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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 368 StGB vom 2023

Art. 368 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 368 Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen

Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.36Vorzeitiger Antritt einer Massnahme, LastenausgleichMassnahme; Gemeinde; Recht; Massnahmen; Kanton; Autonom; Untersuchungs; Recht; Lastenausgleich; Richter; Einwohnergemeinde; Gericht; Kantons; Bezahlen; Sozialhilfe; Rechtlich; Gemeinden; Regel; Autonome; Vorliegenden; Kantone; Bestimmen; Finanzausgleichsgesetz; Richters; Personen; Kantonale; Häfelin; Richter; Autonomie; Einwohnergemeinden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist
106 II 287Verwandtenunterstützung; Art. 328/329 ZGB. 1. Gestützt auf Art. 328 und 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 299 der Luzerner Strafprozessordnung ist auch der Kanton legitimiert, die Vergütung der von ihm vorgeschossenen Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug von den Verwandten des Verurteilten zu verlangen (E. 2). 2. Die Eltern eines mündigen Drogensüchtigen, der aufgrund einer Verurteilung in eine Heilanstalt eingewiesen wird, sind gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die Kosten des Massnahmenvollzuges im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu übernehmen, sofern der Verurteilte dazu nicht selber in der Lage ist (E. 3). Bei der Festsetzung des Unterstützungsbeitrages darf auch das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung und der Erwerbsarbeit der Ehefrau, wenn sie bisher regelmässig ausgeübt worden sind, berücksichtigt werden (E. 4). Klagte; Beklagten; Urteil; Massnahme; Verwandte; Luzern; Verwandten; Kanton; Verurteilte; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Unterstützung; Kantons; Verurteilten; Urteil; Verpflichtet; Verwandtenunterstützung; Monatlich; Berufung; Vollzug; Massnahmenvollzugs; Einkommen; Erwerb; Justizdepartement; Obergericht; Umstände; Verwandtenunterstützungspflicht; Vorliegenden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, Zürich1997
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