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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 4 DSG vom 2019

Art. 4 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 4 2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen Grundsätze

1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. (1)

2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. (2)

5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
(2) (3)
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220008Forderung / Einseitige VertragsänderungRecht; Mieter; Vermieter; Vermieterin; Mieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Vertragsänderung; Kündigung; Klage; Entscheid; Mietvertrag; Partei; Parteien; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Nichteintreten; Materiell; Vorinstanzliche; Beklagten; Nichteintretens; Urteil; Formular; Nichteintretensentscheid; Auskunft; Rungen; Vorinstanzlichen; Schlichtungsbehörde; Zeigt
ZHNG220007Forderung / Einseitige VertragsänderungVermieter; Recht; Mieter; Vermieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Klage; Kündigung; Vertragsänderung; Mieters; Entscheid; Partei; Mietvertrag; Vorinstanzliche; Materiell; Parteien; Beschwer; Nichteintreten; Rechtsschutzinteresse; Vorinstanzlichen; Formular; Urteil; Nichteintretens; Formell; Schlichtungsbehörde; Nichteintretensentscheid; Läge; Rechtsmittel; Mietzins
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
SGAVI 2011/98Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 20 Abs. 2 und 3 AVIG, Art. 88 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 29 Abs. 1 lit. c AVIV.Für den Nachweis der zwölfmonatigen Beitragszeit ist grundsätzlich das Formular "Arbeitgeberbescheinigung" zu verwenden. Nur ausnahmsweise kann auf das Formular verzichtet werden, wenn es die konkrete Interessenlage gebietet und der Verwaltung alle notwendigen Angaben mittels anderer, geeigneter Dokumente (wie z.B. Arbeitszeugnis, Lohnausweis) gemacht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2012, AVI 2011/98).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 25. Juni 2012in Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberbescheinigung; Arbeitslosenkasse; Formular; Beschwerdeführerin; Beitragszeit; Anspruch; Daten; Person; Arbeitslosenentschädigung; Beschwerdegegnerin; Datenschutz; Lohnausweise; Unterlagen; Anspruchs; Einsprache; Formulars; Bescheinigung; Arbeitszeugnis; Vorliege; Rahmenfrist; Anstellung; Lohnabrechnung; Sicht; Beschäftigung; Interesse; Erfüllt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 346 (1C_273/2020)
Regeste
Art. 13 Abs. 2 BV ; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3).
Daten; Wasser; Gemeinde; Wasserzähler; Auenstein; Wasserverbrauch; Stundenwerte; Elektronisch; Beschwerde; Datenschutz; Bearbeitet; Elektronische; Gemeinderat; Rechnungsstellung; Funkwasserzähler; Person; Speicherung; Elektronischen; Sekunden; Wasserreglement; Zweck; Bearbeitung; Urteil; Datenbearbeitung; Finanzierung; Wasserzählers; Aussenden; Grundlage; Interesse
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich2008
DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum Datenschutzgesetz2008
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