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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 362 ZGB vom 2023

Art. 362 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 362 II. Widerruf

1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.

3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 362 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Auftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragte; Higkeit; Verfahren; Beauftragten; Beistands; Aufschiebende; Aufträge; Abrechnung; Tigkeit; Angefochten; Erwachsenenschutzbehörde; Vorsorgeauftrags; Fachkenntnisse; Beistandschaft; BR-act; Obergrenze
GRZK1 2022 174Validierung eines VorsorgeauftragesBeschwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Urteil; Vorsorge; Person; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Recht; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Unfähig; Verfahren; Entscheid; Urteilsunfähigkeit; Vorinstanz; Personen; Beauftragt; Beauftragte; Vorsorgeauftrags; Verfahrens; Interesse; Gutachten; Erwachsenen; Erwachsenenschutz; Beschwerdeführers; Urteils; Vermögens; Vorsorgebeauftragte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.247 (AG.2021.375)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Werden; Beschwerdegegner; Urteil; Seiner; Vorsorgeauftrages; Rechts; Mutter; Entscheid; Januar; Oktober; Beauftragt; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Worden; Generationenhaus; Dezember; Stellt; Vorsorgebeauftragte; Gemäss; Willen; Replik; Dieser
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