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Loi sur le travail (LTr)

Art. 4 LTr de 2023

Art. 4 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 4 Entreprises familiales

1 La loi ne s’applique pas aux entreprises dans lesquelles sont seuls occupés le conjoint ou le partenaire enregistré du chef de l’entreprise, ses parents en ligne ascendante et descendante et leurs conjoints ou leurs partenaires enregistrés, ainsi que les enfants du conjoint ou du partenaire enregistré du chef de l’entreprise. (1)

2 Lorsque d’autres personnes que celles qui sont mentionnées ? l’al. 1 travaillent aussi dans l’entreprise, la loi s’applique uniquement ? elles.

3 Certaines prescriptions de la loi peuvent, par ordonnance, être rendues applicables ? des jeunes gens membres de la famille du chef de l’entreprise selon l’al. 1, si c’est nécessaire pour protéger leur vie ou leur santé ou pour sauvegarder leur moralité.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. 27 de l’annexe ? la L du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00332Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit bejaht bei einem Verkaufsgeschäft, das wegen seiner Grösse und seines Sortiments am in Frage stehenden Bahnhof nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb bezeichnet werden kann.Reise; Beschwerde; Bahnhof; Bedürfnis; Geschäft; Reisen; Reisende; Bedürfnisse; Verkauf; Reisenden; Verkaufs; Arbeit; Lebens; Nebenbetrieb; Bundesgericht; Sonntag; Betrieb; Bahnhof; Lebensmittel; Beschwerdegegner; Verkehrs; Angebot; Hofen; Reisebedürfnisbetrieb; Nebenbetriebe; Betriebe; Uster; Private; Beschwerdegegnerin; Verfügung
SGB 2019/35, B 2019/36Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Arbeit; Betrieb; Frist; Rapperswil; Angefochtene; Anspruch; Wäre; Angefochtenen; Reisende; Begründung; Augenschein; Einzutreten; Rechtsvertreter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 529 (2C_886/2012)Art. 4 ArG; Begriff des Familienbetriebs. Nur reine Familienbetriebe sind dem Anwendungsbereich des ArG entzogen. Unter das Gesetz fällt jegliche Person, die zum Betriebsinhaber nicht in einem der Familienverhältnisse steht, welche Art. 4 Abs. 1 ArG abschliessend aufzählt (E. 3.3). Juristische Personen gelten nicht als Familienbetriebe. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich des ArG ist restriktiv auszulegen (E. 3.4). Entre; Entreprise; Travail; Entreprises; Personne; Elles; Famille; Canton; Prévue; Leurs; Dimanche; Autre; Exception; Personnes; D'entreprise; Associé; Cantonal; Relation; Autres; Ainsi; été; était; L'entreprise; Office; Disposition; Associés; D'application; Selon; Certaines; Courant
139 II 49 (2C_149/2012)Art. 27 und 28 ArG; Art. 47 ArGV 2; Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. Vom Arbeitsgesetz für die Sonntagsarbeit errichtetes System (E. 4). Art. 28 ArG findet auch Anwendung auf Unternehmen, welche den Spezialvorschriften von Art. 27 ArG und der ArGV 2 unterstellt sind (E. 5). Voraussetzungen, unter denen eine auf Art. 28 ArG gestützte Ausnahme erteilt werden kann (E. 6.1). Wenn ein ganzer Berufszweig Schwierigkeiten bekundet, die Bestimmungen zur Sonntagsarbeit einzuhalten, handelt es sich um ein strukturelles Problem. Dieses wäre durch eine Änderung der ArGV 2 zu beheben und nicht durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an sämtliche betroffene Unternehmen (E. 6.3). Eine Herabsetzung von 26 auf 20 freie Sonntage kann nicht als geringfügige Abweichung qualifiziert werden (E. 6.4). Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 7). Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung mit dem Zweck, zwischenzeitlich eine Neuorganisation des Arbeitsplans des Personals zu ermöglichen oder aber eine Änderung der ArGV 2 vorzunehmen (E. 8). Travail; Dérogation; Dimanche; Entre; Reprise; Entreprise; Entreprises; Dimanches; Congé; Personnel; Fédéral; Leurs; Position; Travailleur; Disposition; Ailleurs; Arrêt; Travailleurs; Recourant; Aérien; Cit; Application; Année; Consid; Général; été; être; Condition; D'une
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