StGB Art. 366 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 366 StGB vom 2023

Art. 366 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 366 Inhalt

1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.

2 Ins Register sind aufzunehmen:

  • a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;
  • b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;
  • c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;
  • d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.
  • 3 Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind aufzunehmen, wenn diese sanktioniert worden sind:

  • a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG (1) );
  • b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG);
  • c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); oder
  • d. mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG). (2)
  • 3bis Urteile gegen Jugendliche wegen einer Übertretung sind aufzunehmen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG) sanktioniert worden sind. (3)

    4 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind. (4)

    (1) SR 311.1
    (2) Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
    (4) Ursprünglich Abs. 3.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 366 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200351Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Recht; Vorinstanz; Handlung; Berufung; Verteidigung; Sinne; Asservat; Handlungen; Urteil; Anklageziffer; Verfahren; Vergewaltigung; Geschlechtsverkehr; Freiheit; Jugend; Freiheitsstrafe; Massnahme; Entscheid; Berufungsverfahren; Dispositiv; Urteils; Rechtskraft; Anklagebehörde; Kantons; Landes; Schweiz; ätte
    ZHSR170008Mehrfache Schändung etc.Gesuchsteller; Gesuchstellers; Ehefrau; Revision; Kantons; Befehl; Genugtuung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Privatklägerin; Sinne; Handlung; Revisionsverfahren; Anträge; Eingabe; Freispruch; Rechtsmittel; Verteidigung; Entscheid; Gerichtskasse; Verfahrens; Medien; Obergericht; Befehls; Stellungnahme; Verfahren; Anzeige
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 09 172Art. 67 Abs. 1 StGB; § 50 Abs. 3 PG; § 23 Abs. 3 VBG; § 23 VBV. Abgrenzung zwischen strafrechtlichem Berufsverbot und disziplinarischem Unterrichtsverbot. Aufgrund der mit dem Lehrerberuf unabdingbar verknüpften Einflussnahme auf die anvertrauten Lernenden dürfen an Persönlichkeit und Charakter einer Lehrperson erhöhte Anforderungen gestellt werden. Eignung für den Lehrerberuf ist unteilbar. Bei begründeten Zweifeln, dass die erforderlichen Eigenschaften bei einer Lehrperson vorliegen, ist ein Verbot der Unterrichtstätigkeit notwendig und geeignet. Unverhältnismässigkeit des unbefristet angeordneten Unterrichtsverbots, weil es bezüglich der Möglichkeit seiner Aufhebung zu wenig konkretisiert war. Bezeichnung der Massnahmen.Unterricht; Vorinstanz; Lehrperson; Unterrichtstätigkeit; Recht; Aufhebung; Massnahme; Kinder; Verbot; Beschwerdeführers; Lehrer; Beruf; Unterrichtsverbot; Luzern; Eigenschaften; Unterrichtsverbots; Berufsverbot; Lehrpersonen; Recht; Entscheid; Lehrerberuf; Psychiater; Kindern; Verhalten; öhte
    BSSB.2017.83 (AG.2019.596)einfache Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch und mehrfacher AmtsmissbrauchKläger; Beruf; Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Urteil; Gericht; Berufungsklägers; Polizist; Verfahren; Pfeffer; Vorinstanz; Aussage; Parteien; Akten; Pfefferspray; Parteientschädigung; Polizei; Freispruch; Recht; Kopfstoss; Aussagen; Privatklägers; Amtsmissbrauch; Verfahrens; Anklage; Polizisten; Person
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 471 (6B_536/2020)
    Regeste
    Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
    Busse; Geldstrafe; Übertretung; Recht; Urteil; Vergehen; Sanktion; Übertretungen; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Bussen; Spielbanken; Vergehens; Täter; Vollzugsmodalität; Bundesgericht; Hinweisen; Sanktionen; Fällen; Recht; Geldstrafen; Vorinstanz; Bezug; Beruf; Übertretungsbusse; Glücksspiele; Berufung; Rechtsprechung; Gesetzgeber
    139 IV 282 (6B_712/2012)Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe schuldig gesprochen wird (E. 2.5). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (E. 2.6). Recht; Verbot; Auslegung; Urteil; Prozess; Rechtsmittel; Schweizerische; Qualifikation; Schuldspruch; Prozessordnung; Verschlechterung; Verschlechterungsverbot; Gehilfe; Berufung; Verbots; Sanktion; Diebstahl; Bundesgericht; Person; Prozessrecht; WEHRLE; Verschärfung; Erwägungen; Gehilfenschaft; Vorinstanz; Sachen; Versuchs

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2018.28Rückweisung BGer; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)Bundes; Bundesgericht; Verfahren; Entscheid; Urteil; Beschuldigte; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Anwalt; Kammer; Schuld; Täter; Rückweisung; Tatfolgen; Beschuldigten; Bundesanwaltschaft; Staat; Bundesstrafgerichts; Einzelrichter; Parteien; Einstellung; Befreiung; Geringfügigkeit; Handlung; Verschulden; Verhalten; Befehl
    BG.2017.21Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gericht; Gerichtsstand; Staatsanwalt; Gerichtsstands; Solothurn; Staatsanwaltschaft; Kantons; Verfahren; Verfahren; Anklage; Bundesstrafgericht; Gerichtsstandsanfrage; Behörde; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Gerichtsstandsverfahren; Recht; Kantone; Behörde; Anklageerhebung; Behörden; Behörden; Beschluss; Einstellung; Kantonspolizei; Lenzburg-Aarau