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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 384 CCP de 2023

Art. 384 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 384 Début du délai

Le délai de recours commence ? courir:

  • a. pour les jugements, dès la remise ou la notification du dispositif écrit;
  • b. pour les autres décisions, dès la notification de celles-ci;
  • c. pour les actes de procédure non notifiés par écrit, dès que les personnes concernées en ont eu connaissance.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 384 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUP160001Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Begründet; Berufung; Entschädigung; Urteils; Schriftlich; Gericht; Frist; Amtliche; Zustellung; Rechtsmittel; Begründete; Dispositiv; Winterthur; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Entscheide; Unentgeltliche; Entschädigungs; Verfahren; Verfahrens; Bezirksgericht; Vorinstanz; Rechtsbeistand; Beschwerdeverfahren; -tägige; Bundesgericht
    ZHSB130071vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Zustellung; Beschuldigten; Gericht; Hauptverhandlung; Urteil; Vorladung; Gerichtsurkunde; Abgeholt; Verfügung; Entscheid; Zustellungsversuch; Vorinstanz; Beschwerde; Urteils; Rechtsmittel; Adressat; Schriftlich; Berufungsverfahren; Bezirksgericht; Zeitpunkt; Meilen; Sendung; Erschienen; Unentschuldigt; Abholung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten FotosPerson; Schwer; Beschwerde; öffentlich; Beschwerdeführer; Öffentlichkeit; Staatsanwalt; Werden; Staatsanwaltschaft; Liegen; Öffentlichkeitsfahndung; Vorliegen; Vorliegend; Tatverdacht; Verpixelt; Verfahren; Fahndung; Verpixelte; AaO; Personen; Medien; Bewilligt; öffentliche; Gewalt; Interesse; Stellt; Publikation; Bewilligte; Stehen
    BSBES.2018.219 (AG.2019.745)Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Beschwerde; Beschwerdeführer; Werden; Beschlagnahme; Betreffend; Dezember; Welche; Beschlagnahmebefehl; Gegenstände; Hausdurchsuchung; August; Staatsanwaltschaft; Gemäss; Verfahren; Tatverdacht; Durchsuchung; Verfügung; Angefochten; Beschlagnahmt; Auflage; Kommentar; Wurden; Worden; Werden; Könne; Person; Begründung; Entscheid; Kosten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 137 (1B_537/2019)
    Regeste
    Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
    Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons
    144 IV 57Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2). Zustellung; Beschwerde; Empfänger; Sendung; Adressat; Empfang; Empfängers; A-Post; Vorinstanz; Kenntnisnahme; Person; Empfangsbestätigung; Rechtsmittelfrist; Gelte; Entscheide; Urteil; Adressaten; Beschwerdeführer; Frist; Gesetzlich; Gelangt; Rechtsprechung; Machtbereich; Hinweisen; Staatsanwaltschaft; Postsendung; Postfach; Brief

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104öffnen; Hinzufügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschlag; Beschlagnahme; /Beilage; C-Gruppe; Gambia; Zahlung; öffnen; Vermögenswerte; Urteil; Konten; Verdacht; Konto; Zahlungen; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Republik; Geschäft; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Management
    BB.2021.97Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrens; Recht; Vollmacht; Verfahrensakten; Staatsanwältin; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Amtliche; Verteidiger; Akten; Vereinigung; Gesuch; Zugestellt; Partei; Beschwerdefrist; Frist; Mandat; Zustellung; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Verteidigung; Verfahren; Verfügungen; Beschwerdekammer
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