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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 38 FusG vom 2023

Art. 38 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte

1 Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:

  • a. gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht;
  • b. verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft.
  • 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Forderungen und immaterielle Rechte.

    3 Die an einer Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für Verbindlichkeiten, die sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lassen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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