BetmG Art. 3e - Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 3e BetmG vom 2023
Art. 3e (1) Betäubungsmittelgestützte Behandlung
1 Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen braucht es eine Bewilligung. Die Bewilligung wird von den Kantonen erteilt.
2 Der Bundesrat kann Rahmenbedingungen festlegen.
3 Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen. Er sorgt insbesondere dafür, dass:a. Heroin nur betäubungsmittelabhängigen Personen verschrieben wird, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt;b. Heroin nur von spezialisierten Ärzten in hierfür geeigneten Einrichtungen verschrieben wird;c. Durchführung und Verlauf der heroingestützten Behandlungen periodisch überprüft werden.
(1) In Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 2623]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.