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Code civil suisse (CC)

Art. 381 CC de 2023

Art. 381 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 381 E. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte

1 L’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle de représentation lorsqu’il n’y a pas de personne habilitée ? représenter la personne incapable de discernement ou qu’aucune personne habilitée ? le faire n’accepte de la représenter.

2 Elle désigne le représentant ou institue une curatelle de représentation lorsque:

  • 1. le représentant ne peut être déterminé clairement;
  • 2. les représentants ne sont pas tous du même avis;
  • 3. les intérêts de la personne incapable de discernement sont compromis ou risquent de l’être.
  • 3 Elle agit d’office ou ? la demande du médecin ou d’une autre personne proche de la personne incapable de discernement.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 381 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische
    ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Bezirksrat; Urteil; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Regelmässig; Unentgeltlich; Voraussetzung; Eltern; Verfahren; Bülach; Partei; Unentgeltliche; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Bezirksrates; Belange; Voraussetzungen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LURRE Nr. 2044Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.

    Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Beschwerde; Schwestern; Person; Vormundschaft; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Beschwerdeführer; Verwandten; Sinne; Entscheid; Verhältnis; Interesse; Worden; Vormundschaftsbehörde; Erscheint; Bruder; Taugliche; Wichtiger; Gemeinderat; Hilfe; Akten; Vormundinnen; Abhängig; Vormundes
    LURRE Nr. 1659Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen.Beschwerdeführer; Vorschlag; Gemeinderat; Entscheid; Vormundschaft; Person; Pflicht; Anwärter; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels; Genügender; Gefragt; Parteieinvernahme; Nachgekommen; Schnyder/Murer; Kommentar; Berner; Beweisauskunft; Einzuholen; Vormundschaftsbehörde; Lehre; Hatte; Niemanden; Ergibt; Taugliche; Auswählen; Präsentieren; Anwärterinnen; Liste
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