ZPO Art. 370 - Abberufung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 370 ZPO vom 2023

Art. 370 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 370 Abberufung

1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.

2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen. (1)

3 Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 370 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 41/2004/15 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 146 f. und Art. 308 Abs. 2 ZGB; Art. 12 KRK; Art. 44, Art. 99, Art. 364 Abs. 1 sowie Art. 365 Ziff. 6 und Ziff. 7 ZPO. Eheschutzrichterliche Regelung der Kindesbelange; Zustellung bei Adressänderung, rechtliches Gehör, Prozessbefugnisse des verbeiständeten Kindes Zustellung; Vermerk; Kindes; Gericht; Eheschutzrichter; Verfahren; Gutachten; Beistand; Besuchs; Parteien; Besuchsrecht; Beiständin; Entscheid; Beistandschaft; Eheschutzverfahren; Kanton; Arbeitgeberin; Adressat; Sendung; Hinweis; Besuchsrechts; Aufenthalt; Verfügung; Brief; Hinweisen; Zustellversuch; Adressänderung; Gehör; Überwachung
SHNr. 41/2003/1 Art. 147a Abs. 1, Art. 148 Abs. 1 lit. a, Art. 256 Abs. 3, Art. 288 Ziff. 1 lit. b und Art. 365 Ziff. 2 ZPO; Forderung aus Hauswartvertrag; Zuständigkeit; Parteientschädigung aus der Staatskasse Verfahren; Vertrag; Einzelrichter; Entscheid; Beklagten; Recht; Mietvertrag; Forderung; Klage; Staatskasse; Vereinbarung; Obergericht; Forderungen; Vertrags; Kanton; Verrechnung; Hauswartvertrag; Zuständigkeit; Kündigung; Arbeitsvertrag; Streitigkeit; Hauswartanstellung; Mietsachen; Kantonsgericht