CrimPC Art. 397 - Procedure and decision

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 397 CrimPC from 2023

Art. 397 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 397 Procedure and decision

1 An objection shall be dealt with by written proceedings.

2 If the authority upholds the objection, it shall make a new decision or quash the contested decision and refer the case back to the lower court for a new decision.

3 If it upholds an objection to a ruling abandoning proceedings, it may issue instructions to the public prosecutor or the authority responsible for prosecuting contraventions on the continuation of the proceedings.

4 If it holds that there has been a denial of justice or unjustified delay, it may issue instructions to the authority concerned and set time limits for its compliance.


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Art. 397 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE220085NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Gericht; Antrag; Recht; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urteil; Veruntreuung; Verfahren; Bundesgerichts; Recht; Frist; Verhandlung; Scheidung; Täter; Beschwerdeverfahren; Verfügung; See/Oberland; Nötigung; Parteien; Kollektivkonto; Handlung; Willen; Streitigkeit; Beschwerdegegners; Zahlung; Rechtsmittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.85-Sozialregion; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Eingabe; Anzeige; Nichtanhandnahme; Sozialamt; Verfahren; Handlung; Falschaussage; Urteil; Eingaben; Antrag; Beschwerdekammer; Falschaussagen; Unterlagen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Verhandlung; Hinweis; Sicherheit; Entscheid; Sachen; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Hinweise; Tatsachen
GLOG.2021.00053-Maske; Massnahme; Staat; Verfahren; Staats; Massnahmen; Covid-; Bundes; Verordnung; Verfahrens; Einvernahme; Masken; -Verordnung; Schutz; Staatsanwältin; Urteil; Bundesgerichts; Person; Anordnung; Ordnungsbusse; Gesundheit; Recht; Epidemie; Einvernahmetermins; Maskentragepflicht; Staatsanwaltschaft; ützt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Entscheid; Massnahmenvollzug; Frist; Urteil; Freiheit; Anordnung; Recht; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Behandlung; Anordnungsentscheid; Vollzug; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Massnahmenvollzugs; Person; Datum; Beginn; Bundesgericht; Zeitpunkt; ältnismässig
143 IV 151 (6B_1/2017)Art. 69, 365 Abs. 1, 390 Abs. 5 und 393 ff. StPO; Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Wird in einem Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt, sind die Verhandlung und die Entscheideröffnung grundsätzlich öffentlich (E. 2.4). Verhandlung; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Urteil; Vorinstanz; Gericht; Prozessordnung; Kommentar; Sachen; Öffentlichkeit; Massnahme; Bundesgericht; Hinweis; Justizöffentlichkeit; Schweizerische; Kantons; Sinne; Antrag; Verfahren; SCHMID; Handbuch; Generalstaatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.187Entschädigung; Verfügung; Verfahren; AnwGebV/ZH; Bundes; Recht; Gebühr; Verteidigung; Verfahren; Streitwert; Aufwand; Beschwerdeverfahren; Zeitaufwand; Obergericht; Bundesstrafgerichts; Anwalt; Entscheid; Anwalts; Gericht; Verhältnis; Verfahrens; Einzelrichter; Kammer; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Apos;; Bundesgerichts
CA.2023.29Entschädigung; Kammer; Verfahren; Verfahrens; Genugtuung; Entschädigungs; Beschwerdekammer; Verfügung; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Beschluss; Bestechung; Geldwäscherei; Apos;; Entschädigungsfolge; Entscheid; Bundesanwaltschaft; Einstellung; Amtsträger; Höhe; Verfahren; Dispositivziffer; Erwägung; Dispositivziffern; Erwägungen; Staatskasse; Beschwerdeführers; Honorar

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar zur StPO2017
Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar zur StPO2017