1. - Der Entscheid des Gemeinderates X beinhaltet im wesentlichen die Übernahme der Vormundschaft nach X und die Einsetzung von A als Vormund.
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers richtet sich nicht gegen diesen Entscheid, sondern stellt ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft dar. Dazu ist erstinstanzlich der Gemeinderat als Vormundsehaftsbehörde, nicht der Regierungsrat zuständig (§ 43 Abs. 1 EG ZGB). Mangels Zuständigkeit der angerufenen Behörde kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.
2. - Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien mögliche Personen vorzustellen, die das Amt des Vormundes ausüben würden.
Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemanden als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Aus diesem Vorschlagsrecht leiten Rechtsprechung und herrschende Lehre die Pflicht der Vormundschaftsbehörde ab, den Vorschlag einzuholen (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 83 zu Art. 380/381 ZGB). Dieser Pflicht ist der Gemeinderat in genügender Weise nachgekommen, indem er den Beschwerdeführer im Rahmen der Parteieinvernahme vor dem Entscheid nach einem bestimmten Vorschlag gefragt hatte. Wie sich aus der Beweisauskunft ergibt, hat der Beschwerdeführer erwidert, er kenne niemanden. Er habe sich der Einsetzung des Amtsvormundes gegenüber nicht abgeneigt gezeigt. Mangels Vorschlag des Beschwerdeführers durfte der Gemeinderat eine in seinen Augen taugliche Person einsetzen. Keineswegs war er verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Liste möglicher Anwärterinnen und Anwärter für dieses Amt zu präsentieren und ihn auswählen zu lassen.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.