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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 397 CCP de 2023

Art. 397 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 397 Procédure et décision

1 Le recours fait l’objet d’une procédure écrite.

2 Si l’autorité admet le recours, elle rend une nouvelle décision ou annule la décision attaquée et la renvoie ? l’autorité inférieure qui statue.

3 Si elle admet un recours contre une ordonnance de classement, elle peut donner des instructions au ministère public ou ? l’autorité pénale compétente en matière de contraventions quant ? la suite de la procédure.

4 Si elle constate un déni de justice ou un retard injustifié, elle peut donner des instructions ? l’autorité concernée en lui impartissant des délais pour s’exécuter.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 397 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE200432Einstellung
ZHUE200361Nichtanhandnahme etc.Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Bereits; Gericht; Urteil; Bundesgerichts; Wucher; Forderung; Wucherische; Rechtlich; Eingabe; Rechts; Konkurs; Beziehungsweis; Entscheid; Franken; Oktober; Spreche; Dezember; Beziehungsweise; Strafuntersuchung; Darlehen; See/Oberland
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.11 (AG.2021.526)Akteneinsichtsgesuch DritterBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gericht; Akteneinsicht; Interesse; Urteil; Verfahren; Januar; Strafgericht; Beschwerdeführers; Strafverfahren; Werden; Januar; Verfügung; September; Person; Entscheid; Gerichtsöffentlichkeit; September; Verfahrens; Einsicht; Rechtlich; Gemäss; Urteils; Anonymisierte; Strafgerichts; Gesuch; Hinweisen; Drittperson
BSBES.2021.60 (AG.2021.372)Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der Häftlingspost,fehlende Vorankündigung einer KonfrontationseinvernahmeSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Briefe; Werden; Verfahren; Konfrontationseinvernahme; Beschwerdeführers; Kontrolle; Person; Seiner; Gericht; Welche; Interesse; Briefverkehr; Angefochten; Personen; Korrespondenz; Stellen; Erfolgt; Angefochtene; Briefverkehrs; Schriftlich; Einvernahme; Appellationsgericht; Fragen; Basel-Stadt; Verteidiger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Stationäre; Entscheid; Massnahmenvollzug; Therapeutische; Vorzeitige; Frist; Freiheit; Beschwerde; Urteil; Anordnung; Recht; Recht; Vorzeitigen; Stationären; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Anordnungsentscheid; Vollzug; Behandlung; Gerichtlich; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Gerichtliche; Massnahmenvollzugs; Person
143 IV 151 (6B_1/2017)Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4). Verhandlung; Beschwerde; Mündlich; öffentlich; Mündliche; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Mündlichen; Gericht; Vorinstanz; Prozessordnung; Urteil; Therapeutische; Massnahme; Hinweis; Stationäre; Justizöffentlichkeit; Schriftlich; Öffentlichkeit; Sachen; Bundesgericht; Antrag; Handbuch; Ordnete;

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.7, RR.2022.8, RR.2022.9, RR.2022.10, RR.2022.11Beschwerde; Honorar; Entschädigung; Verfahren; Bundes; Amtlich; Recht; Amtliche; Stunden; Aufwand; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesstrafgericht; Oberinstanzlich; Bundesstrafgerichts; Auslagen; Verteidigung; Kanton; Oberinstanzliche; Entscheid; Erstinstanzliche; Obergericht; Zeitaufwand; Gehör; Kammer; Anspruch; Ermessen; Gemachte
BB.2021.203Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas J. Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
Niklaus SchmidPraxiskommentar, Zürich2009
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