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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 363 ZGB vom 2023

Art. 363 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 363 C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:

  • 1. dieser gültig errichtet worden ist;
  • 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
  • 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
  • 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
  • 3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

    (1) SR 220

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 363 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Auftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragte; Higkeit; Verfahren; Beauftragten; Beistands; Aufschiebende; Aufträge; Abrechnung; Tigkeit; Angefochten; Erwachsenenschutzbehörde; Vorsorgeauftrags; Fachkenntnisse; Beistandschaft; BR-act; Obergrenze
    ZHPS190239Aufhebung der BetreibungBeschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Vertretung; Ehefrau; Akten; Partei; Entscheid; Vorsorgeauftrag; Eingabe; Akteneinsicht; Vertretungsbefugnis; Gesuch; Frist; Person; Einzureichen; Bülach; Verfügung; Betreibung; Nachweis; Aufhebung; Gericht; Beilage; Rechtsmittel; Geltend; Vorinstanzlichen; Beschwerdeführerin; Parteien
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGV-2019/181 PEntscheid Art. 363 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Aus den Akten ergeben sich deutliche Hinweise auf erhebliche familiäre Konflikte, nicht aber solche, die geeignet wären, die Fähigkeiten des Vorsorgebeauftragten in Zweifel zu ziehen. Eignung des Ehemanns als Vorsorgebeauftragter bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 26. März 2020, V-2019/181 P). Beschwerde; Vorsorgeauftrag; Beschwerdeführer; Toggenburg; Beschwerdegegner; Person; Beauftragte; Recht; Erwachsenenschutzbehörde; Auftrag; Vorinstanz; Klinik; Auftraggeberin; Vorsorgebeauftragte; Entscheid; Geriatrischen; Aufgabe; Kreisgericht; Beistand; Mutter; Gallen; Ehemann; Verfügung; Abgekürzt; Vorsorgeauftrags; Familiäre; Eignung; Kindes; Abgekürzt:
    AGAGVE 2017 48I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch)A. Familienrecht48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen(Art. 363 Abs. 2 ZGB)Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen dieKriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangsder Selbstvorsorge: Die in Art.... Vorsorge; Person; Beauftragte; Beauftragten; Geauftrag; Eignung; Vorsorgeauftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragten; Behördlich; Fachlich; Fachliche; Betreuung; Behördliche; Interessen; Massnahmen; Prüfen; Kommentar; Prüfung; Personen; Aufgr; Wille; Urteil; Nenschutz; Zivilrecht; Gemässen; Sinne; Trages; Kriterien; Betreuung
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Rumo-Jungo AlexandraBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
    RUMO-JUNGOBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
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