ZPO Art. 372 - Rechtshängigkeit

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 372 ZPO vom 2023

Art. 372 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 372 5. Titel: Das Schiedsverfahren Rechtshängigkeit

1 Das Schiedsverfahren ist rechtshängig:

  • a. sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder
  • b. wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.
  • 2 Werden bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, setzt das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 372 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2024/266 édure; étatique; étence; ésident; écision; ’intimé; ’au; ’il; ’arbitrage; Autorité; édéral; éposé; ’autorité; ’arrondissement; Lausanne; ’à; ’est; épens; était; Président; éposée; Suisse; Chambre; égard
    VDHC/2020/793-élai; Sàrl; étant; Chambre; érêts; Lavaux-Oron; éposé; Office; Poste; érieure; édéral; épens; Intéressé; Autorité; éclaré; évrier; éputé; éfaut; échéance; égal; Irrecevabilité; Appel

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
    ZHPG130001Ernennung eines SchiedsrichtersClause; Parteien; Schiedsgericht; Gesuch; Bestimmungen; Präambel; Sub-Clause; Schiedsordnung; Gesuchs; FIDIC; Gesuchsgegnerin; FIDIC-Bestimmungen; Schiedsgerichts; Verfahren; Conditions; Special; ICC-Schiedsordnung; Section; Verweis; Schiedsrichter; Ernennung; Verfahrens; Vertrag; Schiedsverfahren; Schweiz; Stellung; Verfahrensrecht; Einzelschiedsrichter; Frist
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