich; Sachverhalt; Gericht; Wertung; Männlich; Gleichstellungsgesetz; Urteil; Quervergleich
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