Art. 399 CCS dal 2025

Art. 399 Della fine della curatela
1 La curatela prende fine per legge con la morte dell’interessato.
2 Appena non vi sia più motivo di mantenerla, l’autorità di protezione degli adulti revoca la curatela su domanda dell’interessato, di una persona a lui vicina o d’ufficio.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 399 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230056 | Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB | Beschwerde; Beistand; Bezirksrat; Entscheid; Beistands; Beistandschaft; Urteil; Beschluss; Bezirksrats; Beschwerdeführers; Recht; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Ausstand; Zustellung; Vorinstanz; Auskünfte; Obergericht; Erwachsenenschutzverfahren; Akten; Urteils; Verweis; Hilfe; Gerichtsschreiber; Kindes; Stadt; Anhörung; Angelegenheiten |
ZH | PQ220064 | Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung | Verfahren; Recht; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Verfahrensbeiständin; Bezirksrat; Gutachten; Gericht; Entschädigung; Meilen; Entscheid; Akten; Beschwerdeverfahren; Frist; Person; Vertretung; Höhe; Stellung; Staat; Erben; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.177 | - | Beistand; Beistandschaft; Vermögens; Angelegenheiten; Aufhebung; Entscheid; Vertretung; Situation; Verwaltung; Person; Bericht; Massnahme; Schutz; Verwaltungsgericht; Begleitbeistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Einkommen; Schwächezustand; Recht; Antrag; Unterstützung; Stellungnahme; Hausarzt; Vermögensverwaltung; Beschwerde |
SO | VWBES.2023.108 | - | Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 392 | Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. | Vollstreckung; Besuchs; Urteil; Kinder; Ferienrecht; Werner; Verfahrensrecht; Abänderung; Scheidungsurteil; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Ferienrechts; Besuchsberechtigte; Übergabe; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Kantons; Gesuchstellers; Kindern; Appellationshof; Entscheid; Erwägungen; VOGEL; Begehren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Thomas Geiser, Reusser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |