StGB Art. 369a -
Einleitung zur Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 369a StGB vom 2023
Art. 369a Entfernung von Urteilen mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (1)
Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 oder nach 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absätze 2–4 oder 50b MStG (2) oder nach Artikel 16a JStG (3) enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind. (4) Sind die Fristen nach Artikel 369 länger, so sind diese massgebend.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS 2014 2055]; [BBl 2012 8819]).
(2) [SR 321.0]
(3) [SR 311.1]
(4) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2018 3803]; [BBl 2016 6115]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.