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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 386 CPP dal 2023

Art. 386 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 386 Rinuncia e ritiro

1 Chi è legittimato a ricorrere può, ricevuta comunicazione della decisione impugnabile, rinunciare espressamente a interporre ricorso, indirizzando una dichiarazione scritta od orale all’autorit? che ha emanato la decisione.

2 Chi ha interposto ricorso può ritirarlo:

  • a. entro la fine delle udienze dibattimentali, se la procedura è orale;
  • b. entro la conclusione dello scambio di scritti e di eventuali complementi di prova o degli atti, se la procedura è scritta.
  • 3 La rinuncia e il ritiro sono definitivi, eccetto che l’interessato vi sia stato indotto mediante inganno, reato o errata informazione da parte di un’autorit? .


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 386 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210320Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staat; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwalt; Recht; Amtlich; Forderung; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Ersatz; Sinne; Verteidigung; Ersatzforderung; Verfahren; Verteidiger; Privatkläger; Kantons; Ordner; Verfahren; Marihuana; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Bundesgericht; Gramm; Waffe; Widerhandlung
    ZHSB200370Versuchte sexuelle Handlungen mit KindernSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Sexuelle; Urteil; Handlung; Kinder; Rechts; Staatsanwalt; Digung; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Handlungen; September; Zürich; Portugal; Kosten; Nehmen; Schweiz; Sexuellen; Amtlich; Landes; Kindern; Amtliche; Gemäss; Berufungserklärung; Tätigkeit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.129 (AG.2020.475)Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der EinspracheSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Tochter; Gemäss; Strafgericht; Verfahren; Partnerin; Anlässlich; Strafbefehl; Einsprache; Rückzug; Gerichtsverhandlung; Gewesen; Werden; Geschwindigkeit; Verfahrens; Appellationsgericht; Einzelgericht; Geltend; Staatsanwaltschaft; Dessen; Schreiben; Worden; Basel-Stadt; Seiner; Dieser; Werden; Erhoben
    BSBES.2020.76 (AG.2020.297)StrafbefehlBeschwerde; Einsprache; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Strafbefehl; Februar; Staatsanwaltschaft; Schreiben; Einzelgericht; Rückzug; Werden; Basel-Stadt; Januar; Strafsachen; Zurück; Eingabe; Verfügung; Rückzugs; Beschwerdeführers; Partei; Beschwerdeverfahren; Unrichtige; Schuldig; Appellationsgericht; Nichteintreten; Schweiz; Auskunft; Datiert; Täuschung; Erwägungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
    147 IV 36 (6B_895/2019)
    Regeste
    Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
    Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Frist; Urteil; Beschwerdeführerin; Gültig; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Rechtsmittel; Läge; Berufungserklärung; StBOG; Parteien; Erhoben; Antrag; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Amtlich; Beschuldigte; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Partei; BStKR; Berufungskammer; Begründete; StGB; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Berufungserklärung; Beschwerde; Bundesgericht; Sprengstoffe; Giftige; Frist; Honorar; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungsgericht; Mehrfache; Bundesanwaltschaft
    BB.2022.4Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Beschuldigte; Amtlich; Herrn; Amtliche; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Vertreten; Honorar; Urteils; Berufungserklärung; Beschuldigten; BStKR; Berufungskammer; Verteidigerin; Verzicht; Rechtsmittel; Partei; Gericht; Beschwerde; Begründete; Schriftlich; Entschädigung; Auslagen; Berufungsverfahren;

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Viktor Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2014
    äss Ziegler, KellerBasler Kommentar, 2. Aufl.2014
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