Art. 399 CC de 2025

Art. 399 De la fin de la curatelle
1 La curatelle prend fin de plein droit au décès de la personne concernée.
2 L’autorité de protection de l’adulte lève la curatelle si elle n’est plus justifiée, d’office ou à la requête de la personne concernée ou de l’un de ses proches.
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Art. 399 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230056 | Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB | Beschwerde; Beistand; Bezirksrat; Entscheid; Beistands; Beistandschaft; Urteil; Beschluss; Bezirksrats; Beschwerdeführers; Recht; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Ausstand; Zustellung; Vorinstanz; Auskünfte; Obergericht; Erwachsenenschutzverfahren; Akten; Urteils; Verweis; Hilfe; Gerichtsschreiber; Kindes; Stadt; Anhörung; Angelegenheiten |
ZH | PQ220064 | Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung | Verfahren; Recht; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Bundesgericht; Parteientschädigung; Verfahrensbeiständin; Bezirksrat; Gutachten; Gericht; Entschädigung; Meilen; Entscheid; Akten; Beschwerdeverfahren; Frist; Person; Vertretung; Höhe; Stellung; Staat; Erben; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.177 | - | Beistand; Beistandschaft; Vermögens; Angelegenheiten; Aufhebung; Entscheid; Vertretung; Situation; Verwaltung; Person; Bericht; Massnahme; Schutz; Verwaltungsgericht; Begleitbeistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Einkommen; Schwächezustand; Recht; Antrag; Unterstützung; Stellungnahme; Hausarzt; Vermögensverwaltung; Beschwerde |
SO | VWBES.2023.108 | - | Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 392 | Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. | Vollstreckung; Besuchs; Urteil; Kinder; Ferienrecht; Werner; Verfahrensrecht; Abänderung; Scheidungsurteil; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Ferienrechts; Besuchsberechtigte; Übergabe; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Kantons; Gesuchstellers; Kindern; Appellationshof; Entscheid; Erwägungen; VOGEL; Begehren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Thomas Geiser, Reusser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |