Art. 376 CCS dal 2024

Art. 376 C. Intervento dell’autorit di protezione degli adulti
1 Se sussistono dubbi sull’adempimento delle condizioni per la rappresentanza, l’autorit di protezione degli adulti pronuncia in merito e, se del caso, consegna al coniuge o al partner registrato un documento che ne attesta i poteri.
2 Se gli interessi della persona incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorit di protezione degli adulti, su domanda di una persona vicina o d’ufficio, revoca in tutto o in parte i poteri di rappresentanza del coniuge o del partner registrato oppure istituisce una curatela.
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Art. 376 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220025 | Sistierung | Beschluss; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Bezirksrat; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Entscheide; Beschwerdeführers; Verfahrens; Horgen; Vertretung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Obergericht; Kindes; Kammer; Antrag; Frist; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsrecht; Anträge |
ZH | PQ220024 | Beistandschaft | Beschwerde; Vertretung; Recht; Verfahren; Beschluss; Urteil; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Vermögens; Vermögensverwaltung; Erbteilung; Vorinstanz; Beistand; Kammer; Erbteilungsverfahren; Verfahrens; Beistandschaft; Horgen; Erwachsenenschutzbehörde; Zustimmung; Rechtsanwalt; Ehefrau; Interesse; Interessen; Beiständin; Massnahme; Dispositiv-Ziffer; Antrag |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2012/122 | EntscheidEntscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 | Wohnsitz; Pflege; IV-act; Geburt; Geburtsgebrechen; Recht; Schweiz; Anspruch; Behandlung; Massnahme; Massnahmen; Abklärung; Verfügung; Versicherungsgericht; Urteil; Verordnung; Eingliederung; Abklärungen; Pflegeeltern; Person; Lebens; IV-Stelle; Voraussetzung; Eltern; Voraussetzungen; Wohnsitzes |
SG | V-2010/32 | Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). | Alkohol; Entmündigung; Vormundschaft; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Vorinstanz; Alkoholkonsum; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Rebstein; Pirminsberg; Beistands; Kontakt; Beistandschaft; Schutz; Behandlung; Klage |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 III 415 | Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3). | Wohnsitz; Vormundschaft; Beistandschaft; Berufung; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Obergericht; Berufungskläger; Entscheid; Gemeinde; Behörde; Massnahme; SCHNYDER/; MURER; Zuständigkeit; SCHNYDER/MURER; Wohnsitzes; Gemeinderat; Berufungsklägers; Entmündigungsverfahren; Kantons; Errichtung; Übergabe; Person; Obergerichts; ünglichen |
123 III 183 | Art. 187 Abs. 3 und 6 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Vergütungsanspruch des Unternehmers bei teilweisem Untergang des Werkes infolge höherer Gewalt. Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 begründet für den Fall, dass das Werk infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, es aber in Weiterführung des Vertrags wieder vertragsgemäss erstellt wird, grundsätzlich einen Anspruch des Unternehmers auf eine über den vereinbarten Werklohn hinausgehende Mehrvergütung. Begriff des teilweisen Untergangs (E. 3c). Der Unternehmer hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen im Sinne von Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu behaupten und zu beweisen (E. 3d). Substanzierung des Wertes der vom teilweisen Untergang betroffenen Leistungen des Unternehmers (E. 3e). | SIA-Norm; Untergang; Vergütung; Unternehmer; Leistungen; Werkes; Billigkeit; GAUCH; Werkvertrag; Vertrag; Bezirksgericht; Obergericht; Vergütungs; Anspruch; Urteil; Berufung; Vergütungsanspruch; Unternehmers; Gewalt; Vertrags; Kommentar; Aufwand; Dachfolie; Sturm; Werklohn; Substanzierung; Besteller |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2006 |
- | Berner Kommentar Band II.3.1 | 1984 |