ArG Art. 4 -
Einleitung zur Rechtsnorm ArG:
Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.
Art. 4 ArG vom 2023
Art. 4 Familienbetriebe
1 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind. (1)
2 Sind im Betrieb auch andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.
3 Auf jugendliche Familienglieder im Sinne von Absatz 1 können einzelne Vorschriften des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze von Leben und Gesundheit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sittlichkeit erforderlich ist.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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