Art. 362 II. Widerruf
1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.
3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220029 | Entschädigung Vorsorgebeauftragter | Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Auftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragte; Higkeit; Verfahren; Beauftragten; Beistands; Aufschiebende; Aufträge; Abrechnung; Tigkeit; Angefochten; Erwachsenenschutzbehörde; Vorsorgeauftrags; Fachkenntnisse; Beistandschaft; BR-act; Obergrenze |
GR | ZK1 2022 174 | Validierung eines Vorsorgeauftrages | Beschwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Urteil; Vorsorge; Person; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Recht; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Unfähig; Verfahren; Entscheid; Urteilsunfähigkeit; Vorinstanz; Personen; Beauftragt; Beauftragte; Vorsorgeauftrags; Verfahrens; Interesse; Gutachten; Erwachsenen; Erwachsenenschutz; Beschwerdeführers; Urteils; Vermögens; Vorsorgebeauftragte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2020.247 (AG.2021.375) | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Werden; Beschwerdegegner; Urteil; Seiner; Vorsorgeauftrages; Rechts; Mutter; Entscheid; Januar; Oktober; Beauftragt; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Worden; Generationenhaus; Dezember; Stellt; Vorsorgebeauftragte; Gemäss; Willen; Replik; Dieser |