StPO Art. 381 - Legitimation der Staatsanwaltschaft

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 381 StPO vom 2023

Art. 381 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.

2 Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.

3 Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.

4 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn:

  • a. das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist;
  • b. sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 381 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210446Harte PornografieBeschuldigte; Kinder; Beschuldigten; Bilder; Asservat; Bilddatei; Bilddateien; Sicherstellungsliste; Vorinstanz; Berufung; Windel; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Pornografie; Verfahren; Windeln; Urteil; Anklage; Fotos; Sinne; Weisung; Anschlussberufung; Verteidigung; Darstellung; Tatbestand; Kindern; Tätigkeitsverbot
    ZHSB200384Einfache Körperverletzung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Urteil; Privatklägers; Verteidigung; Anklage; Gericht; Schlag; Bundes; Gerichtskasse; Entscheid; Gesicht; Aussage; Zürich-Sihl; Aussagen; Faust; Verletzungen; Abteilung; Zivilklage; Entschädigung; Polizist; Dispositiv; Anklageschrift; Genugtuung; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.82-Beschuldigte; Recht; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Staat; Drohung; Kinder; Urteil; Apos; Vergewaltigung; Einvernahme; Geschädigte; Vorhalt; Aussage; Beruf; Berufung; Ziffer; Vorfall; Urteils; Verfahren; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Freiheitsstrafe
    SOSTREV.2022.10-Staat; Staatsanwaltschaft; Befehl; Revision; Entscheid; Führerausweis; Kammer; Obergericht; Solothurn; Verfahren; Frist; Rechtskraft; Verfahren; Person; Verurteilten; Revisionsbegehren; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Schmid; Obergerichts; Strassen; Probe; Fahrzeug; Revisionsgesuch; Befehls; ändigen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 218 (6B_82/2021)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO ; Auslegung und Zulässigkeit von kantonalen Bestimmungen über die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (E. 2.3.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln liegt im Kanton Basel-Stadt gemäss der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft beim Leitenden Staatsanwalt. Die basel-städtische Verordnung verlangt lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen. Eine solche Regelung betrifft die Behördenorganisation der Staatsanwaltschaft und erscheint mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar (E. 2.4.2). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die erwähnte Bestimmung auch auf den Rückzug von Rechtsmitteln anwandte und als Gültigkeitsvorschrift auslegte (E. 2.4.5).
    Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Recht; Rechtsmittel; Kanton; Berufung; Verordnung; Organisation; Leitende; Kantons; Rückzug; Basel-Stadt; Leitenden; Vorinstanz; Urteil; Rechtsmitteln; Einlegung; Weisung; Gericht; Staatsanwälte; Regelung; Staatsanwältin; Entscheid; Freiheitsstrafe; Massnahme; Vollzug
    147 IV 2 (6B_753/2020)
    Regeste
    Art. 81 BGG ; Art. 17, 357 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 3 StPO ; Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen. Die für die Verfolgung von Übertretungen zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt: Sie fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (E. 1.7) und verfügen auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (E. 1.8).
    Tribunale; Cantone; Autorità; Stato; Interesse; Cantoni; Ticino; Sezione; Ufficio; Accusa; Confederazione; Kommentar; Ministero; Prozessordnung; Annullamento; LALPS/TI; Intero; Schweizerische; Basler; Ambiente; Corte; Dipartimento; Sachen; Bundesgericht; RLALPS/; Secondo; Questa; Amministrazione; Messaggio; LaLPChim/TI;

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2024.31Revision; Bundes; Verfahren; Kammer; Gesuch; Gesuchsgegner; Berufungskammer; Bundesanwaltschaft; Revisionsgesuch; Beweis; Aussage; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Aussagen; Frist; Verfahrens; Recht; Person; Gesuchsgegners; Stellung; Eingabe; Entscheid; Beweismittel; Revisionsverfahren; Mittäter; Stellungnahme; ürde
    RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Urteil; Absicht; Beruf; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Sprengstoffe; Personen; Apos;; Verfahren; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Sinne; Täter; Verteidigung; Vorinstanz; Kammer; Böller; Bundesgerichts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller, Donatsch, LieberZürcher Kommentar-StPO2020
    Donatsch, Lieber Kommentar zur StPO2014