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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 37 BZG vom 2023

Art. 37 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 37 Vorzeitige Entlassung

1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation nach Artikel 3 benötigt werden, können auf Gesuch hin von den Kantonen vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Schutzdienstpflichtigen vorzeitig entlassen und welche wieder in den Zivilschutz eingeteilt werden können. Er bestimmt die berechtigten Partnerorganisationen und regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung und für eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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