StGB Art. 366 -
Einleitung zur Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 366 StGB vom 2023
Art. 366 Inhalt
1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.
2 Ins Register sind aufzunehmen:a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.
3 Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind aufzunehmen, wenn diese sanktioniert worden sind:a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG (1) );b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG);c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); oderd. mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG). (2)
3bis Urteile gegen Jugendliche wegen einer Übertretung sind aufzunehmen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG) sanktioniert worden sind. (3)
4 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind. (4)
(1) [SR 311.1]
(2) Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 ([AS 2006 3545]; BBl 1999 1979). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS 2014 2055]; [BBl 2012 8819]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS 2014 2055]; [BBl 2012 8819]).
(4) Ursprünglich Abs. 3.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.