SCC Art. 368 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 368 SCC from 2023

Art. 368 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 368 Notice of information subject to registration

The competent federal authority may give notice of entries in the register to the offender's country of origin.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.36Vorzeitiger Antritt einer Massnahme, LastenausgleichMassnahme; Gemeinde; Massnahmen; Kanton; Recht; Recht; Untersuchungs; Lastenausgleich; Einwohnergemeinde; Regel; Kantons; Gemeinden; Sozialhilfe; Trechsel; Urteil; Zustimmung; Vorschrift; Untersuchungsrichter; Gericht; Kantone; Richters; Einwohnergemeinden; Selbstbehalt; Finanzausgleichsgesetz; üsste
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Recht; Anklage; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheid; Verjährungsrecht; Sinne; Gesuch; Münchwilen; Hauptverhandlung; Taten; Neubeurteilung; Vermögens; Anklagepunkte; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist; Person; Schweizerische; Kantons; Thurgau; Vermögenswerte; Anklagepunkten
106 II 287Verwandtenunterstützung; Art. 328/329 ZGB. 1. Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 299 der Luzerner Strafprozessordnung ist auch der Kanton legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug von den Verwandten des Verurteilten zu verlangen (E. 2). 2. Die Eltern eines mündigen Drogensüchtigen, der aufgrund einer Verurteilung in eine Heilanstalt eingewiesen wird, sind gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die Kosten des Massnahmenvollzuges im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu übernehmen, sofern der Verurteilte dazu nicht selber in der Lage ist (E. 3). Bei der Festsetzung des Unterstützungsbeitrages darf auch das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung und der Erwerbsarbeit der Ehefrau, wenn sie bisher regelmässig ausgeübt worden sind, berücksichtigt werden (E. 4). Beklagte; Beklagten; Massnahme; Urteil; Luzern; Verwandte; Verwandten; Kanton; Verurteilte; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Unterstützung; Kantons; Verurteilten; Urteil; Verwandtenunterstützung; Berufung; Einkommen; Obergericht; Vollzug; Justizdepartement; Massnahmenvollzugs; Erwerb; Eltern; Amtsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Schweizer, Zürich1997